Pfändungsfreigrenze - Höhe
Wenn es hart auf hart kommt und der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, steigt sofort die Angst auf, jetzt alles zu verlieren und kein Einkommen mehr zu haben, da einem alles weggepfändet wird. Das wäre vielen Gläubigern vielleicht recht, aber so einfach ist es dann doch nicht - denn auch Schuldner haben Rechte!
Dieses äußert sich in der Pfändungsfreigrenze, denn diese legt fest, was man bei einem Schuldner pfänden kann und was nicht. Selten wird Vermögen direkt gepfändet, wie beispielsweise technische Geräte, sondern erst wird eine Lohnpfändung versucht und für diese gilt die Pfändungsfreigrenze. Man muss trotz Schulden keine Angst haben, dass man von heute auf morgen mit nichts dasteht und kein Einkommen mehr hat.
Denn bevor der Staat den Gläubigern ihr Geld zugesteht, will er sichergehen, dass die Schuldner dann aufgrund eines zu geringen Einkommens Leistungen und Hilfe beim Staat in Anspruch nehmen müssen. Somit soll die Pfändungsfreigrenze sicherstellen, dass jeder Schuldner genug Einkommen hat, um damit die persönlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Außerdem kann nur das Nettoeinkommen gepfändet werden, denn Gläubiger und Schulden hin oder her - genauso wenig wie der Staat im Fall einer Verpfändung geschröpften Schuldnern finanziell unter die Arme greifen möchte, genauso wenig will er auf Steuern verzichten. Trotzdem muss der Staat einen Mittelweg finden, der leider bei genauerer Betrachtung recht komplex ist. Denn was letztendlich gepfändet werden kann, richtet sich nach dem Grundfreibetrag, dem Maximalbetrag und der Höchstgrenze.
Höchstgrenze
Die Höchstgrenze bei der Pfändungsfreigrenze bedeutet, dass bis zu einem Einkommen von 3.020 Euro das Einkommen über dem Grundfreibetrag nur anteilig, aber niemals vollständig gepfändet werden darf - alles ab einem Nettoeinkommen, egal wie viele unterhaltsberechtigte Personen (siehe: Grundfreibetrag und Maximalbetrag), von 3.020 Euro darf jedoch zu 100 % gepfändet werden. Mehr steht pauschal nicht zur Verfügung.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, der in keinem Fall gepfändet werden kann, egal wie viel man verdient. Der Grundfreibetrag richtet sich danach, wie viele unterhaltsberechtigte Personen in einem Haushalt leben - das sind in der Regel der Partner und Kinder, können aber auch Verwandte mit einem Unterhaltsanspruch sein.
Je nach unterhaltsberechtigten Personen gelten folgende Grundfreibeträge bis zum 30.06.2011:
- keine Person: 990 Euro,
- 1 Person: 1.360 Euro,
- 2 Personen: 1.570 Euro,
- 3 Personen: 1.770 Euro,
- 4 Personen: 1.980 Euro,
- 5 und mehr Personen: 2.190 Euro.
Maximalbetrag
Der Maximalbetrag ist der Betrag des Einkommens abzüglich des Grundfreibetrags, der bei einem Einkommen von bis zu 3.020 Euro auch sicher ist. Das heißt, dass das Einkommen über dem Grundfreibetrag niemals vollständig, sondern nur anteilig gepfändet werden darf. Wie viel das genau ist, kann man der Pfändungstabelle entnehmen oder selbst ausrechnen.
Wie viel anteilig gepfändet werden darf, richtet sich wiederum nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, es gilt dass bei
- 0 Personen maximal 70 %,
- 1 Person maximal 50 %,
- 2 Personen maximal 40 %,
- 3 Personen maximal 30 %,
- 4 Personen maximal 20 %,
- 5 und mehr Personen maximal 10 %
des Einkommens gepfändet werden darf, welches den Grundfreibetrag übersteigt.
Beispiel: Horst verdient 2.000 Euro netto, hat keine unterhaltsberechtigte Person und ihm droht nun eine Pfändung. Der Maximalbetrag der gepfändet werden darf berechnet sich wie folgt:
2.000 Euro Nettoeinkommen minus 990 Euro Grundfreibetrag ergeben 1.010 Euro, die gepfändet werden dürfen, davon jedoch maximal 70 %, also 707 Euro (1.010 Euro / 100 * 70 [%]). Die restlichen 303 Euro sind zusätzlich zum Grundfreibetrag unpfändbar. Die Pfändungsfreigrenze liegt damit bei 1.293 Euro (990 Euro + 303 Euro).
