Vorläufige Deckungszusage

Viele brauchen sie, aber nur wenige kennen ihre eigentliche Besonderheit: die vorläufige Deckungszusage. Wann immer man keine Versicherung direkt abschließen möchte, aber bereits eine Versicherung benötigt, ist die vorläufige Deckungszusage erforderlich.

Die vorläufige Deckungszusage ist ein gesonderter Vertrag, der unabhängig von einem Versicherungsvertrag besteht - trotzdem erhält man durch sie einen Versicherungsschutz für den Fall des Falles. Eine vorläufige Deckungszusage wird meist dann vergeben, wenn:
- über den eigentlichen Versicherungsvertrag noch verhandelt wird,
- der Versicherungsvertrag noch nicht ausgearbeitet wurde,
- noch keine Rechtssicherheit besteht, ob ein echter Versicherungsvertrag notwendig ist
aber trotzdem ein Versicherungsschutz notwendig ist.

Das ist z. B. der Fall bei der Neuanmeldung eines Fahrzeugs - selten ist der Versicherungsvertrag, weil dieser noch nicht durch die Versicherung trotz des Abschlusses über den Makler bestätigt wurde, sofort gültig, aber man braucht diesen neben dem Fahrzeugbrief, um ein Fahrzeug überhaupt anmelden zu können. In diesem Fall erhält man von der Versicherung die vorläufige Deckungszusage, die der Zulassungsstelle einen bestehenden Versicherungsschutz nachweist.

Die vorläufige Deckungszusage ist auch dann notwendig, wenn man bereits einen Versicherungsschutz benötigt, aber mit der Versicherungsgesellschaft die genauen Vertragskonditionen, z. B. was inbegriffen sein soll oder was zu welchem Wert versichert werden soll, noch aushandelt. Auch hier wird seitens der Versicherung eine vorläufige Deckungszusage erteilt, die gegen eventuelle Schäden schützt, ohne den Hauptvertrag abgeschlossen zu haben.

Auch Rechtsanwälte oder Steuerberater benötigen die vorläufige Deckungszusage, um bei einer Rechtsanwaltskammer oder Steuerberaterkammer die Zulassung beantragen zu können, da sie ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht arbeiten dürfen. Hier wird meist eine vorläufige Deckungszusage genutzt, da noch nicht sicher, siehe mangelnde Rechtssicherheit, ist, ob man zugelassen werden sollte und die Versicherung braucht - oder nicht.

Die vorläufige Deckungszusage und der eigentliche Versicherungsvertrag sind 2 verschiedene Dinge, auch wenn sie in gewisser Weise miteinander verbunden sind. So greift der Versicherungsschutz bei einer vorläufigen Deckungszusage auch dann, wenn der eigentliche Versicherungsvertrag noch gar nicht abgeschlossen oder die erste Rate bezahlt wurde.

Das heißt, dass man auch eine vorläufige Deckungszusage ohne einen Versicherungsvertrag erhalten kann, aber auch einen Versicherungsvertrag ohne vorläufige Deckungszusage - jedoch wird diese meist mit dem Ziel der Kundenbindung erteilt, um den Kunden zum Abschluss des Vertrages zu bewegen oder um ihn bereits vor Vertragsabschluss zu schützen.

Die vorläufige Deckungszusage wird nicht ohne Weiteres von einer Versicherung angeboten und ausgestellt, man erhält sie, da damit der Versicherer auch ein Risiko eingeht, nur auf Nachfrage.

Wichtig: Die vorläufige Deckungszusage gewährt zwar einen Versicherungsschutz, jedoch nur ab dem Datum, an dem sie dem Kunden zugestellt wurde. Sollte man nur die Zusage haben, eine vorläufige Deckungszusage zu bekommen, ist man noch nicht geschützt! Erst wenn die Zusage schriftlich zugestellt wurde, beginnt der Schutz.

Die vorläufige Deckungszusage ist zudem oft an Fristen gebunden - sie erlischt in der Regel mit dem Abschluss des Hauptvertrages oder nach dem Ablauf eines festgelegten Datums, z. B. falls über die Versicherung und die Versicherungskonditionen noch verhandelt wird oder noch nicht sicher, siehe Anwalt / Steuerberater, ist, ob eine Versicherung gebraucht wird.