Witwenrente und Witwerrente

a:10:{s:6:"action";s:8:"add_page";s:5:"title";s:23:"witwenrente-witwerrente";s:6:"header";s:27:"Witwenrente und Witwerrente";s:8:"metatags";s:62:"Witwenrente, Hinterbliebenenrente, Anspruch, Freibetrag, Höhe";s:8:"metadesc";s:254:"Der Bezug von Witwenrente ist abhängig vom Geburtsjahrgang und dem Zeitpunkt der Heirat. Gemäß  § 46 SGB VI haben Ehegatten nach dem Tod ihres Partners dann einen Anspruch aauf Witwenrente / Witwerrente, wenn der Verstorbene die allgemein benotwendigte";s:9:"titletags";s:62:"Witwenrente, Hinterbliebenenrente, Anspruch, Freibetrag, Höhe";s:7:"content";s:3584:"Der Bezug von Witwenrente ist abhängig vom Geburtsjahrgang und dem Zeitpunkt der Heirat. Gemäß  § 46 SGB VI haben Ehegatten nach dem Tod ihres Partners dann einen Anspruch auf Witwenrente / Witwerrente, wenn der Verstorbene die allgemein benotwendigte Wartezeit von 5 Jahren erfüllen konnte bzw. bereits eine Altersrente bezogen hat. Zum Todeszeitpunkt muss die Ehe rechtsgültig gewesen sein.

Nicht vorliegen darf ein so genanntes Rentensplitting zwischen den Ehepartnern. Damit die Hinterbliebenenrente bezogen werden kann, muss ein Antrag gestellt werden, optimalerweise sollten die Formulare für den Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert werden.

Eine Steigerung der Rente lässt sich dann erzielen, wenn eine neue Ehe mit einer Person eingegangen wird, die eine höhere Altersrente bezieht, da dessen Hinterbliebenenrente nach seinem Tod sicherlich höher sein wird, als die Rente des ersten Ehegatten, dabei muss die neue Partnerschaft jedoch für mindestens ein Jahr bestanden haben.

Die große Witwenrente

Unter den folgenden Bedingungen wird eine so genannte große Witwenrente bzw. Witwerrente ausgezahlt:

  • der überlebende Ehepartner ist bereits 47 Jahre alt

  • der überlebende Partner erzieht ein noch nicht volljähriges waisenrentenberechtigtes Kind

  • der überlebende Partner sorgt für ein behindertes Kind

  • der überlebende Partner ist vermindert erwerbsfähig


Die jeweilige Rentenzahlung beläuft sich auf 55% der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung des Versicherten. Wer die Bedingungen der großen Witwenrente nicht erfüllen kann, erhält die kleine Witwenrente: sie beläuft sich auf 25% der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung des Versicherten.

Wird der Freibetrag überschritten, so wird das Einkommen des Hinterbliebenen auf die Höhe der Rente angerechnet, es wird dabei das Nettoeinkommen angesetzt. Das Einkommen, das oberhalb des Freibetrags liegt, wird nicht in voller Höhe, sondern nur zu 40% angerechnet.

Die Freibeträge ändern sich laufend und können auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung jederzeit abgerufen werden. Für die alten Bundesländer gilt seit dem Juli 2011 ein Freibetrag von 725,21 EUR, für die neuen Bundesländer ein Freibetrag von 643,37 EUR. Pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht sich der Freibetrag um 153,83 EUR in Westdeutschland und um 136,47 EUR in Ostdeutschland.

Witwenrente und Wiederheirat?

Bei Wiederheirat können hinterbliebene Ehegatten eine Art Abfindung auf die eigentliche große Witwenrente erhalten, und zwar mit einer Höhe von 2 Jahresrenten. Es gilt dabei die folgende Regelung: es wird eine Abfindung, die um das 24-fache höher als die monatliche (große) Witwenrente ist, die innerhalb der vergangenen 12 Monate vom Rentenversicherungsträger ausbezahlt wurden. Es findet eine Kürzung der Rente um die bis dato bezogene kleine Witwenrente statt, wenn eine Neuehe eingegangen wird.

Entfällt die Witwenrente aufgrund der Wiederheirat, so kann diese dann wieder aktiviert werden, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst wird. Die Auszahlung der Rente findet unabhängig davon statt, inwiefern ein Anrecht auf eine solche Rente bei Wiederheirat bestanden hat, wobei Rentenabfindungen jedoch angerechnet werden.";s:7:"adcoder";s:0:"";s:6:"footer";s:0:"";s:6:"submit";s:1:"1";}