Prozesskostenhilfe beantragen: Voraussetzungen und Antrag

Für Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die notwendigen finanziellen Mittel für rechtliche Beratung nicht aufbringen können, kann unter gewissen Umständen nach  § 114 ff. ZPO einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen. Die Antragstellung übernimmt dabei in aller Regel der Anwalt. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse müssen erklärt und entsprechend belegt werden.

Nicht zu verwechseln ist die Prozesskostenhilfe mit der Beratungshilfe, die bei außergerichtlicher Rechtsberatung und -verfolgung dann beantragt werden kann, wenn der Fall noch nicht vor Gericht ist.

Prozesskostenhilfe Voraussetzungen

  • Die antragstellende Partei muss bedürftig sein: es gilt eine Person dann als bedürftig, wenn er nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten, die durch die Prozessführung entstehen, nur zum Teil, gar nicht oder nur durch Ratenzahlung aufbringen kann. Einflussfaktoren sind dabei: finanzielle Belastungen, einsetzbares Vermögen und anrechenbares Einkommen.

  • Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein: es handelt dann jemand mutwillig, wenn das Ziel des Prozesses auch auf andere Weise billiger zu erreichen wäre oder wenn die Klage aufgrund eines Anspruches erhoben wird, dem ein vernünftiger Mensch nicht nachgehen würde.

  • Rechtsverfolgung muss Erfolgsaussichten haben: inwiefern die Klage eine Aussicht auf Erfolg hat, wird zwar überprüft, allerdings unter nicht allzu strengen Kriterien, eine gewisse Wahrscheinlichkeit zur Erfolgsaussicht ist ausreichend.


Vermögen und Einkommen

Wichtig für die Befreiung der Kosten ist das einzusetzende Einkommen: dieses darf nicht über 15 Euro liegen. Nicht gleichbedeutend ist das einzusetzende Einkommen mit dem Nettoeinkommen. Von dem in dieser Form ermittelten Einkommen zieht man Freibeträge und Wohnungskosten, die angemessen sein müssen, ab, auch besondere Belastungen können berücksichtigt werden. Der Betrag, der nach diesen Abzügen übrigbleibt, stellt das einzusetzende Einkommen dar.

Soweit zumutbar, muss das eigene Vermögen für die Prozesskosten jedoch eingesetzt werden, dazu zählt auch der so genannte Prozesskostenvorschuss oder ein eventueller Anspruch auf einen Versicherungsschutz. Nicht übernommen werden generell die Kosten des Gegners, die man bei Verlieren des Prozesses übernehmen muss, Ausnahmen stellen dabei arbeitsgerichtliche Streitigkeiten dar.

Das notwendige Formular, um den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen zu können, erhält man beim Amtsgericht oder aber beim Rechtsanwalt, den man bereits aufgesucht hat.