Haftpflichtversicherung - Zusatzleistungen
Nicht alles, wenn auch vieles, ist in der privaten Haftpflichtversicherung versichert - vor allem bestimmte Leistungen sind durch Risikoausschlüsse entweder komplett unversichert oder durch Sonderbedingungen stark eingeschränkt. Abgesehen von Risiken, die eine spezielle Versicherung erfordern oder eine Pflichtversicherung (Jagdhaftpflicht, Kfz Haftpflicht), können diese jedoch als Zusatzleistungen gegen Aufpreis mitversichert werden.
Aber: Die Schaden-Ausfalldeckung muss nicht nur gesondert versichert werden, sondern wartet auch mit einigen Sonderbedingungen auf, die man kennen sollte, siehe: Schaden-Ausfalldeckung.
Aber: Gerade bei Freunden, Verwandten, Bekannten oder Nachbarn ist dies natürlich ein zweischneidiges Schwert, da man zumindest moralisch, wenn auch nicht rechtlich, unter Druck steht, den Schaden zu begleichen. Dieses Risiko kann ausgeschlossen werden, jedoch gibt es auch hier einiges zu beachten: Einrede der Deliktunfähigkeit.
Konkret versichert sind lediglich einmalige, außergewöhnliche Schäden, die nicht durch eine normale Nutzung der Mietsache entstanden sind, beispielsweise Brandschäden im Teppich oder tiefe Kratzer im Parkett nach dem Verschieben eines Mobelstücks.
Wie stark die Mietsache in der privaten Haftpflicht versichert ist oder nicht: Mietsachschäden und Schlüsselschäden.
Das Ehrenamt und der Nebenberuf kann eingeschränkt mitversichert werden, jedoch ebenfalls nicht vollständig, siehe dazu konkret: Ehrenamt in der Haftpflichtversicherung versichern.
Wer einen solchen Gefälligkeitsschaden verursacht, muss sich prinzipiell keine Sorgen machen - denn solang kein Vorsatz bestand oder grobe Fahrlässigkeit, besteht keinerlei Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. Trotzdem besteht, wie auch bei der Deliktunfähigkeit, das moralische Dilemma.
Gefälligkeitsschäden können in der Privathaftpflicht gesondert mitversichert werden, allerdings gelten hier wie bei der Deliktunfähigkeit besondere Einschränkungen: Haftpflichtversicherung: Gefälligkeitsschäden.
Nichtversicherte Zusatzleistungen
Schaden-Ausfalldeckung
Aus unserer Sicht immer ein Muss sollte die Schaden Ausfalldeckung sein - diese schützt Sie gegen das Risiko, dass Ihnen ein Schaden zugefügt wird, aber die Gegenseite keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (nur 67 % aller Deutschen haben eine) und Sie auf den Kosten sitzenbleiben.Aber: Die Schaden-Ausfalldeckung muss nicht nur gesondert versichert werden, sondern wartet auch mit einigen Sonderbedingungen auf, die man kennen sollte, siehe: Schaden-Ausfalldeckung.
Absicherung gegen Deliktunfähigkeit
Eltern haften nur begrenzt für ihre Kinder - und Kinder bis zum 7. Lebensjahr, eingeschränkt bis zum 10. Lebenjahr, sind generell deliktunfähig. Das heißt, dass egal welchen Schaden deliktunfähige Kinder anrichten, der Schaden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen wird, da der Geschädigte keinen Zahlungsanspruch gegen den Verursacher (das Kind) oder die Eltern, wenn diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, hat.Aber: Gerade bei Freunden, Verwandten, Bekannten oder Nachbarn ist dies natürlich ein zweischneidiges Schwert, da man zumindest moralisch, wenn auch nicht rechtlich, unter Druck steht, den Schaden zu begleichen. Dieses Risiko kann ausgeschlossen werden, jedoch gibt es auch hier einiges zu beachten: Einrede der Deliktunfähigkeit.
Schäden an der Mietwohnung
Die Mietwohnung ist über die Privathaftpflicht eingeschränkt mitversichert, zumindest was die Mietsache an sich angeht. Ausgeschlossen sind allerdings Schäden durch Glasbruch (Fenster) oder an der Elektrik - der Glasbruch muss gesondert versichert werden, jedoch lohnt sich das nicht, siehe: Welche Versicherung braucht man nicht. Ebenfalls exklusive sind Gebrauchsschäden an der Mietsache, wie z. B. ein abgenutzter Teppich.Konkret versichert sind lediglich einmalige, außergewöhnliche Schäden, die nicht durch eine normale Nutzung der Mietsache entstanden sind, beispielsweise Brandschäden im Teppich oder tiefe Kratzer im Parkett nach dem Verschieben eines Mobelstücks.
Wie stark die Mietsache in der privaten Haftpflicht versichert ist oder nicht: Mietsachschäden und Schlüsselschäden.
Ehrenamt & nebenberufliche Tätigkeiten
Das Ehrenamt ist nicht nur dem Namen nach, sondern auch aus Sicht der Versicherung ein Amt. Wer ein Ehrenamt ausübt, verlässt daher den Versicherungsrahmen der privaten Haftpflichtversicherung und der Versicherungsschutz erlischt. Das gleiche gilt für nebenberufliche oder hauptberufliche Tätigkeiten.Das Ehrenamt und der Nebenberuf kann eingeschränkt mitversichert werden, jedoch ebenfalls nicht vollständig, siehe dazu konkret: Ehrenamt in der Haftpflichtversicherung versichern.
Gefälligkeitsschäden
Gleich nach den „Besuchsschäden„, die man bei Freunden oder Verwandten anrichtet und für die die private Haftpflichtversicherung zahlt kommen sogenannte Gefälligkeitsschäden - Schäden, die anderen durch einen Gefallen, der Klassiker: Hilfe beim Umzug / Umzugsschden, zugefügt werden.Wer einen solchen Gefälligkeitsschaden verursacht, muss sich prinzipiell keine Sorgen machen - denn solang kein Vorsatz bestand oder grobe Fahrlässigkeit, besteht keinerlei Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. Trotzdem besteht, wie auch bei der Deliktunfähigkeit, das moralische Dilemma.
Gefälligkeitsschäden können in der Privathaftpflicht gesondert mitversichert werden, allerdings gelten hier wie bei der Deliktunfähigkeit besondere Einschränkungen: Haftpflichtversicherung: Gefälligkeitsschäden.