Reiseversicherung: Krank im Ausland kann teuer werden!
Während es sich in Teil 1 unseres Ratgebers zur Reiseversicherung um die Reiserücktrittsversicherung drehte und wann diese nötig ist oder nicht, möchten wir in Teil 2 über eine andere Reiseversicherung sprechen, die von Experten häufig als notwendig oder überflüssig betrachtet wird.
Aber: Diese finanzielle Absicherung geht immer vom Standard des Urlaubslandes aus! Das heißt in der Praxis, dass man in Griechenland nicht mit den gleichen Leistungen im Krankheitsfall rechnen kann wie in Deutschland, sondern nur den Standard eines griechischen Kassenpatienten gewährt bekommt.
Dies ist für die meisten Deutschen meist solang vertretbar, wenn sich die Kassenleistungen im Ausland nicht zu stark von denen in Deutschland unterscheiden, nur hat Deutschland nach wie vor, trotz der umfassenden Kürzungen im Kassenbereich, eines der umfangreichsten Leistungssysteme der Welt, so dass man fast überall mit deutlich geringeren Leistungen rechnen muss.
Dazu kommt das Vergütungsproblem: Als gesetzlich Versicherter kann man medizinische Leistungen im Ausland über die Europäische / EU Gesundheitskarte, die der deutschen Krankenkassenkarte entspricht, in Anspruch nehmen und abrechnen lassen oder aber die Kosten vor Ort selbst übernehmen und zuhause bei der Krankenkasse einreichen und erstatten lassen.
Nur: Die EU Gesundheitskarte wird (selbst in der EU) eher verhalten in Arztpraxen und Krankenhäusern angenommen, so dass man sich trotz Wahlfreiheit oft dazu gezwungen sieht, die Kosten selbst zahlen zu müssen. Die Selbstzahlung birgt jedoch, man ahnt es schon, das Problem, dass die Krankenkasse zuhause in Deutschland oft nicht alle Kosten erstatten will, da sie die Kosten oft als überhöht ansieht (da „Privatzahlern„ = Privatpatienten sind, und diese auch im Ausland höher abgerechnet werden) oder die Behandlungsleistungen an sich ablehnt.
Es gilt dann, dass die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland nur die Kosten im Urlaubsland erstattet (wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht), wenn die Kosten:
- in dieser Höhe auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen im Urlaubsland getragen werden würden oder
- in dieser Höhe auch in Deutschland fällig geworden wären.
Dazu gilt natürlich auch im Urlaubsland wie in Deutschland, dass genehmigungspflichtige Leistungen, beispielsweise Zahnersatz oder Krankenhausaufenthalte, auch im Urlaubsland erst von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt werden muss. Da dies bei einem Krankenhausaufenthalt im Ausland je nachdem nicht kurzfristig möglich ist, gilt dies jedoch (wie in Deutschland) nur eingeschränkt, jedoch kann die gesetzliche Krankenkasse trotzdem Mehrkosten, die damit in Zusammenhang stehen (z. B. wenn man als Privatpatient statt als Kassenpatient veranschlagt wurde), die komplette Übernahme der Kosten ablehnen.
Wichtig: Bei einem Urlaub außerhalb der EU sollte immer vorab geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht - mit vielen karibischen und afrikanischen Staaten, aber auch bei größeren Ländern wie mit den USA besteht derzeit kein Sozialversicherungsabkommen und somit kein „integrierter„ Auslandsschutz für gesetzlich Krankenversicherte.
Aber: Auch wenn die private Krankenversicherungen keine Unterschiede zwischen den Ärzten im Inland und Ausland macht, so ist die Rückführung / Rückholung / der Rücktransport in der Regel nicht inbegriffen. Als Damit man als Versicherter in der privaten Krankenkasse nicht alles selbst zahlen muss, sollte entweder doch noch eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden oder der Versicherungstarif, je nach privater Krankenkasse, aufgestockt werden.
