Staatliche Förderung von Solarkollektoranlagen

Wer in erneuerbare Energien investiert hat oder noch investieren möchte, darf sich derzeit besonders freuen: zum 15. August 2012 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Förderungen für erneuerbare Energien in Privathäusern, öffentlichen und gewerblichen Gebäuden deutlich erhöht. Die folgenden Förderrichtlinien, Förderungsvoraussetzungen und Informationen beziehen sich auf die Förderung von Solarkollektoranlagen.

Was wird gefördert?

Die Anwendungsbereiche der geförderten Solarkollektoren auf Bestandsgebäuden (im Rahmen der Innovationsförderung auch für Neubauten gültig) sind:
  • zur solaren Kälteerzeugung
  • zur Raumheizung
  • zur Warmwasserbereitung (bei Innovationsförderung)
  • zur kombinierten Raumheizung und Warmwasserbereitung
  • zur Bereitstellung von Prozesswärme
  • bei Solarkollektoranlagen, bei denen die Wärme vor allem in ein Wärmenetz eingespeist wird

Solaranlagen Förderungen Im Vorfeld sollte man sich unbedingt genauer informieren, ob und inwiefern die gewünschte Anlage die Förderrichtlinien erfüllt! Eine Liste der förderungsberechtigten Solarkollektoranlagen mit Hersteller und Typbezeichnung finden Sie hier, darunter Namen wie AkoTec, Aquasol, Buderus Solarpaket, Changzhou, Gasokol, Haining, Jiangsu, Junkers/Bosch, Oertli Rohleder, Plettenberger, Schüco, Siko, Solarbayer, Solar-Steiner, Solution, Sonnenkraft, Stiebel Eltron, Sun Master, Sunda, TiSUN, Vaillant, Viessmann, Wagner, Watt S.A., Weishaupt, Zejiang usw.

Förderungsumfang

Die Basisförderung beträgt für:

I. Kombinierte Warmwasserbereitung/Heizungsunterstützung für eine Bruttokollektorfläche von:
  • bis zu 16 m ²: 1.500 €,
  • von 16 m ² bis 40 m ²: 90 €/m ²,
  • über 40 m ²: 3600 €, sowie 45 €/m ² für jeden weiteren m ²

Wichtig:
  • 1.) Gefördert werden nur Flachkollektoren mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 9 m ² und einem Pufferspeichervolumen von 40 l/m ², bzw. Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumröhrenflachkollektoren mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 7 m ² und einem Pufferspeichervolumen von 50 l/m ².

  • 2.) Für Ein- und Zweifamilienhäuser ist ein Pufferspeichervolumen von mind. 100 l/m ² Bruttokollektorfläche Pflicht. Wird dieses unterschritten, beträgt jedoch trotzdem mindestens 40 bzw 50 l/m ², so kann noch ein Anspruch auf die Basisförderung bis 40 m ² Bruttokollektorfläche bestehen.

  • 3.) Keine Mindestanforderungen gelten für Luftkollektoren - diese werden mit 90 €/m ² Bruttokollektorfläche gefördert.

II. kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung für eine Bruttokollektorfläche von 20 bis 100 m ² entfällt.

III. solare Kälteerzeugung für eine Bruttokollektorfläche von:
  • bis zu 16 m ²: 1.500 €,
  • von 16 m ² bis 40 m ²: 90 €/m ²,

Wichtig: Luftkollektoren sind von dieser Förderung ausgenommen, diese werden mit EUR 90/m ² Bruttokollektorfläche gefördert.

IV. Erweiterungen von bereits bestehenden Solaranlagen: EUR 45/m ² zusätzlicher Bruttokollektorfläche.

Wichtig: Die vorhandene Solaranlage muss spätestens nach Vollendung der Maßnahme der solaren Kälteerzeugung oder der kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung dienen. Solaranlagen, die einzig der Warmwasserbereitung dienen sollen, werden nicht gefördert.

Bonusförderung

Die Bonusförderung kann immer nur gemeinsam mit der Basisförderung in Anspruch genommen werden.

1. Der Kesseltauschbonus in Höhe von EUR 500 wird gewährt für Solaranlagen zur:
  • kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche ab 16 m ²
  • solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 16 und 40 m ²

2. Der Kombinationsbonus in Höhe von EUR 500 wird gewährt für Solaranlagen zur:
  • kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche ab 16 m ²
  • solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 16 und 40 m ²

Dann, wenn zeitgleich eine förderungsfähige Wärmepumpenanlage oder eine förderungsfähige Biomasseanlage installiert wurde.

3. Der Effizienzbonus in Höhe von 0,5 x Basisförderung wird gewährt für Solaranlagen zur:
  • kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche ab 16 m ²
  • solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 16 und 40 m ²

Wichtig: der vorgegebene HT†˜-Wert (0,65 W/(m ² .K) muss um mind. 30 % unterschritten werden. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage eines Energiebedarfsausweises. Kein Effizienzbonus wird für Nichtwohngebäude gewährt.

4. Der Solarpumpenbonus in Höhe von EUR 50 wird gewährt für Solaranlagen zur:
  • kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche ab 16 m ²
  • solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 16 und 40 m ²

5. Der Wärmenetzbonus in Höhe von EUR 500 wird gewährt für Solaranlagen zur:
  • kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche ab 16 m ²
  • solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 16 und 40 m ²

Innovationsförderung

Die Innovationsförderung bezieht sich auf die Errichtung von Solaranlagen im Neubau und Gebäudebestand und beträgt für Solaranlagen zur:
  • Warmwasserbereitung, 20 bis 100 m ² Bruttokollektorfläche: EUR 90/m ² Bruttokollektorfläche
  • kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, 20 bis 100 m ² Bruttokollektorfläche: EUR 180/m ² Bruttokollektorfläche
  • solaren Kälteerzeugung, 20 bis 100 m ² Bruttokollektorfläche: EUR 180/m ²

Antragstellung

Abhängig vom Antragsteller müssen unterschiedliche Kriterien bei der Antragstellung beachtet werden.

I. Privatpersonen, gemeinnützige Vereine, Kommunen und kommunale Verbände müssen:
  • innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Solaranlage den Antrag einreichen (Ausschlussfrist)
  • die zu fördernde Maßnahme bereits fertig installiert haben
  • ihr Vorhaben nicht vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben

Eingereicht werden müssen:

  • der auf dem aktuellen Formular ausgefüllte Förderungsantrag
  • die auf dem aktuellen Formular ausgefüllte Fachunternehmererklärung (Eigenbau, Prototypen etc. werden nicht gefördert!)
  • eine an den Antragsteller adressierte vollständige Rechnung

II. Kleine und mittlere Unternehmen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und freiberuflich Tätige müssen:

  • Anträge auf Investitionszuschuss des BAFA vor dem eigentlichen Vorhabensbeginn einreichen, dasselbe gilt für Solaranlagen, die für die im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (zum Beispiel Praxis- oder Kanzleiräume). Der Abschluss eines Leistungsvertrages oder eines Liefervertrages und die Auftragsvergabe gelten als Vorhabensbeginn, reine Planungsleistungen hingegen können vor der Antragstellung durchgeführt werden.

  • nach dem Erhalt bzw. der Zustellung des Zuwendungsbescheides die Anlage innerhalb von neun Monaten in Betrieb nehmen.

Alle benötigten Antragsformulare finden Sie zum Download auf der Seite der BAFA