Umsatzsteuer von der Steuer absetzen

Die Umsatzsteuer, die bekannter unter ihrem Namen Mehrwertsteuer sein dürfte, zahlt niemand gern, erst recht nicht, wenn sie nicht ermäßigt sein sollte. Umso ärgerlicher ist es, dass sie bei fast jedem Kauf anfällt und bezahlt werden muss. Aber kann man die Umsatzsteuer vielleicht absetzen oder mindern?

Das kann man durchaus, aber leidet nicht jeder. Gerade die Personen, die am meisten von ihr betroffenen sind - Kunden und Käufer - können sie auf keinem Weg absetzen. Nur Selbständige können die Umsatzsteuer von der Steuer absetzen, aber auch nur dann, wenn es sich nicht um von der Mehrwertsteuer befreite Kleinunternehmer handelt. Diese müssen die Umsatzsteuer ebenfalls bezahlen, aber nicht ausweisen.

Aber auch Unternehmen können die Umsatzsteuer nur bedingt absetzen, sondern nur Verrechnen. Denn im Gegensatz zu direkten Steuern wie der Einkommensteuer handelt es sich bei der Umsatzsteuer um eine indirekte Steuer, die zwar vom Endkunden bezahlt, aber vom Verkäufer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Die Umsatzsteuer stellt somit eine Einnahme für das Unternehmen dar, welches sie vom Käufer verlangt, die an das Finanzamt weitergegeben werden muss. Deswegen wird sie nicht als echte Einnahme gewertet, sondern als so genannter „durchlaufender Posten„, da das Unternehmen diese sozusagen nur im Auftrag des Finanzamtes eintreibt. Sollte das Unternehmen jedoch selbst Rechnungen mit Umsatzsteuer bezahlen müssen, so handelt es sich dabei nicht um die Mehrwertsteuer, sondern Vorsteuer.

Unternehmen können, um Rückrechnungen zu ersparen, die selbst entrichtete Vorsteuer mit der eingezogenen Umsatzsteuer direkt verrechnen und müssen nur den Differenzbetrag an das Finanzamt überweisen. Diese Überweisung, nach Verrechnung der Vorsteuer, muss jeweils zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt erfolgen.

Als Beispiel: Werden für den Monat Mai 15.000 Euro Umsatzsteuer eingenommen und müssen 5.000 Euro Vorsteuer abgeführt werden, so muss spätestens bis zum 15. Juni der Betrag von 10.000 Euro an das Finanzamt überwiesen werden, wenn man Verzugszinsen und Mahnungen vermeiden möchte.

Auch eine Rückerstattung der Umsatzsteuer ist möglich, die ebenfalls zum 15. eines Monats vom Finanzamt vorgenommen wird. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen z. B. im Mai 15.000 Euro Umsatzsteuer eingenommen hat, die es an das Finanzamt abführen muss und im späten Folgemonat (z. B. 23. Juni) keine Umsatzsteuer einnahm, aber 5.000 Euro Vorsteuer entrichten musste. Hier müssen zwar im Juni 15.000 Euro Umsatzsteuer überwiesen werden, aber es werden am 15. Juli 5.000 Euro Vorsteuer zurückerstattet.

Die Umsatzsteuer absetzen kann man mit der Umsatzsteuervoranmeldung. Während dies früher aufwändig war, geschieht heute die Ermittlung der zu zahlenden oder zurückerstattenden Umsatzsteuer in modernen Buchungssystemen automatisch und kann direkt erstellt und ggfs. gleich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung ist stets der 10. Tag eines Monats.

Eine Umsatzsteuervoranmeldung und die Überweisung der Umsatzsteuer muss übrigens nicht monatlich erfolgen. Auf Antrag kann diese auch quartalsweise oder sogar jährlich mittels einer Dauerfristverlängerung erfolgen - das eignet sich vor allem für Unternehmen, die kaum Vorsteuer und Umsatzsteuer bzw. nur sehr selten abführen oder bezahlen müssen. Hier wird der Buchhaltungsaufwand sowohl für das Finanzamt als auch für das Unternehmen reduziert.

Wichtig: Wieviel Umsatzsteuer man von der Steuer absetzen kann oder bezahlen muss hängt auch davon ab, ob man der IST oder SOLL Versteuerung unterliegt. Bei der IST Versteuerung muss nur das abgeführt (und abgesetzt) werden, was tatsächlich anfiel. Die SOLL Versteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer auch dann fällig wird, wenn man diese noch gar nicht entrichten musste oder erhalten hat. Gerade für kleine Unternehmen, die Kunden mit einer schlechten Zahlungsmoral haben, ist die SOLL Versteuerung damit sehr von Nachteil.