Kleinbetrieb: Kündigungsschutz bei mehreren Betrieben

Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit bis zu 10 Angestellten / Arbeitnehmern beschäftigt sind, genießen nicht den gleichen gesetzlichen Kündigungsschutz wie andere - denn: Für Kleinbetriebe gelten die Regelungen zum Kündigungsschutz nur eingeschränkt.

Aber: Was ist, wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält mit jeweils maximal 10 Angestellten? Ist hier von einem größeren Betrieb auszugehen, der nur um die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz zu unterlaufen, in mehrere kleinere aufgespalten ist? Kann man sich dann als Arbeitnehmer auf den nicht eingeschränkten Kündigungsschutz berufen?

Laut dem Bundesarbeitsgericht kann man dies nicht bzw. nur eingeschränkt, denn: Handelt es sich bei den einzelnen Kleinbetrieben, auch wenn diese durch einen Unternehmer geleitet werden, um organisatorisch selbständige Betriebe, die eigenständig neben den anderen Unternehmen des Unternehmers agieren, so können diese nicht als einheitlicher Betrieb angesehen werden.

Nur weil ein Unternehmer mehrere Betriebe unterhält, kann ihm deswegen nicht aufgezwungen werden, dem Kündigungsschutz unterworfen zu sein. Aber: Sollte es sich nur dem Namen nach um eigenständige Betriebe handeln, die nicht selbständig und unabhängig voneinander agieren könne, z. B. weil es keine eigenständige Verwaltung gibt oder Betriebsmittel und Personal gemeinsam genutzt werden, kann von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden.

Sollte ein Betrieb also zu stark mit anderen verbunden sein und die Eigenständigkeit dieses nicht bestehen, so kann ein Arbeitnehmer sich auch auf den Kündigungsschutz berufen. Als Unternehmer gilt es abzuwägen, ob man der Kostenersparnis den Vorrang gibt, der sich aus einer starken Verbundenheit ergibt oder diesen vernachlässigt, um nicht das Kündigungsschutzgesetz anwenden zu müssen.