Steuer auf Arbeitgeberdarlehen: Geldwerter Vorteil
Wer von seinem Arbeitgeber ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen erhalten sollte, der muss dieses als geldwerten Vorteil bei der Steuererklärung mit angeben. Auch auf das zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen muss dann eine Steuer wie bei anderen geldwerten Vorteilen (Sachbezüge) entrichtet werden, sollte dieser den Freibetrag übersteigen.
Der geldwerte Vorteil ist hier jedoch nicht die Kreditsumme, sondern der Zinsunterschied. Ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, ergibt sich aus dem Marktzins und dem Zins, den der Arbeitgeber verlangt. Es zählt hierbei ebenso ein fester Zins wie auch ein variabler Zins. Dieser geldwerte Vorteil muss dann in der Steuererklärung angegeben werden, falls dieser höher als 44 Euro im Monat ausfällt.
Es ist unerheblich, ob die Zinsen an den Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt werden. Es wird jedoch ein Abschlag von 4 % auf den Marktzins gewährt - das heißt nicht, dass der Zinssatz an sich um 4 % gemindert wird, sondern nur 4 % von diesem abgezogen werden. Wie bei anderen Sachbezügen gilt, dass der geldwerte Vorteil mit 96 % des üblichen Marktpreises angesetzt wird.
Der Marktzins, den das Finanzamt zur Berechnung zugrunde legt, richtet sich stets nach dem Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank, der dem Durchschnitt aller effektiven Zinssätze am Finanzmarkt entspricht. Hierbei wird jedoch berücksichtigt, falls das Arbeitgeberdarlehen zweckgebunden ist, welche Kreditart vorliegt.
Sollte die Zinsdifferenz, und damit bei einem Arbeitgeberdarlehen ein geldwerter Vorteil den Betrag von 44 Euro überschreiten, so ist dieser geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt zu betrachten und unterliegt damit der Lohnsteuer.
Was sich kompliziert anhört, ist in der Praxis recht einfach. An einem Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen von 5.000 Euro über 1 Jahr zu einem Zins von 2 %. Die Bundesbank würde in diesem Beispiel einen Effektivzinssatz von 5 % verlangen - man läge somit 3 % unter dem marktüblichen Zins.
Das heißt konkret: Der Effektivzins von 5 % wird um 4 % gemindert, da es ein geldwerter Vorteil ist - also auf 4,8 % (96 % von 5 %). Der Zinsvorteil für den Arbeitnehmer beträgt somit 2,8 % (4,8 % Marktzins - 2 % Zins Arbeitgeberdarlehen). Das entspricht einem monatlichen Zinsvorteil von 11,67 Euro (5000 Euro x (1/12) zu einem Zins von 2,8 %) - damit liegt man unter der Freigrenze von 44 Euro im Monat für geldwerte Vorteile und es muss nichts versteuert werden.
Der geldwerte Vorteil ist hier jedoch nicht die Kreditsumme, sondern der Zinsunterschied. Ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, ergibt sich aus dem Marktzins und dem Zins, den der Arbeitgeber verlangt. Es zählt hierbei ebenso ein fester Zins wie auch ein variabler Zins. Dieser geldwerte Vorteil muss dann in der Steuererklärung angegeben werden, falls dieser höher als 44 Euro im Monat ausfällt.
Es ist unerheblich, ob die Zinsen an den Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt werden. Es wird jedoch ein Abschlag von 4 % auf den Marktzins gewährt - das heißt nicht, dass der Zinssatz an sich um 4 % gemindert wird, sondern nur 4 % von diesem abgezogen werden. Wie bei anderen Sachbezügen gilt, dass der geldwerte Vorteil mit 96 % des üblichen Marktpreises angesetzt wird.
Der Marktzins, den das Finanzamt zur Berechnung zugrunde legt, richtet sich stets nach dem Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank, der dem Durchschnitt aller effektiven Zinssätze am Finanzmarkt entspricht. Hierbei wird jedoch berücksichtigt, falls das Arbeitgeberdarlehen zweckgebunden ist, welche Kreditart vorliegt.
Sollte die Zinsdifferenz, und damit bei einem Arbeitgeberdarlehen ein geldwerter Vorteil den Betrag von 44 Euro überschreiten, so ist dieser geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt zu betrachten und unterliegt damit der Lohnsteuer.
Was sich kompliziert anhört, ist in der Praxis recht einfach. An einem Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen von 5.000 Euro über 1 Jahr zu einem Zins von 2 %. Die Bundesbank würde in diesem Beispiel einen Effektivzinssatz von 5 % verlangen - man läge somit 3 % unter dem marktüblichen Zins.
Das heißt konkret: Der Effektivzins von 5 % wird um 4 % gemindert, da es ein geldwerter Vorteil ist - also auf 4,8 % (96 % von 5 %). Der Zinsvorteil für den Arbeitnehmer beträgt somit 2,8 % (4,8 % Marktzins - 2 % Zins Arbeitgeberdarlehen). Das entspricht einem monatlichen Zinsvorteil von 11,67 Euro (5000 Euro x (1/12) zu einem Zins von 2,8 %) - damit liegt man unter der Freigrenze von 44 Euro im Monat für geldwerte Vorteile und es muss nichts versteuert werden.