Hätte Horst 2 unterhaltsberechtigte Personen, so hätte er einen Grundfreibetrag von 1.570 Euro - von den 430 Euro, die über dem Grundfreibetrag liegen, wären jetzt nur noch noch maximal 40 % pfändbar, also 172 Euro (430 Euro / 100 * 40 [%]), die restlichen 258 Euro dürfen nicht gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze liegt damit bei 1.828 Euro (1.570 Euro + 258 Euro).
Bis zu einem Nettoeinkommen von 3.020 Euro ergeben sich somit folgende Höchstgrenzen:
- 0 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 1.599 Euro,
- 1 Person:: maximale Pfändungsfreigrenze 2.190 Euro,
- 2 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.440 Euro,
- 3 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.645 Euro,
- 4 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.812 Euro,
- 5 und mehr Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.937 Euro,
da ab einem Nettoeinkommen von 3.020 alles zu 100 % gepfändet werden darf.
Wichtig: Jedoch ist auch hier nicht alles pfändbar, auch wenn es über der
Pfändungsfreigrenze liegt, denn:
- das Urlaubsgeld ist niemals pfändbar,
- Überstunden sind nur zu 50 % pfändbar,
- Weihnachtsgeld ist bis 500 Euro unpfändbar
und Einkommen in Form von Sondereinkommen wie der Blindenzulage oder Schmerzensgeldrente sind nur sehr eingeschränkt pfändbar (besondere Umstände nach § 850 ZPO) und sonst unpfändbar!
Außerdem ist die jeweilige Pfändungsfreigrenze nur die pauschale Grenze, das heißt, diese wird prinzipiell zugestanden - braucht man aber mehr Geld, weil die Lebenshaltungskosten höher sind, so kann diese Grenze auch erhöht werden, auch über die Grenze von 3.020 Euro! Diese Mehrkosten müssen dem Gericht / Gerichtsvollzieher jedoch nachgewiesen werden, damit dieser die Pfändungsfreigrenze erhöhen kann.
Dieses äußert sich in der Pfändungsfreigrenze, denn diese legt fest, was man bei einem Schuldner pfänden kann und was nicht. Selten wird Vermögen direkt gepfändet, wie beispielsweise technische Geräte, sondern erst wird eine Lohnpfändung versucht und für diese gilt die Pfändungsfreigrenze. Man muss trotz Schulden keine Angst haben, dass man von heute auf morgen mit nichts dasteht und kein Einkommen mehr hat.
Denn bevor der Staat den Gläubigern ihr Geld zugesteht, will er sichergehen, dass die Schuldner dann aufgrund eines zu geringen Einkommens Leistungen und Hilfe beim Staat in Anspruch nehmen müssen. Somit soll die Pfändungsfreigrenze sicherstellen, dass jeder Schuldner genug Einkommen hat, um damit die persönlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Außerdem kann nur das Nettoeinkommen gepfändet werden, denn Gläubiger und Schulden hin oder her - genauso wenig wie der Staat im Fall einer Verpfändung geschröpften Schuldnern finanziell unter die Arme greifen möchte, genauso wenig will er auf Steuern verzichten. Trotzdem muss der Staat einen Mittelweg finden, der leider bei genauerer Betrachtung recht komplex ist. Denn was letztendlich gepfändet werden kann, richtet sich nach dem Grundfreibetrag, dem Maximalbetrag und der Höchstgrenze.
Höchstgrenze
Die Höchstgrenze bei der Pfändungsfreigrenze bedeutet, dass bis zu einem Einkommen von 3.020 Euro das Einkommen über dem Grundfreibetrag nur anteilig, aber niemals vollständig gepfändet werden darf - alles ab einem Nettoeinkommen, egal wie viele unterhaltsberechtigte Personen (siehe: Grundfreibetrag und Maximalbetrag), von 3.020 Euro darf jedoch zu 100 % gepfändet werden. Mehr steht pauschal nicht zur Verfügung.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, der in keinem Fall gepfändet werden kann, egal wie viel man verdient. Der Grundfreibetrag richtet sich danach, wie viele unterhaltsberechtigte Personen in einem Haushalt leben - das sind in der Regel der Partner und Kinder, können aber auch Verwandte mit einem Unterhaltsanspruch sein.
