Staatliche Förderung von Biomasseanlagen

Neben Solaranlagen fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch Biomasseanlagen bzw. konkret: Anlagen, die der Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden dienen. Doch nicht jede Anlage wird gefördert, es müssen genaue Kriterien eingehalten werden, damit man auch wirklich in Genuss der Förderung durch das BAFA gelangt.

Welche Biomasseanlagen werden gefördert?

Die folgenden Anlagen entsprechen den Richtlinien und sind somit förderungsfähig:

  • Holzpelletöfen + Wassertasche

  • Kessel zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Holzpellets

  • Scheitholzvergaserkessel, die besonders emissionsarm sind

  • Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz oder Holzpellets und Scheitholz

Wie hoch ist die Förderung?

I. Die Basisförderung im Gebäudebestand beträgt für

  • Pelletofen mit Wassertasche von 5 kW bis 38,8 kW: EUR 1400
  • Pelletofen mit Wassertasche von 38,9 kW bis max. 100 kW: EUR 36/kW
  • Pelletkessel von 5 kW bis 66,6 kW: EUR 2400
  • Pelletkessel von 66,7 kW bis max. 100 kW: EUR 36/kW
  • Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 5 kW bis 80,5 kW: EUR 2900
  • Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 80,6 kW bis max. 100 kW: EUR 36/kW
  • Holzhackschnitzelanlage mit Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 5 kW bis max. 100 kW: EUR 1400 pauschal je Anlage
  • Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: max. 15 mg/m ³) mit Pufferspeicher von mind. 55 l/kW von 5 kW bis max. 100 kW: EUR 1400 pauschal je Anlage
Wichtig: Zu den Pelletkesseln zählen auch Kombinationskessel (Holzpellets und Scheitholz), müssen jedoch über ein Pufferspeichervolumen von mindestens 55 l/kW Nennwärmeleistung des handbeschickten Teils der Anlage verfügen. Dasselbe gilt für Holzschnitzelanlagen.

II. Kombinationsbonus und Effizienzbonus

Der Kombinationsbonus in Höhe von einmalig EUR 500 bzw. der Effizienzbonus in Höhe von 0,5 x der Basisförderung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn Solaranlagen bzw. Anlagen zur solaren Warmwasserbereitung mit den folgenden Anlagen kombiniert werden

  • Pelletofen mit Wassertasche von 5 kW bis 38,8 kW
  • Pelletofen mit Wassertasche von 38,9 kW bis max. 100 kW
  • Pelletkessel von 5 kW bis 66,6 kW
  • Pelletkessel von 66,7 kW bis max. 100 kW
  • Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 5 kW bis 80,5 kW
  • Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 80,6 kW bis max. 100 kW
  • Holzhackschnitzelanlage mit Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 5 kW bis max. 100 kW
  • Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: max. 15 mg/m ³) mit Pufferspeicher von mind. 55 l/kW von 5 kW bis max. 100 kW
Wichtig: Im Rahmen des Effizienzbonus wird die Wohngebäudeeffizienz nach HT`(zulässiger Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten) der EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung) bewertet. Ein HT†˜ Wert von 0,65 W/(m ² .K) muss um mind. 30 % unterschritten werden. Nachgewiesen wird der Wert durch einen Energiebedarfsausweis, Nichtwohngebäude sind von einer Förderung durch den Effizienzbonus ausgeschlossen.

Die Innovationsförderung in Höhe von einmalig EUR 750 (Gebäudebestand) bzw. EUR 850 (Neubau) wird gewährt für:

  • Pelletofen mit Wassertasche von 5 kW bis 38,8 kW
  • Pelletofen mit Wassertasche von 38,9 kW bis max. 100 kW
  • Pelletkessel von 5 kW bis 66,6 kW
  • Pelletkessel von 66,7 kW bis max. 100 kW
  • Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 5 kW bis 80,5 kW
  • Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 80,6 kW bis max. 100 kW
  • Holzhackschnitzelanlage mit Pufferspeicher von mind. 30 l/kW von 5 kW bis max. 100 kW
Wichtig: Es werden Maßnahmen, die der Abscheidung von im Abgas enthaltenen Partikeln (Abgasminderung) und / oder der Steigerung des Wärmeertrags durch Abgaskondensation (Effizienzsteigerung) dienen.

Förderung von Biomasseanlagen

Achtung bei der Antragstellung

Im Rahmen der Antragstellung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten: Kommunen, Privatpersonen, kommunale Zweckverbände und Gebietskörperschaften sowie gemeinnützige Organisationen wie etwa eingetragene Vereine müssen ihren Antrag in einer Frist von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der förderungsfähigen Anlage beim BAFA einreichen. Gefördert werden können Maßnahmen ab dem 1. Januar 2009, zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Anlage fertiggestellt sein. Benötigte Unterlagen:

  • der auf dem aktuellen Formular ausgefüllte Förderungsantrag
  • die auf dem aktuellen Formular ausgefüllte Fachunternehmererklärung (Eigenbau, Prototypen etc. werden nicht gefördert!)
  • eine an den Antragsteller adressierte vollständige Rechnung
KMU (kleine und mittlere Unternehmen), Freiberufler, Contractoren, Gartenbau, Landwirtschaft und Forstwirtschaft müssen sämtliche Anträge vor dem eigentlichen Vorhabensbeginn stellen; dies gilt auch für Anlagen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit genutzt wird. Der Abschluss von Leistungsverträgen, Lieferungsverträgen oder auch die Auftragsvergabe wird als Vorhabensbeginn angesehen, Planungsleistungen fallen nicht darunter. Die Anlage muss nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit einer Frist von maximal 9 Monaten in Betrieb genommen werden.

Die Antragsformulare finden Sie zum kostenlosen Download hier.

Eine Liste der förderungsfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (Hersteller, Typbezeichnung) finden Sie hier.

Eine Liste der förderungsfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Hersteller, Typbezeichnung) finden Sie hier.