Zinsen: Wie viel Steuern bezahlen?
Zinsen zählen bei der steuerlichen Veranlagung zu den Einnahmen aus Kapitalerträgen. Bis vor wenigen Jahren unterlagen diese noch einer vergleichsweise hohen Besteuerung von bis zu 30 %, mit der Einführung der Abgeltungsteuer hat sich das verändert: Die Zinssteuer beträgt jetzt nur noch 25 %.
Aber: Nur weil Zinsen steuerpflichtig sind, muss man diese noch lange nicht bezahlen. Denn wie viel Steuern man bezahlen muss, hängt davon ab, ob man überhaupt über dem Grundfreibetrag liegt, ob man den Sparer Pauschbetrag von 801 Euro pro Person ausgereizt und ob man den Freistellungsauftrag richtig gestellt hat.
Sollte man nämlich ohne das Einkommen aus Zinsen ein Einkommen von unter 8.004 Euro haben, also unterhalb des Grundfreibetrages, so muss man per se keine Steuern zahlen, selbst wenn die Einkünfte aus Zinsen über 801 Euro liegen sollte. Sie müssen zwar als steuerpflichtige Einnahmen angegeben werden, unterliegen aber nicht der Steuer.
Das gleiche gilt im Falle des Sparer Pauschbetrages: Sollten die Einkünfte aus Zinsen und anderen Kapitalanlagen (z. B. Wertpapiere) unterhalb von 801 Euro pro Jahr, bei Verheirateten unter 1.602 Euro pro Jahr, liegen, so müssen diese Einnahmen zwar ebenfalls angegeben, aber nicht versteuert werden.
Die Abgeltungsteuer muss man zwar nicht direkt an das Finanzamt zahlen, sie sich aber im Fall von zuviel bezahlten Steuern über die Steuererklärung von diesem zurückholen! Die Abgeltungsteuer wird automatisch von der Bank eingezogen und an das Finanzamt abgeführt, wenn der Freibetrag, der im Freistellungsauftrag festgelegt wurde, überschritten wird.
Abgeführt wird aber nur das, was tatsächlich darüber liegt - eine Versteuerung ab dem ersten Euro setzt nicht ein, außer man hat keinen Freistellungsauftrag bei einer Bank gestellt. Aber: Ein Freistellungsauftrag lässt sich stets ändern und die Beträge, außer die bisher angefallenen Zinsen würden unterschritten werden, beliebig bis zu einer Summe von 801 bzw. 1.602 Euro anpassen.
Eine Änderung und Anpassung des Freistellungsauftrages ist nur dann notwendig, wenn man Konten und Kapitalanlagen bei mehreren Banken hat - sollte man alle Kapitalanlagen und Konten bei einer Bank haben, gilt der einmal gestellte Freistellungsauftrag für alle Zinsen und Einkünfte aus Kapitalerträgen, die bei dieser Bank erzielt werden.
Als Beispiel: Ein alleinstehender Kunde (Steuerklasse 1) hat bei einer Bank Einkünfte aus Zinsen und Kapitalerträgen von 900 Euro pro Jahr. Davon muss er 99 Euro mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern, also 24,75 Euro. Mehr nicht - denn bis zu 801 Euro sind die Zinsen steuerfrei.
Ein anderer Kunde hat Einkünfte aus Zinsen von 2.000 Euro, aber nur ein Einkommen von 5.500 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro, muss also keine Steuern zahlen. Trotzdem müssen von den 2.000 Euro Zinsen 1.199 Euro zuerst mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert werden, also 299,75 Euro. Diese zuviel gezahlten Steuern muss er sich am Jahresende mit der Steuererklärung wieder zurückholen.
Ein weiterer Kunde hat bei Bank 1 Zinserträge von 500 Euro und nur dort einen Freistellungsauftrag - die Zinsen werden somit, da der Sparer Pauschbetrag von 801 Euro nicht überschritten wurde, nicht versteuert. Bei Bank 2 hat er ebenfalls Zinserträge von 200 Euro, aber keinen Freistellungsauftrag. Diese Zinsen muss er eigentlich nicht versteuern, sie werden aber erst einmal mangels Freistellungsauftrag mit 25 % versteuert. Die 50 Euro an zuviel gezahlten Zinsen muss er sich nun mit der Steuererklärung zurückholen.
