Die gesetzliche Hinterbliebenenrente

Den Ehepartner oder einen Elternteil zu verlieren, ist immer ein schwerer Schlag und natürlich mit viel Schmerz und Trauer verbunden. Mit der Trauer vermischt sich in vielen Fällen auch die Angst vor einem finanziellen Disaster, vor allem dann, wenn der Hauptverdiener gestorben ist. Im eingeschränkten Maße hilft in solchen Situationen die gesetzliche Rentenversicherung, und zwar mit der Rente für Hinterbliebene.

Zusätzlich sollte natürlich, sofern sie abgeschlossen, eine private Absicherung greifen, darunter in erster Linie die Risikolebensversicherung. Doch auch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, an die Hinterbliebenen aus. Geregelt sind die Renten für Hinterbliebene im SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung / Renten wegen Todes.

Rente für Witwen und Rentensplitting

Damit die Witwenrente bzw. Witwerrente bezogen werden kann, muss der Verstorbene für fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Unser Artikel Witwenrente befasst sich näher mit diesem recht komplexen Thema.

Das so genannte Rentensplitting führt zu einem Verzicht auf die Hinterbliebenenrente, indem die gemeinsam erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt werden. Die Ehegatten bestimmen im gegenseitigen Einverständnis, dass der Anspruch, den sie gemeinsam durch Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erworben haben, zwischen ihnen gleichmäßig aufgeteilt wird. Im Grunde könnte man den Vorsorgeausgleich mit dem Rentensplitting vergleichen, allerdings ohne, dass eine Scheidung vorliegt (vgl. Artikel Rentensplitting).

Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Die Vollwaisenrente wird ausgezahlt, wenn beide Elternteile sterben, die Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil stirbt. Auch hier muss der Verstorbene zuvor die fünf Jahre Wartezeit erfüllt haben, sehen Sie hierzu unseren Artikel Waisenrente.

Mitunter haben auch Geschiedene einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, und zwar die Erziehungsrente, allerdings nur dann, wenn sie das gemeinsame Kind erziehen und der geschiedene Partner verstirbt.

Die gesetzliche Unfallversicherung

Bei Tod durch einen Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Hinterbliebenenrente, sie wird im SGB VII geregelt. Die folgenden Renten können zur Auszahlung kommen:
  • Witwen und Witwer erhalten bis zur Wiederverheiratung oder dem eigenen Tod eine Rente, und zwar in Höhe von dreißig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 40% des jährlichen Einkommens werden dann ausgezahlt, wenn die berechtigte Person ein Mindestalter von 47 hat, berufs- und erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert ist oder für ein behindertes Kind bzw. ein waisenrentenberechtigtes Kind sorgt.

  • ein ehemaliger Ehegatte eines Verstorbenen bekommt dann eine Rente, wenn vor dem Tod des geschiedenen Partners durch diesen Unterhalt gezahlt wurde oder zumindest ein Unterhalsanspruch ihm gegenüber bestand

  • Die Kinder der verstorbenen Person erhalten eine Vollwaisenrente oder Halbwaisenrente bis zu einem Alter von 18 Jahren, der Bezugszeitraum kann sich aber auch bis zum 27. Lebensjahr oder noch weiter verlängern.