Neben einem möglichen Versicherungsschutz auch im Ausland sowie des Rücktransports sollten Privatpatienten auch überprüfen, ob die Leistungen im Ausland / Urlaub zeitlich befristet sind oder nicht. Im schlechtesten Fall wird man 2 Tage vor Fristablauf im Urlaub krank, muss anschließend im Urlaubsland 2 Wochen ins Krankenhaus und bekommt die Tage nach Fristablauf (hier: 12 Tage) nicht von der Krankenkasse erstattet.
Aber: Leistungen außerhalb der Regelleistungen, welche nicht in Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung stehen, falls man sich z. B. ein Bein bricht, müssen ohne Auslandskrankenversicherung aus der eigenen Tasche bezahlt werden!
Möchte man als chronisch Kranker eine Auslandskrankenversicherung abschließen, werden die bestehenden Vorerkrankungen und dadurch verursachte Kosten, ähnlich wie in der privaten Krankenversicherung, nicht übernommen. Wer beispielsweise an Krebs erkrankt ist, kann sich im Rahmen der Auslandskrankenversicherung gegen sämtliche gesundheitliche Risiken versichern, Brüche usw., jedoch nicht gegen Erkrankungen, die mit der Krebserkrankung in Zusammenhang stehen.
Weiterlesen: Reiseversicherung: Krank im Ausland kann teuer werden! Teil 2
Krank im Ausland: Kein kleines Risiko!
Das Problem ist hier wie bei der Reiserücktrittsversicherung die Ausgangslage - denn: Wird man in einem Land krank, mit welchem ein Sozialversicherungsabkommen abkommen besteht, ist die Auslandskrankenversicherung eher überflüssig, da dank des Sozialversicherungsabkommens gewährleistet ist, dass man im Urlaubsland finanziell abgesichert ist.Aber: Diese finanzielle Absicherung geht immer vom Standard des Urlaubslandes aus! Das heißt in der Praxis, dass man in Griechenland nicht mit den gleichen Leistungen im Krankheitsfall rechnen kann wie in Deutschland, sondern nur den Standard eines griechischen Kassenpatienten gewährt bekommt.
Dies ist für die meisten Deutschen meist solang vertretbar, wenn sich die Kassenleistungen im Ausland nicht zu stark von denen in Deutschland unterscheiden, nur hat Deutschland nach wie vor, trotz der umfassenden Kürzungen im Kassenbereich, eines der umfangreichsten Leistungssysteme der Welt, so dass man fast überall mit deutlich geringeren Leistungen rechnen muss.
Dazu kommt das Vergütungsproblem: Als gesetzlich Versicherter kann man medizinische Leistungen im Ausland über die Europäische / EU Gesundheitskarte, die der deutschen Krankenkassenkarte entspricht, in Anspruch nehmen und abrechnen lassen oder aber die Kosten vor Ort selbst übernehmen und zuhause bei der Krankenkasse einreichen und erstatten lassen.
Nur: Die EU Gesundheitskarte wird (selbst in der EU) eher verhalten in Arztpraxen und Krankenhäusern angenommen, so dass man sich trotz Wahlfreiheit oft dazu gezwungen sieht, die Kosten selbst zahlen zu müssen. Die Selbstzahlung birgt jedoch, man ahnt es schon, das Problem, dass die Krankenkasse zuhause in Deutschland oft nicht alle Kosten erstatten will, da sie die Kosten oft als überhöht ansieht (da „Privatzahlern„ = Privatpatienten sind, und diese auch im Ausland höher abgerechnet werden) oder die Behandlungsleistungen an sich ablehnt.
Es gilt dann, dass die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland nur die Kosten im Urlaubsland erstattet (wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht), wenn die Kosten:
- in dieser Höhe auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen im Urlaubsland getragen werden würden oder
- in dieser Höhe auch in Deutschland fällig geworden wären.
Dazu gilt natürlich auch im Urlaubsland wie in Deutschland, dass genehmigungspflichtige Leistungen, beispielsweise Zahnersatz oder Krankenhausaufenthalte, auch im Urlaubsland erst von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt werden muss. Da dies bei einem Krankenhausaufenthalt im Ausland je nachdem nicht kurzfristig möglich ist, gilt dies jedoch (wie in Deutschland) nur eingeschränkt, jedoch kann die gesetzliche Krankenkasse trotzdem Mehrkosten, die damit in Zusammenhang stehen (z. B. wenn man als Privatpatient statt als Kassenpatient veranschlagt wurde), die komplette Übernahme der Kosten ablehnen.
