Muss man bei Insolvenz Unterhalt bezahlen?
Überschuldete Personen haben in Deutschland seit wenigen Jahren die Möglichkeit, um sich ihrer Schulden zu entledigen, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu nutzen, bekannter als: private Insolvenz. Sollte dieses erfolgreich durchlaufen werden, so ist man am Ende schuldenfrei und hat die Chance zu einem echten Neubeginn.
Bei der privaten Insolvenz werden hierbei alle Schulden berücksichtigt, die vor Beginn der privaten Insolvenz bestanden. Sollte man sich zu einer privaten Insolvenz entschließen, so müssen diese vor Beginn komplett aufgelistet und dem Gericht gegenüber bekannt gemacht werden. Infolge der privaten Insolvenz muss all das vom Schuldner an die Gläubiger bezahlt werden, was über seinem pfändbaren Einkommen liegt. Wer was erhält, wird von dem Gericht festgelegt nach einem festen Schlüssel.
Jedoch gibt es bei der Verteilung des pfändbaren Einkommens in der Wohlverhaltensphase, welches ein Treuhänder sammelt und an die Gläubiger weiterleitet: Denn Schuldner können verschiedene Rechte haben - vereinfacht gesagt gibt es erstrangige und nachrangige Schuldner. Nachrangige Schuldner werden erst bedient, nachdem die erstrangigen den ihn zustehenden Anteil erhalten haben.
Im Fall von Unterhaltsverpflichtungen heißt das, dass Unterhaltsberechtigte immer erstrangig behandelt werden. Bei einer privaten Insolvenz ist es daher nachrangig, ob man bereits vor der Insolvenz Unterhalt zahlen musste oder ob die Unterhaltsverpflichtungen erst während der Wohlverhaltensphase entstanden. Unterhaltsberechtigen muss bei der Insolvenz der Unterhalt erstrangig gewährt werden, und zwar bevor alle anderen Gläubiger ihren Teil erhalten können.
Wer während einer privaten Insolvenz weiter Unterhalt zahlen muss, der erfährt eine Erhöhung der Grenze des pfändbaren Einkommens - denn die Unterhaltssumme wird zu dem festgestellten pfändbaren Einkommen addiert. Je mehr Unterhaltsberechtigte existieren und abhängig von der Höhe des Unterhalts, je mehr steigt damit das pfändbare Einkommen.
Allerdings kann durch dieses Additionsprinzip der Selbstbehalt des Schuldners sinken, d. h. im bleibt u. U. weniger als er zum Leben braucht. In diesem Fall muss sogar die private Insolvenz seitens des Schuldners eingeleitet, um hier zuerst die erstrangigen Schuldner, die Unterhaltsberechtigten, bedienen zu können.
Gerade wenn bei der Insolvenz Unterhalt ein Thema sein sollte, sollte man die Insolvenz immer durch einen rechtlich versierten Fachmann, idealerweise ein Anwalt, durchführen lassen, damit man nicht schlechter gestellt wird, als man eigentlich muss.
Bei der privaten Insolvenz werden hierbei alle Schulden berücksichtigt, die vor Beginn der privaten Insolvenz bestanden. Sollte man sich zu einer privaten Insolvenz entschließen, so müssen diese vor Beginn komplett aufgelistet und dem Gericht gegenüber bekannt gemacht werden. Infolge der privaten Insolvenz muss all das vom Schuldner an die Gläubiger bezahlt werden, was über seinem pfändbaren Einkommen liegt. Wer was erhält, wird von dem Gericht festgelegt nach einem festen Schlüssel.
Jedoch gibt es bei der Verteilung des pfändbaren Einkommens in der Wohlverhaltensphase, welches ein Treuhänder sammelt und an die Gläubiger weiterleitet: Denn Schuldner können verschiedene Rechte haben - vereinfacht gesagt gibt es erstrangige und nachrangige Schuldner. Nachrangige Schuldner werden erst bedient, nachdem die erstrangigen den ihn zustehenden Anteil erhalten haben.
Im Fall von Unterhaltsverpflichtungen heißt das, dass Unterhaltsberechtigte immer erstrangig behandelt werden. Bei einer privaten Insolvenz ist es daher nachrangig, ob man bereits vor der Insolvenz Unterhalt zahlen musste oder ob die Unterhaltsverpflichtungen erst während der Wohlverhaltensphase entstanden. Unterhaltsberechtigen muss bei der Insolvenz der Unterhalt erstrangig gewährt werden, und zwar bevor alle anderen Gläubiger ihren Teil erhalten können.
Wer während einer privaten Insolvenz weiter Unterhalt zahlen muss, der erfährt eine Erhöhung der Grenze des pfändbaren Einkommens - denn die Unterhaltssumme wird zu dem festgestellten pfändbaren Einkommen addiert. Je mehr Unterhaltsberechtigte existieren und abhängig von der Höhe des Unterhalts, je mehr steigt damit das pfändbare Einkommen.
Allerdings kann durch dieses Additionsprinzip der Selbstbehalt des Schuldners sinken, d. h. im bleibt u. U. weniger als er zum Leben braucht. In diesem Fall muss sogar die private Insolvenz seitens des Schuldners eingeleitet, um hier zuerst die erstrangigen Schuldner, die Unterhaltsberechtigten, bedienen zu können.
Gerade wenn bei der Insolvenz Unterhalt ein Thema sein sollte, sollte man die Insolvenz immer durch einen rechtlich versierten Fachmann, idealerweise ein Anwalt, durchführen lassen, damit man nicht schlechter gestellt wird, als man eigentlich muss.