Was zählt zu den Werbungskosten?
Es sind in aller erster Linie die Werbungskosten, die bei Arbeitnehmern zu einer Reduzierung der steuerrelevanten Einkünfte und damit auch zu einer geminderten Steuerlast beitragen. Die Werbungskosten entsprechen den Betriebsausgaben bei Selbständigen bzw. Freiberuflern und Gewerbetreibenden, und werden ergänzt durch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Im Gegensatz zu den außergewöhnlichen Belastungen machen sich die Werbungskosten immer an der jeweils ausgeübten Tätigkeit fest und können entsprechend weder gesondert noch pauschal betrachtet werden. Je nach Branche bzw. gewähltem Beruf können Arbeitnehmer unterschiedliche Aufwendungen im Sinne der Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Berufsspezifische Kosten
Das beginnt zum Beispiel bereits beim Thema Arbeitskleidung - nur derjenige, der auch tatsächlich spezielle Kleidung für die Arbeit benötigt, kann die Kosten absetzen: dann jedoch nicht nur die Kosten, die bei der Anschaffung der Arbeitskleidung entstehen, sondern auch die Kosten für Reinigung und Reparatur der Kleidung.
Das Gleiche gilt beispielsweise bei Fachliteratur: während eine Haushälterin keine Kosten für eine Fachpublikation zum Thema „Investition in BRIC Fonds„ absetzen könnte, würde ein solcher Posten bei einem Wirtschaftsjournalist oder ein Broker problemlos anerkannt werden, sofern der Kaufbeleg mit dem Titel der Publikation (Buch, Fachzeitschrift etc.) versehen wurde und entsprechend zugeordnet werden kann.
Weitere Werbungskosten
Zu den Werbungskosten zählen des Weiteren die Kontoführungsgebühren des Gehaltskontos, die man entweder mit einem Pauschalbetrag von 11 Euro pro Veranlagungszeitraum bzw. Steuerjahr geltend macht, oder anhand der tatsächlich entstandenen Kosten.
Ein großer Posten sind meistens Aufwendungen für den Weg zur Arbeit - auch hier macht es Sinn, pauschal abzurechnen, da sich der Nachweis der tatsächlichen Kosten als kompliziert und zeitaufwendig, zumindest wenn man mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fährt, erwiesen hat: gerechnet wird bei pauschaler Kalkulation mit 30 Cent pro mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer.
Weitere Werbungskosten sind bei nichtselbständiger Arbeit Fortbildungskosten, der Gewerkschaftsbeitrag und andere Beiträge für Berufsverbände, die berufliche Unfallversicherung und die berufliche Haftpflichtversicherung, Bewerbungskosten und Kosten für Arbeitsmittel, die bis zu einem Wert von 410 Euro direkt abgesetzt werden können und nicht über ihre übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.
Im Gegensatz zu den außergewöhnlichen Belastungen machen sich die Werbungskosten immer an der jeweils ausgeübten Tätigkeit fest und können entsprechend weder gesondert noch pauschal betrachtet werden. Je nach Branche bzw. gewähltem Beruf können Arbeitnehmer unterschiedliche Aufwendungen im Sinne der Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Berufsspezifische Kosten
Das beginnt zum Beispiel bereits beim Thema Arbeitskleidung - nur derjenige, der auch tatsächlich spezielle Kleidung für die Arbeit benötigt, kann die Kosten absetzen: dann jedoch nicht nur die Kosten, die bei der Anschaffung der Arbeitskleidung entstehen, sondern auch die Kosten für Reinigung und Reparatur der Kleidung.
Das Gleiche gilt beispielsweise bei Fachliteratur: während eine Haushälterin keine Kosten für eine Fachpublikation zum Thema „Investition in BRIC Fonds„ absetzen könnte, würde ein solcher Posten bei einem Wirtschaftsjournalist oder ein Broker problemlos anerkannt werden, sofern der Kaufbeleg mit dem Titel der Publikation (Buch, Fachzeitschrift etc.) versehen wurde und entsprechend zugeordnet werden kann.
Weitere Werbungskosten
Zu den Werbungskosten zählen des Weiteren die Kontoführungsgebühren des Gehaltskontos, die man entweder mit einem Pauschalbetrag von 11 Euro pro Veranlagungszeitraum bzw. Steuerjahr geltend macht, oder anhand der tatsächlich entstandenen Kosten.
Ein großer Posten sind meistens Aufwendungen für den Weg zur Arbeit - auch hier macht es Sinn, pauschal abzurechnen, da sich der Nachweis der tatsächlichen Kosten als kompliziert und zeitaufwendig, zumindest wenn man mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fährt, erwiesen hat: gerechnet wird bei pauschaler Kalkulation mit 30 Cent pro mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer.
Weitere Werbungskosten sind bei nichtselbständiger Arbeit Fortbildungskosten, der Gewerkschaftsbeitrag und andere Beiträge für Berufsverbände, die berufliche Unfallversicherung und die berufliche Haftpflichtversicherung, Bewerbungskosten und Kosten für Arbeitsmittel, die bis zu einem Wert von 410 Euro direkt abgesetzt werden können und nicht über ihre übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.