Aber: Nur weil Zinsen steuerpflichtig sind, muss man diese noch lange nicht bezahlen. Denn wie viel Steuern man bezahlen muss, hängt davon ab, ob man überhaupt über dem Grundfreibetrag liegt, ob man den Sparer Pauschbetrag von 801 Euro pro Person ausgereizt und ob man den Freistellungsauftrag richtig gestellt hat.
Sollte man nämlich ohne das Einkommen aus Zinsen ein Einkommen von unter 8.004 Euro haben, also unterhalb des Grundfreibetrages, so muss man per se keine Steuern zahlen, selbst wenn die Einkünfte aus Zinsen über 801 Euro liegen sollte. Sie müssen zwar als steuerpflichtige Einnahmen angegeben werden, unterliegen aber nicht der Steuer.
Das gleiche gilt im Falle des Sparer Pauschbetrages: Sollten die Einkünfte aus Zinsen und anderen Kapitalanlagen (z. B. Wertpapiere) unterhalb von 801 Euro pro Jahr, bei Verheirateten unter 1.602 Euro pro Jahr, liegen, so müssen diese Einnahmen zwar ebenfalls angegeben, aber nicht versteuert werden.
Die Abgeltungsteuer muss man zwar nicht direkt an das Finanzamt zahlen, sie sich aber im Fall von zuviel bezahlten Steuern über die Steuererklärung von diesem zurückholen! Die Abgeltungsteuer wird automatisch von der Bank eingezogen und an das Finanzamt abgeführt, wenn der Freibetrag, der im Freistellungsauftrag festgelegt wurde, überschritten wird.
Abgeführt wird aber nur das, was tatsächlich darüber liegt - eine Versteuerung ab dem ersten Euro setzt nicht ein, außer man hat keinen Freistellungsauftrag bei einer Bank gestellt. Aber: Ein Freistellungsauftrag lässt sich stets ändern und die Beträge, außer die bisher angefallenen Zinsen würden unterschritten werden, beliebig bis zu einer Summe von 801 bzw. 1.602 Euro anpassen.
Eine Änderung und Anpassung des Freistellungsauftrages ist nur dann notwendig, wenn man Konten und Kapitalanlagen bei mehreren Banken hat - sollte man alle Kapitalanlagen und Konten bei einer Bank haben, gilt der einmal gestellte Freistellungsauftrag für alle Zinsen und Einkünfte aus Kapitalerträgen, die bei dieser Bank erzielt werden.
Als Beispiel: Ein alleinstehender Kunde (Steuerklasse 1) hat bei einer Bank Einkünfte aus Zinsen und Kapitalerträgen von 900 Euro pro Jahr. Davon muss er 99 Euro mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern, also 24,75 Euro. Mehr nicht - denn bis zu 801 Euro sind die Zinsen steuerfrei.
Ein anderer Kunde hat Einkünfte aus Zinsen von 2.000 Euro, aber nur ein Einkommen von 5.500 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro, muss also keine Steuern zahlen. Trotzdem müssen von den 2.000 Euro Zinsen 1.199 Euro zuerst mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert werden, also 299,75 Euro. Diese zuviel gezahlten Steuern muss er sich am Jahresende mit der Steuererklärung wieder zurückholen.
Ein weiterer Kunde hat bei Bank 1 Zinserträge von 500 Euro und nur dort einen Freistellungsauftrag - die Zinsen werden somit, da der Sparer Pauschbetrag von 801 Euro nicht überschritten wurde, nicht versteuert. Bei Bank 2 hat er ebenfalls Zinserträge von 200 Euro, aber keinen Freistellungsauftrag. Diese Zinsen muss er eigentlich nicht versteuern, sie werden aber erst einmal mangels Freistellungsauftrag mit 25 % versteuert. Die 50 Euro an zuviel gezahlten Zinsen muss er sich nun mit der Steuererklärung zurückholen.