Private Krankenversicherung: Beitragsrückerstattung

Die private Krankenversicherung kann mit vielen Trümpfen im Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung aufwarten - einer dieser finanziellen Trümpfe ist ein Bonusprogramm, welches es in dieser Form bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gibt: Die mögliche Beitragsrückerstattung, wenn Leistungen der privaten Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen wurden.

Beitragsrückerstattung: Erst wenig, dann mehr

Die Höhe der Beitragsrückerstattung kann je nach privater Krankenversicherung unterschiedlich sein, auch wenn allgemein beobachtet werden kann, dass das das erste Beitragsjahr, in welchem keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, meist mit einem Monatsbeitrag (exklusive Altersrückstellung / Pflegeversicherung) belohnt wird und jedes folgende Beitragsjahr, bis zu 5 Jahren, mit je einem halben Monatsbeitrag vergütet wird.

Wer so beispielsweise einen Monatsbeitrag (exklusive Altersrückstellung / Pflegeversicherung) von 300 Euro und somit jährliche Kosten von 2.600 Euro in der PKV hat, zahlt nach 3 Beitragsjahren, in denen er keine Leistungen in Anspruch genommen, letztendlich nur 2.000 Euro statt 2.600 Euro. Vor allem bei sehr hohen, aber auch bei sehr günstigen Versicherungsbeiträgen rechnet sich das verhältnismäßig schnell!

Beitragsrückerstattung: Selbstbehalt wirkt positiv

Vor allem in Kombination bei einer privaten Krankenversicherung mit einem Selbstbehalt kann sich die Beitragsrückerstattung richtig lohnen - denn wer seinen jährlichen Selbstbehalt nicht überschreitet und so keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nimmt, läuft nicht Gefahr, vor allem höhere Boni bei der Beitragsrückerstattung zu verlieren.

Nicht alles einreichen kann sich lohnen
Prinzipiell gilt, dass man die Leistungen der privaten Krankenversicherung erst dann in Anspruch nimmt, wenn man Kosten über diese abrechnen möchte. Im Rahmen des Selbstbehaltes muss man einen gewissen Teil der Kosten, eben bis zur vereinbarten Höhe des Selbstbehaltes selbst tragen.

Sollte diese Grenze nur gering überschritten werden oder aber die im Versicherungsjahr entstandenen Kosten die Höhe der Beitragsrückerstattung unterschreiten, so macht es aus finanzieller Sicht Sinn, diese Kosten nicht abzurechnen.

Beispiel: Peter hat einen Selbstbehalt von 300 Euro und zahlt 270 Euro im Monat für seine private Krankenversicherung. Da Peter seit 3 Jahren lediglich Behandlungskosten und Arztkosten von 200 Euro im Jahr hatte, musste er diese selbst tragen - da er dadurch die Leistungen seiner privaten Krankenkasse 3 Jahre lang nicht in Anspruch genommen hat, erhält er 2 Monatsbeiträge zurückerstattet.

In diesem Jahr hatte Peter jedoch Arztkosten aufgrund einer Zahnbehandlung von 500 Euro - 300 Euro muss er selbst tragen, 200 Euro kann er seiner privaten Krankenversicherung jedoch in Rechnung stellen. Da er damit aber Leistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Beitragsrückerstattung in Höhe von 540 Euro nach 3 „anspruchsfreien„ Jahren bzw. im nächsten Jahr 675 Euro Beitragsrückerstattung aufgrund von 4 anspruchsfreien Jahren nacheinander verlieren würde, entscheidet er sich dagegen.

Peter zahlt so zwar 200 Euro mehr als er müsste, da er die Rechnung nicht bei seiner Krankenkasse zur Abgeltung einreicht, jedoch hat er durch die Beitragsrückerstattung noch 40 Euro „Gewinn„ gemacht und erhält im nächsten Jahr, wenn er wieder nur Arztkosten von 200 Euro pro Jahr haben sollte, eine Beitragsrückerstattung von 675 statt nur 270 Euro.

Wichtig: Ein Verzicht auf die Abrechnung über die Krankenkasse kann noch einen Spareffekt haben: Denn sollte man so über der zumutbaren Belastung liegen, kann man die Kosten zusätzlich in seiner Steuererklärung steuermindernd als außergewöhnliche Belastung anrechnen lassen.