Kostenlose Weiterbildung gesucht?

Der befristete Arbeitsvertrag droht auszulaufen und eine zusätzliche Qualifikation kann dies verhindern? Die Elternzeit endet und während der Zeit hat sich in dem Berufsfeld viel neues ergeben? Bei der Kurzarbeit ist immer noch kein Ende in Sicht und eine neue, bessere Stelle soll her? Dann ist es an der Zeit sich über einen Bildungsgutschein Gedanken zu machen, der genau diese Probleme lösen kann, ohne dass zusätzliche finanzielle Belastungen für Weiterbildungen und Co. fällig werden. In vielen Situationen übernehmen das Jobcenter und die Agentur für Arbeit die vollen Kosten für eine ergänzende Qualifikation und allem, was dazu gehört mithilfe eines Bildungsgutscheins.

Was ist ein Bildungsgutschein?

Der Bildungsgutschein ist ein Förderinstrument des Jobcenters und der Arbeitsagentur für Arbeit, um individuelle Qualifikationen zu verbessern oder neu zu erlernen. Das Ziel ist es, einen bestehenden Job durch die ausgebauten Kompetenzen zu behalten und so einer Arbeitslosigkeit vorzubeugen, oder Arbeitssuchende aktiv darin zu unterstützen ihre Jobchancen durch Weiterbildungen oder sogar Umschulungen zu erhöhen.
Neben der vollen Kostenübernahme der weiterbildenden Maßnahme werden sowohl Lehrgänge, Fahrtkosten, anfallende Unterbringungs- und Verpflegungskosten als auch eine eventuell notwendige Kinderbetreuung übernommen.
Häufig wird der Bildungsgutschein mit dem AVGS verwechselt. Der signifikante Unterschied zwischen den beiden Förderinstrumenten liegt darin, dass der Bildungsgutschein nicht die direkte Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis zum Ziel hat, sondern rein die Verbesserung der Qualifikation des Jobsuchenden. So kann nach der Inanspruchnahme des Bildungsgutscheins in der Tat der AVGS zur Vermittlung in eine Beschäftigung ausgestellt werden.

Wer kann gefördert werden?

Nicht nur Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Leistungen nach SGB II (Hartz IV) können einen Bildungsgutschein in Anspruch nehmen, sondern auch Beschäftigte in Kurzarbeit und Arbeitsuchende oder Arbeitnehmer, denen eine Kündigung oder der Auslauf des Arbeitsvertrages droht.
In der Regel muss der Antragssteller des Bildungsgutscheins entweder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder mindestens drei Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Eine ausführliche Beratung hierzu erfolgt durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Voraussetzungen für den Bildungsgutschein

Im ersten Schritt steht ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters an, um sicher zu stellen, dass die oben genannten Gegebenheiten vorliegen. Des Weiteren muss geklärt werden, ob die angestrebte Maßnahme den bisherigen beruflichen Erfahrungen entspricht: Eine Bürofachkraft wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bildungsgutschein für einen Gabelstablerführerschein bekommen, sofern kein stichhaltiger Grund für eine Umschulung vorliegt.

Auch der Bedarf am Arbeitsmarkt fließt in die Entscheidung zur Ausstellung eines Bildungsgutscheines mit ein.

Ist die Teilnahme an der gewünschten Weiterbildung o.ä. notwendig, um die berufliche Eingliederung zu sichern (z.B. nach längerer Berufsunfähigkeit oder Mutterschutz) oder um eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, wird der Bildungsgutschein für die entsprechende Maßnahme und die weiteren anfallenden Kosten ausgestellt.
Wichtig hierbei zu beachten ist, dass der Bildungsgutschein binnen 3 Monaten bei dem gewünschten Bildungsträger eingereicht wird, da dieser sonst verfällt.

Welche Bildungsziele können mit dem Bildungsgutschein gefördert werden?

Grundsätzlich sind einer Weiterbildung oder Zusatzqualifikation keine Grenzen gesetzt, solange sie zu der bisherigen Berufserfahrung passt. Allerdings gilt es darauf zu achten, dass der Bildungsträger über eine Träger- und Maßnahmezulassung nach den gültigen Rechtsvorschriften des SGB III verfügt.

Eine gute Möglichkeit zur Recherche eines geeigneten Trägers ist die KURSNET-Datenbank die einen direkten Überblick bietet. Die Entscheidung für einen Bildungsträger liegt hierbei bei jedem Kurswilligen selbst.

Was ist noch wichtig für die Weiterbildung?

Für die Zeit der Weiterbildung werden Arbeitslosengeld I oder Leistungen nach SGB II (Hartz IV) in vollem Umfang weitergezahlt, sofern die Ansprüche hierauf vorliegen. Allerdings vermindert sich der Anspruch auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes I im Verhältnis 2 zu 1. Das bedeutet konkret, dass eine geförderte Maßnahme, die vier Monate dauert, die Dauer des Leistungsanspruchs nach der Weiterbildung um zwei Monate verringert, da davon ausgegangen wird, dass die Chancen auf einen neuen Job sich deutlich verbessert haben. Eine Minderung der Anspruchsdauer entfällt dann, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Anspruchsdauer 30 Tage oder weniger beträgt oder sich die Dauer auf weniger als 30 Tage reduzieren würde. So wird sichergestellt, dass eine Fortzahlung auch bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit für 30 Tage besteht.

Des Weiteren wird jegliche Vergütung oder Zuwendung eines Arbeitgebers während der Zeit der Weiterbildung verrechnet. Hier gilt der geltende Freibetrag von 400 Euro nach Abzug von Steuern und Beitragsanteilen.
Ein Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein besteht grundsätzlich nicht. Nur auf die Förderung eines nachträglichen Berufsschulabschlusses, eines Hauptschul-, oder vergleichbaren Abschlusses besteht ggf. ein Rechtsanspruch, der individuell zu prüfen ist.