Vermögenswirksame Leistungen in der betrieblichen Altersvorsorge

Vermögenswirksame Leistungen, kurz VL, können in Form von unterschiedlichen Anlageprodukten im Sinne der persönlichen Altersvorsorge bzw. der betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei zumeist Aktienfonds und Bausparverträge, da diese Sparanlagen staatlich gefördert werden, und zwar mittels Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage. Besteht kein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, so bietet sich auch ein Sparplan bei einer Bank oder eine Lebensversicherung an.

Grundsätzlich bestehen zwischen Bausparen und Beteiligungssparen Unterschiede, die die jährliche maximal geförderte Sparleistung, die Höhe der Arbeitnehmersparzulage und die Einkommensgrenze betreffen.

Tarifvertrag: VL-Sparen

Inwiefern der Arbeitnehmer Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat, muss er seinem Tarifvertrag entnehmen, wobei viele Unternehmen auch freiwillig die Leistungen zahlen - die Höhe der jeweiligen Zahlung pro Monat kann bei bis zu 40 Euro liegen. Nach Klärung mit dem Arbeitgeber, inwiefern ein Anspruch auf die Leistungen besteht, kommt es zum Abschluss eines begünstigten Sparvertrages.

Dem Arbeitgeber wird eine Vertragskopie ausgehändigt, die Leistungen werden an das Unternehmen bzw. die Gesellschaft überwiesen, mit der der Sparvertrag besteht. Der Arbeitnehmer hat das Recht, den vom Arbeitgeber gezahlten Betrag durch Eigenleistung beliebig zu erhöhen.

Staatliche Förderung der VL

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer wird durch den Staat gefördert, und zwar mittels der so genannte Arbeitnehmersparzulage. Diese liegt aktuell bei 20% bzw. max. 400 Euro und wird für höchstens 6 Jahre gewährt. Die maximale Förderung beläuft sich auf 80 Euro jährlich und liegt somit bei 480 Euro für 6 Jahre. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitnehmer über ein maximales zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro erwirtschaftet, bei Verheirateten liegt die Grenze bei 40.000 Euro.

Arbeitnehmer Sparzulage


Angespart werden die vermögenswirksamen Leistungen über einen festen Zeitraum von 6 Jahren, danach sind die angehäuften Beträge für die Dauer von einem Jahr weiterhin festgelegt. Ist die siebenjährige Frist verstrichen, ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, über das Kapital samt Arbeitnehmersparzulage zu verfügen.

Die Zulage beträgt beim Investmentsparen 18%, beim Bausparen nur 8,8% - damit die Wohnungsbauprämie beantragt werden kann, darf das jährliche zu versteuernde Einkommen maximal bei 25.600 Euro (Verheiratete: 51.200 Euro) liegen.