Wichtig: Bei einem Urlaub außerhalb der EU sollte immer vorab geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht - mit vielen karibischen und afrikanischen Staaten, aber auch bei größeren Ländern wie mit den USA besteht derzeit kein Sozialversicherungsabkommen und somit kein „integrierter„ Auslandsschutz für gesetzlich Krankenversicherte.
Im Urlaub mit der Auslandskrankenversicherung abgesichert
Wirklich auf der sicheren Seite ist man letztendlich wieder nur mit einer Auslandskrankenversicherung, denn diese zahlt auch dann die Mehrkosten, wenn die eigene Kasse dies verweigert. Wichtig ist hier natürlich immer, dass die Behandlung medizinisch notwendig war - im Urlaub somit Leistungen über die Auslandskrankenversicherung nachholen, welche in Deutschland prinzipiell von der Übernahme ausgeschlossen oder genehmigungspflichtig sind, ist damit nicht möglich.Privatversicherte sind im Vorteil - auf den ersten Blick
Wichtig für Privatversicherte ist, dass diese im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten oft keine Auslandskrankenversicherung mehr benötigen, da dies in der privaten Krankenkasse meist mit angeboten wird, denn der privaten Krankenversicherung ist es oft egal, ob der Arzt im Inland oder doch einmal im Ausland bezahlt werden musst. Sicherheitshalber sollte man natürlich vor dem Abschluss der Reise und vor Urlaubsantritt seine Konditionen kontrollieren, ob auch Rechnungen von Ärzten aus dem Ausland bzw. bis zu welcher Höhe / welchem Hebesatz anerkannt werden.Aber: Auch wenn die private Krankenversicherungen keine Unterschiede zwischen den Ärzten im Inland und Ausland macht, so ist die Rückführung / Rückholung / der Rücktransport in der Regel nicht inbegriffen. Als Damit man als Versicherter in der privaten Krankenkasse nicht alles selbst zahlen muss, sollte entweder doch noch eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden oder der Versicherungstarif, je nach privater Krankenkasse, aufgestockt werden.
Neben einem möglichen Versicherungsschutz auch im Ausland sowie des Rücktransports sollten Privatpatienten auch überprüfen, ob die Leistungen im Ausland / Urlaub zeitlich befristet sind oder nicht. Im schlechtesten Fall wird man 2 Tage vor Fristablauf im Urlaub krank, muss anschließend im Urlaubsland 2 Wochen ins Krankenhaus und bekommt die Tage nach Fristablauf (hier: 12 Tage) nicht von der Krankenkasse erstattet.
Chronische Krankheiten - Versicherungsschutz im Urlaub
Chronisch Kranke, welche in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind übrigens nicht an die Sozialversicherungsabkommen gebunden, beispielsweise Dialyse-Patienten. So werden Leistungen, die mit der chronischen Erkrankung zusammenhängen, wie z. B. die Dialyse, auch dann erstattet, wenn kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland, z. B. den USA, besteht.Aber: Leistungen außerhalb der Regelleistungen, welche nicht in Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung stehen, falls man sich z. B. ein Bein bricht, müssen ohne Auslandskrankenversicherung aus der eigenen Tasche bezahlt werden!
Möchte man als chronisch Kranker eine Auslandskrankenversicherung abschließen, werden die bestehenden Vorerkrankungen und dadurch verursachte Kosten, ähnlich wie in der privaten Krankenversicherung, nicht übernommen. Wer beispielsweise an Krebs erkrankt ist, kann sich im Rahmen der Auslandskrankenversicherung gegen sämtliche gesundheitliche Risiken versichern, Brüche usw., jedoch nicht gegen Erkrankungen, die mit der Krebserkrankung in Zusammenhang stehen.
Weiterlesen: Reiseversicherung: Krank im Ausland kann teuer werden! Teil 2