Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose - Voraussetzungen, Höhe
Die Existenzgründung ist ein Thema, bei dem sich die meisten Personen vor allem zunächst darüber den Kopf zerbrechen, wie sie die Existenzgründung denn finanzieren können. Neben diversen Förderprogrammen und Förderdarlehen des Bundes und der Länder steht für arbeitslose Personen auch der so genannte Existenzgründungszuschuss der Arbeitsagentur zur Verfügung. Der Existenzgründungszuschuss tritt dabei an die Stelle der diversen einzelnen Maßnahmen zur Förderung von Existenzgründern.
Der Gründungszuschuss ersetzt den Existenzgründungszuschuss der Ich-AG und das so genannte Überbrückungsgeld, und zwar bereits seit Mitte des Jahres 2006.
Den Anspruch auf den Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit haben nur diejenigen Personen, die mit Hilfe der Existenzgründung bzw. der Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit der Arbeitslosigkeit entgehen bzw. diese beenden. Der Gründungszuschuss wird gewährt, damit garantiert ist, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt sichern kann und außerdem, damit der Selbständige in der oftmals schwierigen Anlaufphase der Existenzgründung sozial abgesichert ist.
Der Gründungszuschuss wird also entsprechend nur dann gewährt, wenn die Person, die sich selbständig machen möchte, bis zum Zeitpunkt der Existenzgründung selbst Entgeltersatzleistungen gemäß SGB III erhalten hat oder aber im Rahmen einer ABM, einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß SGB III beschäftigt war.
Außerdem muss der künftig Selbständige noch einen so genannten Restanspruch auf das bis dahin gezahlte Arbeitslosengeld haben, der mindestens für 90 Tage anhält und dessen Dauer nicht einzig auf § 127 Abs. 3 SGB III fußt. Grundsätzlich ist es auch notwendig, dass der Existenzgründer überhaupt über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die zur Ausübung der gewählten selbständigen Tätigkeit verfügt - diese Kenntnisse bzw. Fähigkeiten müssen Existenzgründer darlegen können.
Meldet die Agentur für Arbeit Zweifel an den Fähigkeiten an, kann sie, sofern der Gründungszuschuss für Existenzgründer gewährt werden soll, diverse Maßnahmen zur Vorbereitung der Selbständigkeit und zur Eignungsfeststellung anordnen.
Notwendig ist auch, dass die Tragfähigkeit des geplanten Unternehmens und das Gründungsvorhaben an sich geprüft und durch eine fachkundige Stelle begutachtet wird. In Frage kommen dafür Kreditinstitute, Fachverbände, berufsständische Kammern, Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern.
Der Gründungzuschuss für die Selbständigkeit ist in zwei verschiedene Phasen eingeteilt: zunächst wird für eine Dauer von neun Monaten ein Zuschuss bezahlt, der der Höhe des letzten Arbeitslosengeldes entspricht, zusätzlich erhalten Existenzgründer monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung. Nach diesen neun Monaten wird für sechs Monate 300 Euro monatlich dann gezahlt, wenn die hauptberufliche selbständige Aktivität und eine als intensiv zu bezeichnende Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Der Gründungszuschuss wirkt sich allerdings auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus - dieser mindert sich, zumindest innerhalb der ersten 9 Monate der Förderung, um diejenige Zahl an Tagen, für die der Gründungszuschuss gewährt wurde. Es besteht die Möglichkeit, sich in der Arbeitslosenversicherung freiwillig zu versichern.
Der Gründungszuschuss ersetzt den Existenzgründungszuschuss der Ich-AG und das so genannte Überbrückungsgeld, und zwar bereits seit Mitte des Jahres 2006.
Den Anspruch auf den Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit haben nur diejenigen Personen, die mit Hilfe der Existenzgründung bzw. der Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit der Arbeitslosigkeit entgehen bzw. diese beenden. Der Gründungszuschuss wird gewährt, damit garantiert ist, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt sichern kann und außerdem, damit der Selbständige in der oftmals schwierigen Anlaufphase der Existenzgründung sozial abgesichert ist.
Der Gründungszuschuss wird also entsprechend nur dann gewährt, wenn die Person, die sich selbständig machen möchte, bis zum Zeitpunkt der Existenzgründung selbst Entgeltersatzleistungen gemäß SGB III erhalten hat oder aber im Rahmen einer ABM, einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß SGB III beschäftigt war.
Außerdem muss der künftig Selbständige noch einen so genannten Restanspruch auf das bis dahin gezahlte Arbeitslosengeld haben, der mindestens für 90 Tage anhält und dessen Dauer nicht einzig auf § 127 Abs. 3 SGB III fußt. Grundsätzlich ist es auch notwendig, dass der Existenzgründer überhaupt über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die zur Ausübung der gewählten selbständigen Tätigkeit verfügt - diese Kenntnisse bzw. Fähigkeiten müssen Existenzgründer darlegen können.
Meldet die Agentur für Arbeit Zweifel an den Fähigkeiten an, kann sie, sofern der Gründungszuschuss für Existenzgründer gewährt werden soll, diverse Maßnahmen zur Vorbereitung der Selbständigkeit und zur Eignungsfeststellung anordnen.
Notwendig ist auch, dass die Tragfähigkeit des geplanten Unternehmens und das Gründungsvorhaben an sich geprüft und durch eine fachkundige Stelle begutachtet wird. In Frage kommen dafür Kreditinstitute, Fachverbände, berufsständische Kammern, Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern.
Der Gründungzuschuss für die Selbständigkeit ist in zwei verschiedene Phasen eingeteilt: zunächst wird für eine Dauer von neun Monaten ein Zuschuss bezahlt, der der Höhe des letzten Arbeitslosengeldes entspricht, zusätzlich erhalten Existenzgründer monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung. Nach diesen neun Monaten wird für sechs Monate 300 Euro monatlich dann gezahlt, wenn die hauptberufliche selbständige Aktivität und eine als intensiv zu bezeichnende Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Der Gründungszuschuss wirkt sich allerdings auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus - dieser mindert sich, zumindest innerhalb der ersten 9 Monate der Förderung, um diejenige Zahl an Tagen, für die der Gründungszuschuss gewährt wurde. Es besteht die Möglichkeit, sich in der Arbeitslosenversicherung freiwillig zu versichern.