Brutto Netto Rechnung Beispiel

Ob Freiberufler, Selbständiger, Unternehmen oder anderweitig gewerblich Tätiger - jeder muss für seine Leistungen eine Rechnung stellen, damit der Kunde und das Finanzamt einen Nachweis darüber haben, welche Kosten angefallen sind. Das Finanzamt ist natürlich insbesondere daran interessiert festzustellen, welche Einnahmen bestehen, die der Besteuerung unterliegen.

Das betrifft vor allem die Brutto Netto Rechnung, denn abgesehen von den besteuerungsfähigen Gewinnen am Ende des Jahres aus einer gewerblichen Tätigkeit, fällt im Rahmen einer Rechnung natürlich die Umsatzsteuer an, die einen Großteil des jährlichen Steueraufkommens ausmachen.

Grundsätzlich heißt eine Brutto Netto Rechnung nichts anderes, als das hier die Kosten und Aufwendungen des Gewerbetreibenden selbst als Nettopreise gegenüber dem Kunden angegeben werden müssen - auf diese Nettopreise wird dann die jeweilige Umsatzsteuer erhoben, entweder die volle von 19 % oder die ermäßigte von 7 %, die an das Finanzamt abzuführen ist und die im Unternehmen selbst nur als durchlaufender Posten erscheint.

Die Umsatzsteuer wird bei einer Brutto Netto Rechnung immer auf den gesamten Nettobetrag erhoben, auf den dann zur Ermittlung des Bruttobetrages die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, der meist gesondert unter diesem samt der anfallenden Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Wie viel Umsatzsteuer man letztendlich bezahlen muss, ergibt sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung, welche von einem Unternehmen in festgelegten Fristen, in der Regel monatlich, abgegeben werden muss und in der sowohl die eingenommene Umsatzsteuer als auch die an andere Unternehmen abgeführte Umsatzsteuer (Vorsteuer) aufgeführt wird. Die Differenz aus eingenommener und abgeführter Umsatzsteuer muss dann an das Finanzamt als Steuerschuld abgeführt werden.

Eine Brutto Netto Rechnung ist jedoch nicht immer Pflicht - das heißt, dass der Rechnungsbetrag nicht gesondert mit dem Nettobetrag, der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuer ausgewiesen werden muss - falls es sich um so genannte Kleinbetragsrechnungen mit einem Bruttobetrag von unter 150 Euro handelt. In diesem Fall reicht der Zusatz, dass die Mehrwertsteuer in Höhe von X bereits im Rechnungsbetrag inbegriffen ist.

Auch ein Kassenbon stellt eine Kleinbetragsrechnung, solange der Einkaufswert unter 150 Euro brutto liegt, dar, jedoch wird von den meisten automatischen Kassensystemen aufgrund der Einfachheit in jedem Fall die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Bruttobetrag und Nettobetrag ausgewiesen.

Die Pflicht zur Erstellung einer Brutto Netto Rechnung kann jedoch auch dann entfallen, falls es sich um Kleinunternehmer handelt, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Hierbei muss jedoch auf der Rechnung anstatt des Hinweises auf die Umsatzsteuer der Zusatz enthalten sein, dass man als Kleinunternehmer nach  § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.

Nachteilig ist hierbei, dass gerade aufgrund der fehlenden Ausweisung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmen Privatkunden zwar gerne auf die unnötige Mehrwertsteuer verzichtet wird, aber Geschäftskunden in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Wichtig: Der Zusatz zahlbar netto bis „Datum X„ auf einer Rechnung hat nichts mit einer Brutto Netto Rechnung zu tun, denn damit ist nicht gemeint, dass man die Rechnung ohne Umsatzsteuer bis zu diesem Datum zahlen soll, sondern dass die Rechnung ohne Abzüge zu bezahlen ist, z. B. in Form eines Rabatts oder Skontos.