Privatinsolvenz bei Steuerschulden
Die Steuerlast kann schon einmal erdrückend hoch werden. Wenn man keine Rücklagen gebildet hat oder dich das Steuerjahr generell als so unvorteilhaft erwiesen hat, dass man die Forderungen des Finanzamtes nicht begleichen kann, türmen sich Steuerschulden auf. Doch was kann man tun, wenn die Steuerschulden so hoch werden, dass man sie nicht mehr begleichen kann?
Dass man die Steuerschulden nicht mehr begleichen kann, kann mehrere Ursachen haben: vielleicht läuft das Geschäft nicht mehr so gut oder musste ganz aufgegeben werden. Schuldner haben grundsätzlich auch bei Steuerschulden die Möglichkeit, Privatinsolvenz anzumelden. Denn die Steuerschulden werden bei Privatinsolvenz ebenso behandelt, wie andere Schulden, sie gehen also in der Schuldenmasse mit auf.
Entsprechend muss bei Steuerschulden, die sich als erdrückend erweisen und den Wunsch nach Privatinsolvenz laut werden lassen, zunächst ein Versuch gemacht werden, sich mit dem Gläubiger zu einigen. Da bei Steuerschulden das Finanzamt bzw. der Staat der Gläubiger ist, wird ein außergerichtlicher Vergleich meistens nicht möglich sein, denn die Finanzämter haben sich in der Vergangenheit leider immer wieder als „Störfaktor„ bei Vergleichsversuchen gezeigt.
Dass der Versuch, sich zu einigen fehlgeschlagen ist, sollten sich Schuldner unbedingt bestätigen lassen, und zwar durch eine Bescheinigung eines Anwalts oder eines Schuldnerberaters, denn erst mit dieser Bescheinigung ist die Eröffnung der Privatinsolvenz möglich.
Der Antrag auf Privatinsolvenz bei Steuerschulden wird, genau wie bei anderen Schulden auch, beim Amtsgericht der Gemeinde gestellt. Das Formular selbst ist beim Amtsgericht erhältlich, wird aber auch online zum Download angeboten. Unbedingt zeitgleich abgegeben werden muss neben dem Antrag auf Privatinsolvenz auch der Antrag auf Restschuldbefreiung und die Abtretungserklärung an den Treuhänder, wobei man darauf in aller Regel aber auch beim Amtsgericht hingewiesen wird.
Wer es verpasst, die Anträge gebündelt abzugeben, kann am Ende der Wohlverhaltensphase nicht damit rechnen, dass er von den restlichen Schulden befreit wird, und somit wäre das Insolvenzverfahren im Grunde umsonst geführt worden.
Wurde die Privatinsolvenz wegen Steuerschulden beantragt, sollten Schuldner bei ihrer jährlichen Steuererklärung aufpassen, denn eventuelle Steuerrückerstattungen werden zur Tilgung der Steuerschulden einbehalten bzw. verrechnet; nicht betroffen von dieser Regelung sind allerdings die eventuellen Steuerrückerstattungen des Ehegatten.
Dass man die Steuerschulden nicht mehr begleichen kann, kann mehrere Ursachen haben: vielleicht läuft das Geschäft nicht mehr so gut oder musste ganz aufgegeben werden. Schuldner haben grundsätzlich auch bei Steuerschulden die Möglichkeit, Privatinsolvenz anzumelden. Denn die Steuerschulden werden bei Privatinsolvenz ebenso behandelt, wie andere Schulden, sie gehen also in der Schuldenmasse mit auf.
Entsprechend muss bei Steuerschulden, die sich als erdrückend erweisen und den Wunsch nach Privatinsolvenz laut werden lassen, zunächst ein Versuch gemacht werden, sich mit dem Gläubiger zu einigen. Da bei Steuerschulden das Finanzamt bzw. der Staat der Gläubiger ist, wird ein außergerichtlicher Vergleich meistens nicht möglich sein, denn die Finanzämter haben sich in der Vergangenheit leider immer wieder als „Störfaktor„ bei Vergleichsversuchen gezeigt.
Dass der Versuch, sich zu einigen fehlgeschlagen ist, sollten sich Schuldner unbedingt bestätigen lassen, und zwar durch eine Bescheinigung eines Anwalts oder eines Schuldnerberaters, denn erst mit dieser Bescheinigung ist die Eröffnung der Privatinsolvenz möglich.
Der Antrag auf Privatinsolvenz bei Steuerschulden wird, genau wie bei anderen Schulden auch, beim Amtsgericht der Gemeinde gestellt. Das Formular selbst ist beim Amtsgericht erhältlich, wird aber auch online zum Download angeboten. Unbedingt zeitgleich abgegeben werden muss neben dem Antrag auf Privatinsolvenz auch der Antrag auf Restschuldbefreiung und die Abtretungserklärung an den Treuhänder, wobei man darauf in aller Regel aber auch beim Amtsgericht hingewiesen wird.
Wer es verpasst, die Anträge gebündelt abzugeben, kann am Ende der Wohlverhaltensphase nicht damit rechnen, dass er von den restlichen Schulden befreit wird, und somit wäre das Insolvenzverfahren im Grunde umsonst geführt worden.
Wurde die Privatinsolvenz wegen Steuerschulden beantragt, sollten Schuldner bei ihrer jährlichen Steuererklärung aufpassen, denn eventuelle Steuerrückerstattungen werden zur Tilgung der Steuerschulden einbehalten bzw. verrechnet; nicht betroffen von dieser Regelung sind allerdings die eventuellen Steuerrückerstattungen des Ehegatten.