Leasing - Finanzierungsleasing

Wird von einem Leasing gesprochen, dann ist damit selten ein operatives Leasing gemeint, sondern das Finanzierungsleasing. Ein operatives Leasing entspricht weitestgehend einer Miete des Leasingguts, während das Finanzierungsleasing eine Mischform aus Miete und Finanzierung darstellt.

Das Finanzierungsleasing ist im Gegensatz zum operativen Leasing selten die Ausnahme, sondern die Regel beim Leasing. Bei einem Finanzierungsleasing sucht sich der Leasingnehmer ein bestimmtes Objekt und einen Leasingpartner aus oder wählt aus dem Angebot einer Leasinggesellschaft aus, welches Objekt am besten passt. Der Leasinggeber übernimmt bei einem Finanzierungsleasing wie auch bei einem operativen Leasing die Finanzierung und die Kosten für das Leasingobjekt, überträgt diese aber auf den Leasingnehmer.

Somit wird mit der Leasingrate beim Finanzierungsleasing nicht nur ein Entgelt für die Nutzung bezahlt (vergleichbar mit der Miete), sondern auch für die Finanzierung des Leasingobjekts - der Leasingnehmer trägt damit das Risiko für die Finanzierung. Je nach Leasingvertrag erfolgt der Risikoübergang vollständig (Leasing mit Vollamortisation) oder nur eingeschränkt (Leasing mit Teilamortisation). Lediglich das Finanzierungsrisiko an sich (Kreditrisiko und die Möglichkeit, eine Finanzierung zu erhalten) liegt beim Leasinggeber, sowie mögliche von diesem angebotene Sonderleistung, wie etwa das Service Leasing / Flotten Service Leasing.

Das heißt auch, dass der Leasingnehmer letztendlich nicht zivilrechtlicher Eigentümer eines Leasingobjekts ist, da er zwar mit seinen monatlichen Leasing Raten die Kosten für die Finanzierung trägt, das Eigentum aber beim Leasinggeber liegt. Nur bei einer vereinbarten Kaufoption hat der Leasingnehmer nach dem Ablauf der Leasinglaufzeit die Möglichkeit, die gezahlten Leasingraten auf den ursprünglichen Kaufpreis anrechnen zu lassen und das Objekt zum Restwert kaufen.

Auch andere Risiken werden in der Regel vom Leasingnehmer getragen, beispielsweise die Risiken für Kosten in Form von Versicherung, Nutzung oder Wartung, wobei im Rahmen eines zusätzlichen Service Leasings diese auch gegen einen pauschalen Aufpreis vom Leasinggeber übernommen werden können.

Ein Finanzierungsleasing beinhaltet immer eine sogenannte Grundmietzeit, in der der Leasingvertrag durch den Leasingnehmer nicht gekündigt werden und das Leasingobjekt zurückgegeben werden kann. Diese kann ausgesprochen lang ausfallen, da das Finanzierungsleasing meist mindestens über 50 - 75 % der Gesamtlebensdauer eines Leasingguts abgeschlossen wird.

Prinzipiell ist das Finanzierungsleasing neben der festen Grundmietzeit ohne Möglichkeit zur Kündigung sowie die möglicherweise sehr lange Leasing Laufzeit und das Finanzierungsrisiko dadurch gekennzeichnet, dass es für jedes mögliche Objekt genutzt werden kann, während das operative Leasing nur für universell leasbare Objekte möglich ist. Mit einem Finanzierungsleasing können so auch Spezialmaschinen oder Fahrzeuge im Leasing genutzt werden, die relativ teuer sein können.

Dadurch dass der Leasinggeber das Investitionsrisiko und primäre Finanzierungsrisiko trägt, wird der Leasingnehmer nicht in seiner Liquidität eingeschränkt - im Falle einer Finanzierung über eine Bank müssen häufig Sicherheiten gestellt werden und der Kreditrahmen wird durch den Abschluss einer Finanzierung, und damit auch die Liquidität, deutlich gesenkt.

Von Nachteil ist jedoch, dass das Finanzierungsleasing auch dann fortläuft, wenn das Leasingobjekt nicht mehr verwendet werden kann (Beschädigung / Zerstörung) oder im Falle einer anderen Unternehmensausrichtung nicht mehr gebraucht werden sollte. Gegen diesen Nachteil kann man sich nur eingeschränkt absichern, beispielsweise für den Fall der Beschädigung (Reparaturkosten) oder Zerstörung (Ersatzkosten) mit einer Kaskoversicherung.

Auch liegt das Risiko für den Werterhalt, bis auf wenige Ausnahmen, vollständig beim Leasingnehmer. Sollte der Wert durch übermäßige Nutzung oder aus anderen bei vom Leasingnehmer nicht steuerbaren Gründen (beispielsweise Nachfrageverfall) sinken und damit der vereinbarte Restwert unterschritten werden, muss die Lücke zwischen tatsächlichem Restwert und vereinbartem Restwert vom Leasingnehmer geschlossen werden - sprich: die Differenz muss an den Leasinggeber nach Ablauf des Finanzierungsleasings bezahlt werden.

Da es eine Vielzahl an Möglichkeiten bei einem Finanzierungsleasing gibt, wie der Leasing Vertrag ausgestaltet werden kann, gibt es auch mehrere Möglichkeiten, inwiefern dieser in der Bilanz und beim betrieblichen Eigenkapital berücksichtigt werden muss. Das kann insofern ein zusätzliches Risiko darstellen, da für die Bilanzierung letztendlich nicht die Situation beim Abschluss des Leasingvertrag, sondern nach dem Leasingvertrag ausschlaggebend ist.

Generell gilt, dass die Bilanzierung dann beim Leasinggeber erfolgt, wenn der Leasingvertrag mindestens über 40 %, aber maximal über 90 % der Nutzungsdauer des Leasingobjekts (siehe Abschreibungstabelle des Finanzamts) läuft und kein Optionsrecht (Kaufrecht) enthalten ist bzw. bei einer Kaufoption der Kaufpreis über dem Buchwert oder genau in Höhe des Buchwerts ist oder bei einer Verlängerung des Leasingvertrages, und damit einer Überschreitung der Nutzungsdauer von 90 %, die monatliche Leasingrate über der Abschreibungsrate liegen sollte.