Umzugskosten von der Steuer absetzen
Als Arbeitnehmer, aber auch als Arbeitssuchender, kann man auch die Umzugskosten von der Steuer absetzen in Form der Werbungskosten - und nicht nur die direkten Kosten, die damit in Zusammenhang stehen, sondern auch alle indirekten Kosten. Dabei muss jedoch einiges beachtet werden, damit das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung macht.
Damit man die Umzugskosten von der Steuer absetzen kann muss im Grunde nur eines beachtet werden, sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitssuchender: Der Weg zur Arbeit muss um mindestens eine Stunde verkürzt werden. Das Finanzamt belohnt diese Verkürzung mit einer umfassenden Anerkennung der Kosten, denn letztendlich erspart man dem Finanzamt damit die Pendlerpauschale, die bei sehr langen Arbeitswegen sehr hoch ausfallen kann.
Und: Sollte der neue Arbeitgeber (oder der bisherige) eine Dienstwohnung angeboten haben, so kann man die Umzugskosten nicht von der Steuer absetzen. Hier gilt, dass ein Umzug in eine andere Wohnung aus privaten Gründen erfolgt, beispielsweise weil einem die Wohnung nicht gefällt, und nicht aus beruflichen Gründen.
Bei den Umzugskosten können nicht nur die Kosten für die Beauftragung einer Spedition für den Umzug geltend gemacht werden, oder auch für die Anmietung eines Fahrzeugs und dem Lohn für Hilfen, die man sich holt, sondern auch alle Kosten vor und nach einem Umzug.
Das heißt: Wer umziehen möchte und in einer anderen Stadt nach einer neuen Wohnung sucht, dann die Reisekosten und auch mögliche Übernachtungskosten bei der Steuer als Werbungskosten angeben, sowie die Kosten für die Verpflegung - denn auch das sind Umzugskosten, die mit einem beabsichtigten Umzug in Zusammenhang stehen. Hier kann man entweder die Pendlerpauschale ansetzen, wenn man mit dem eigenen Fahrzeug anreist, aber auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
Wenn man eine neue Wohnung gefunden hat, kann man in der Folge alle Kosten für den Umzug als Werbungskosten / Umzugskosten von der Steuer absetzen. Man muss sich hier finanziell nicht schonen, indem man alles selbst macht - jedoch sollten die Kosten für den Umzug natürlich auch nicht überzogen sein und nicht zu sehr von den marktüblichen Kosten abweichen. Wichtig ist nur, dass die Kosten für den Umzug nicht in bar bezahlt werden dürfen, sondern wie auch bei einer haushaltsnahen Dienstleistung per Überweisung.
Auch Folgekosten nach dem Umzug kann man als Umzugskosten von der Steuer absetzen, falls z. B. der alte Mietvertrag noch weiter läuft und man noch Kosten hat. Aber: Nur dann, wenn nicht bereits ein Nachmieter vorhanden ist und die Wohnung auch tatsächlich leer steht. Auch die Kosten für eine Renovierung der alten Wohnung können als Umzugskosten von der Steuer abgesetzt werden, sowie eine Maklercourtage, falls diese für die neue Wohnung anfällt.
Übrigens: Hat man Kinder und sollten diese sich in einer neuen Schule nicht gut zurechtfinden und eine Nachhilfe nötig sein, so kann man auch diese als Umzugskosten absetzen. Jedoch muss seitens der Schule bescheinigt werden, dass die Nachhilfe auch wirklich notwendig ist.
Damit man die Umzugskosten von der Steuer absetzen kann muss im Grunde nur eines beachtet werden, sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitssuchender: Der Weg zur Arbeit muss um mindestens eine Stunde verkürzt werden. Das Finanzamt belohnt diese Verkürzung mit einer umfassenden Anerkennung der Kosten, denn letztendlich erspart man dem Finanzamt damit die Pendlerpauschale, die bei sehr langen Arbeitswegen sehr hoch ausfallen kann.
Und: Sollte der neue Arbeitgeber (oder der bisherige) eine Dienstwohnung angeboten haben, so kann man die Umzugskosten nicht von der Steuer absetzen. Hier gilt, dass ein Umzug in eine andere Wohnung aus privaten Gründen erfolgt, beispielsweise weil einem die Wohnung nicht gefällt, und nicht aus beruflichen Gründen.
Bei den Umzugskosten können nicht nur die Kosten für die Beauftragung einer Spedition für den Umzug geltend gemacht werden, oder auch für die Anmietung eines Fahrzeugs und dem Lohn für Hilfen, die man sich holt, sondern auch alle Kosten vor und nach einem Umzug.
Das heißt: Wer umziehen möchte und in einer anderen Stadt nach einer neuen Wohnung sucht, dann die Reisekosten und auch mögliche Übernachtungskosten bei der Steuer als Werbungskosten angeben, sowie die Kosten für die Verpflegung - denn auch das sind Umzugskosten, die mit einem beabsichtigten Umzug in Zusammenhang stehen. Hier kann man entweder die Pendlerpauschale ansetzen, wenn man mit dem eigenen Fahrzeug anreist, aber auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
Wenn man eine neue Wohnung gefunden hat, kann man in der Folge alle Kosten für den Umzug als Werbungskosten / Umzugskosten von der Steuer absetzen. Man muss sich hier finanziell nicht schonen, indem man alles selbst macht - jedoch sollten die Kosten für den Umzug natürlich auch nicht überzogen sein und nicht zu sehr von den marktüblichen Kosten abweichen. Wichtig ist nur, dass die Kosten für den Umzug nicht in bar bezahlt werden dürfen, sondern wie auch bei einer haushaltsnahen Dienstleistung per Überweisung.
Auch Folgekosten nach dem Umzug kann man als Umzugskosten von der Steuer absetzen, falls z. B. der alte Mietvertrag noch weiter läuft und man noch Kosten hat. Aber: Nur dann, wenn nicht bereits ein Nachmieter vorhanden ist und die Wohnung auch tatsächlich leer steht. Auch die Kosten für eine Renovierung der alten Wohnung können als Umzugskosten von der Steuer abgesetzt werden, sowie eine Maklercourtage, falls diese für die neue Wohnung anfällt.
Übrigens: Hat man Kinder und sollten diese sich in einer neuen Schule nicht gut zurechtfinden und eine Nachhilfe nötig sein, so kann man auch diese als Umzugskosten absetzen. Jedoch muss seitens der Schule bescheinigt werden, dass die Nachhilfe auch wirklich notwendig ist.