Kleingewerbe Steuer - Was ist zu beachten?
Ein Gewerbe erfolgreich zu führen ist keine Leichtigkeit und wenn die Steuer mit hinzu kommt, wird es noch schwieriger. Denn die Steuer für das Kleingewerbe korrekt abzuführen ist keine Arbeit, die einen Verdienst erwirtschaftet, sondern oft eine zusätzliche Beschäftigung, die die Zeit für das Geschäft einschränkt.
Da Kleingewerbetreibende relativ wenig Umsatz und Gewinn im Vergleich zu Vollgewerben erwirtschaften, berücksichtigt auch das Finanzamt diesen Umstand und es gibt bei der Steuer einige Besonderheiten nur für Kleingewerbetreibende, um den Aufwand für die Buchführung zu reduzieren und die Abgabenlast. So sind Kleingewerbe von der Umsatzsteuer befreit und müssen nur eine vereinfachte Buchführung im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen.
Der Vorteil für die Kleingewerbetreibenden ist hierbei, dass weder die Umsatzsteuer erhoben und deswegen auch nicht abgeführt werden muss. Alle anderen Steuern, die auf Gewinne und Umsätze entfallen, z. B. die Gewerbesteuer und die Steuer auf Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, sowie beim Überschreiten der Veranlagungsgrenze die Einkommensteuer, werden jedoch weiterhin erhoben.
Kleingewerbetreibende müssen jedoch ihren Sonderstatus auch nach außen hin kenntlich machen, indem auf der Rechnung ausgewiesen werden muss, dass sie von der Umsatzsteuer laut § 19 UStG befreit sind. Dieser Vermerk ist jedoch vor allem bei Geschäften unter Kaufleuten von Nachteil, da somit andere Gewerbetreibende keine Vorsteuer abführen können, sondern die Rechnung eines Kleingewerbetreibenden lediglich unter Betriebsausgaben einordnen können.
Auch wenn Kleingewerbetreibende begünstigt sind, so ist dies nur auf den ersten Blick der Fall. Denn das Finanzamt achtet sehr genau darauf, ob die Umsätze die festgelegte Grenze von 17.500 Euro (vorangegangenes Geschäftsjahr) bzw. 50.000 Euro (laufendes Geschäftsjahr) nicht überschritten werden, da ansonsten ein ordentliches Gewerbe angemeldet und Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.
Da Kleingewerbetreibende relativ wenig Umsatz und Gewinn im Vergleich zu Vollgewerben erwirtschaften, berücksichtigt auch das Finanzamt diesen Umstand und es gibt bei der Steuer einige Besonderheiten nur für Kleingewerbetreibende, um den Aufwand für die Buchführung zu reduzieren und die Abgabenlast. So sind Kleingewerbe von der Umsatzsteuer befreit und müssen nur eine vereinfachte Buchführung im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen.
Der Vorteil für die Kleingewerbetreibenden ist hierbei, dass weder die Umsatzsteuer erhoben und deswegen auch nicht abgeführt werden muss. Alle anderen Steuern, die auf Gewinne und Umsätze entfallen, z. B. die Gewerbesteuer und die Steuer auf Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, sowie beim Überschreiten der Veranlagungsgrenze die Einkommensteuer, werden jedoch weiterhin erhoben.
Kleingewerbetreibende müssen jedoch ihren Sonderstatus auch nach außen hin kenntlich machen, indem auf der Rechnung ausgewiesen werden muss, dass sie von der Umsatzsteuer laut § 19 UStG befreit sind. Dieser Vermerk ist jedoch vor allem bei Geschäften unter Kaufleuten von Nachteil, da somit andere Gewerbetreibende keine Vorsteuer abführen können, sondern die Rechnung eines Kleingewerbetreibenden lediglich unter Betriebsausgaben einordnen können.
Auch wenn Kleingewerbetreibende begünstigt sind, so ist dies nur auf den ersten Blick der Fall. Denn das Finanzamt achtet sehr genau darauf, ob die Umsätze die festgelegte Grenze von 17.500 Euro (vorangegangenes Geschäftsjahr) bzw. 50.000 Euro (laufendes Geschäftsjahr) nicht überschritten werden, da ansonsten ein ordentliches Gewerbe angemeldet und Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.