Wann und was zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?
Mit einer Haftpflichtversicherung kann man sich gegen eine Vielzahl an Schäden gegen einen geringen Beitrag im Monat schützen, welche ansonsten teuer zu Buche schlagen könnten - aber nicht gegen alles. So sind vor allem sehr spezielle Schäden bei der privaten Haftpflichtversicherung in der Regel ausgeschlossen, sowie bestimmte Arten von Schäden bzw. deren Verursachung.
Das heißt vereinfacht gesagt: Wird beim Nachbarn beim Fußballspielen aus Versehen eine Scheibe eingeschossen, so ist dies ein Sachschaden, der nicht mit Vorsatz, wenn auch möglicherweise durch (grobe) Fahrlässigkeit, herbeigeführt wurde, was bei einer Haftpflichtversicherung versichert wäre - würde man jedoch beim Nachbarn gezielt die Scheiben und sein Eigentum zerstören, um ihm so zu schaden, so hat man mit Vorsatz (Absicht) gehandelt, was nicht versichert ist.
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden: Wer andere bewusst und mit voller Absicht schädigt (z. B. Vandalismus, Körperverletzung), der kann nicht damit rechnen, dass dies die Haftpflichtversicherung bezahlt. Aber: Im Gegensatz zu anderen Versicherungen ist die grobe Fahrlässigkeit bei der Haftpflichtversicherung noch mitversichert.
- Schäden zwischen Mitversicherten und Versicherten: Werden Schäden bei einem bei der Haftpflicht Mitversicherten (in der Regel: Haushaltsangehöriger) verursacht, aus welchem diesem ein Anspruch erwächst, so sind diese bei der privaten Haftpflicht nicht versichert, beispielsweise wenn man die Brille des Partners aus Versehen beschädigt oder ihm einen anderen Schaden zufügt.
- Schäden zwischen gesetzlichen Vertretern / Familienangehörigen im gleichen Haushalt: Beschädigt man aus Versehen beispielsweise die Spielkonsole der Kinder oder lassen diese Geschirr fallen, so ist dies nicht über die Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt, außer man lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
- Schäden an fremden Eigentum, welches besessen wird: Zwischen Eigentum (Recht an einer Sache) und Besitz (Nutzung einer Sache) gibt es einen Unterschied - wird aber einer fremden Sache im Besitz der Versicherten, beispielsweise weil dieser diese aufbewahrt oder nutzen darf (Miete, Pacht, Leasing usw.), ein Schaden zugefügt, so ist dies nicht versichert.
- Schäden infolge einer Deliktsunfähigkeit: Deliktsunfähig, also nicht haftbar, sind Kinder unter 7 Jahren (was die Eltern jedoch nicht prinzipiell von der Haftbarkeit befreit) oder bewusstlose, sowie psychisch kranke Personen. In diesem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, da es keine Haftbarkeit des Verursachers, und somit keinen Anspruch gegen diesen, gibt.
- Schädigung durch Strahlen, Asbest, sonstige Umweltschäden
Je nach Anbieter können jedoch in der privaten Haftpflichtversicherung aber auch Ausnahmen versichert werden, die beispielsweise sonst gesondert versichert werden müssen, z. B. im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung oder der Gewässerschaden Haftpflichtversicherung - dies muss jedoch häufig gesondert vereinbart werden und schlägt sich in höheren Kosten / Beiträgen nieder.
Was zahlt die Haftpflichtversicherung...
So sind im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung oft nur Sachschäden und Personenschäden abgedeckt, die anderen Personen direkt oder indirekt unabsichtlich bzw. ohne Vorsatz vom Versicherungsnehmer und mitversicherten Haushaltsangehörigen im Rahmen der Versicherungspolice, die bei einer Privathaftpflicht mindestens 3 Millionen Euro betragen sollte, zugefügt wurden.Das heißt vereinfacht gesagt: Wird beim Nachbarn beim Fußballspielen aus Versehen eine Scheibe eingeschossen, so ist dies ein Sachschaden, der nicht mit Vorsatz, wenn auch möglicherweise durch (grobe) Fahrlässigkeit, herbeigeführt wurde, was bei einer Haftpflichtversicherung versichert wäre - würde man jedoch beim Nachbarn gezielt die Scheiben und sein Eigentum zerstören, um ihm so zu schaden, so hat man mit Vorsatz (Absicht) gehandelt, was nicht versichert ist.
... und was zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?
Ausgeschlossen sind in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Haftpflichtversicherungen meist Schäden, welche speziell versichert werden müssen (z. B. Kfz Haftpflicht oder Tierhalterhaftpflicht) der aber grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dazu zählen z. B.:- vorsätzlich herbeigeführte Schäden: Wer andere bewusst und mit voller Absicht schädigt (z. B. Vandalismus, Körperverletzung), der kann nicht damit rechnen, dass dies die Haftpflichtversicherung bezahlt. Aber: Im Gegensatz zu anderen Versicherungen ist die grobe Fahrlässigkeit bei der Haftpflichtversicherung noch mitversichert.
- Schäden zwischen Mitversicherten und Versicherten: Werden Schäden bei einem bei der Haftpflicht Mitversicherten (in der Regel: Haushaltsangehöriger) verursacht, aus welchem diesem ein Anspruch erwächst, so sind diese bei der privaten Haftpflicht nicht versichert, beispielsweise wenn man die Brille des Partners aus Versehen beschädigt oder ihm einen anderen Schaden zufügt.
- Schäden zwischen gesetzlichen Vertretern / Familienangehörigen im gleichen Haushalt: Beschädigt man aus Versehen beispielsweise die Spielkonsole der Kinder oder lassen diese Geschirr fallen, so ist dies nicht über die Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt, außer man lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
- Schäden an fremden Eigentum, welches besessen wird: Zwischen Eigentum (Recht an einer Sache) und Besitz (Nutzung einer Sache) gibt es einen Unterschied - wird aber einer fremden Sache im Besitz der Versicherten, beispielsweise weil dieser diese aufbewahrt oder nutzen darf (Miete, Pacht, Leasing usw.), ein Schaden zugefügt, so ist dies nicht versichert.
- Schäden infolge einer Deliktsunfähigkeit: Deliktsunfähig, also nicht haftbar, sind Kinder unter 7 Jahren (was die Eltern jedoch nicht prinzipiell von der Haftbarkeit befreit) oder bewusstlose, sowie psychisch kranke Personen. In diesem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, da es keine Haftbarkeit des Verursachers, und somit keinen Anspruch gegen diesen, gibt.
- Schädigung durch Strahlen, Asbest, sonstige Umweltschäden
Ausnahme: Zusatzleistungen / besonderer Tarif
Wichtig: Die Haftpflichtversicherung zahlt immer nur den Zeitwert bei Sachschäden, jedoch nicht den Wiederbeschaffungswert oder den Neupreis! Grundlage hierfür ist § 249 BGB.Je nach Anbieter können jedoch in der privaten Haftpflichtversicherung aber auch Ausnahmen versichert werden, die beispielsweise sonst gesondert versichert werden müssen, z. B. im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung oder der Gewässerschaden Haftpflichtversicherung - dies muss jedoch häufig gesondert vereinbart werden und schlägt sich in höheren Kosten / Beiträgen nieder.