Je nach unterhaltsberechtigten Personen gelten folgende Grundfreibeträge bis zum 30.06.2011:
- keine Person: 990 Euro,
- 1 Person: 1.360 Euro,
- 2 Personen: 1.570 Euro,
- 3 Personen: 1.770 Euro,
- 4 Personen: 1.980 Euro,
- 5 und mehr Personen: 2.190 Euro.
Maximalbetrag
Der Maximalbetrag ist der Betrag des Einkommens abzüglich des Grundfreibetrags, der bei einem Einkommen von bis zu 3.020 Euro auch sicher ist. Das heißt, dass das Einkommen über dem Grundfreibetrag niemals vollständig, sondern nur anteilig gepfändet werden darf. Wie viel das genau ist, kann man der Pfändungstabelle entnehmen oder selbst ausrechnen.
Wie viel anteilig gepfändet werden darf, richtet sich wiederum nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, es gilt dass bei
- 0 Personen maximal 70 %,
- 1 Person maximal 50 %,
- 2 Personen maximal 40 %,
- 3 Personen maximal 30 %,
- 4 Personen maximal 20 %,
- 5 und mehr Personen maximal 10 %
des Einkommens gepfändet werden darf, welches den Grundfreibetrag übersteigt.
Beispiel: Horst verdient 2.000 Euro netto, hat keine unterhaltsberechtigte Person und ihm droht nun eine Pfändung. Der Maximalbetrag der gepfändet werden darf berechnet sich wie folgt:
2.000 Euro Nettoeinkommen minus 990 Euro Grundfreibetrag ergeben 1.010 Euro, die gepfändet werden dürfen, davon jedoch maximal 70 %, also 707 Euro (1.010 Euro / 100 * 70 [%]). Die restlichen 303 Euro sind zusätzlich zum Grundfreibetrag unpfändbar. Die Pfändungsfreigrenze liegt damit bei 1.293 Euro (990 Euro + 303 Euro).
Hätte Horst 2 unterhaltsberechtigte Personen, so hätte er einen Grundfreibetrag von 1.570 Euro - von den 430 Euro, die über dem Grundfreibetrag liegen, wären jetzt nur noch noch maximal 40 % pfändbar, also 172 Euro (430 Euro / 100 * 40 [%]), die restlichen 258 Euro dürfen nicht gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze liegt damit bei 1.828 Euro (1.570 Euro + 258 Euro).
Bis zu einem Nettoeinkommen von 3.020 Euro ergeben sich somit folgende Höchstgrenzen:
- 0 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 1.599 Euro,
- 1 Person:: maximale Pfändungsfreigrenze 2.190 Euro,
- 2 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.440 Euro,
- 3 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.645 Euro,
- 4 Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.812 Euro,
- 5 und mehr Personen: maximale Pfändungsfreigrenze 2.937 Euro,
da ab einem Nettoeinkommen von 3.020 alles zu 100 % gepfändet werden darf.
Wichtig: Jedoch ist auch hier nicht alles pfändbar, auch wenn es über der
Pfändungsfreigrenze liegt, denn:
- das Urlaubsgeld ist niemals pfändbar,
- Überstunden sind nur zu 50 % pfändbar,
- Weihnachtsgeld ist bis 500 Euro unpfändbar
und Einkommen in Form von Sondereinkommen wie der Blindenzulage oder Schmerzensgeldrente sind nur sehr eingeschränkt pfändbar (besondere Umstände nach § 850 ZPO) und sonst unpfändbar!
Außerdem ist die jeweilige Pfändungsfreigrenze nur die pauschale Grenze, das heißt, diese wird prinzipiell zugestanden - braucht man aber mehr Geld, weil die Lebenshaltungskosten höher sind, so kann diese Grenze auch erhöht werden, auch über die Grenze von 3.020 Euro! Diese Mehrkosten müssen dem Gericht / Gerichtsvollzieher jedoch nachgewiesen werden, damit dieser die Pfändungsfreigrenze erhöhen kann.