Hinzuverdienst Rentner bei der Altersrente
Hat man erst einmal das Rentenalter erreicht, so lebt es sich angenehmer - so zumindest die Meinung von berufstätigen Personen. Doch auch Rentner wollen oder müssen auch im Ruhestand noch etwas dazuverdienen. Die Höhe und der Anspruch der Altersrente sind vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze mitunter davon abhängig, inwiefern die geltenden Hinzuverdienstgrenzen nun überschritten wurden, oder nicht.
Unterschieden wird dabei zwischen Vollrente und Teilrente, denn eine Altersrente kann als Teilrente oder Vollrente ausgezahlt werden. Die Teilrente beläuft sich jeweils auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente - entsprechend ergeben sich, je nach Höhe der Teilrente, unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen für Rentner.
Zum möglichen Hinzuverdienst für Rentner zählen das Arbeitseinkommen bzw. der steuerrechtliche Gewinn, das Arbeitsentgelt (brutto) oder auch ein anderweitiges, vergleichbares Einkommen, wie etwa eine Abgeordnetendiät. Die Altersrente wird nur noch anteilig ausgezahlt, wenn der Rentner die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschreitet.
Je geringer die Teilrente, desto höher ist entsprechend die Hinzuverdienstgrenze. Derzeit liegt die monatliche Hinzuverdienstgrenze für Rentner bei einer Vollrente bei EUR 400. Es handelt sich um eine statische Grenze, die bis zum Ablauf des Monats Gültigkeit hat, in dem die Regelaltersgrenze durch die bezugsberechtigte Person erreicht wird. Es ergeben sich aktuell die folgenden Hinzuverdienstgrenzen (Durchschnittsverdiener):

Unschädlich ist, wenn man zweimal jährlich die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, und zwar bis zu einem Betrag der Höhe der geltenden Hinzuverdienstgrenze (also „doppelte Hinzuverdienstgrenze„). Davon profitieren Arbeitnehmer dann, wenn Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bezahlt werden bzw. Überstunden vergütet werden. Auf Anfrage erteilen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Auskunft über die individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Wer die Regelaltersgrenze überschritten hat, erfährt keinerlei Einschränkungen mehr: es darf unbegrenzt hinzuverdient werden.
Unterschieden wird dabei zwischen Vollrente und Teilrente, denn eine Altersrente kann als Teilrente oder Vollrente ausgezahlt werden. Die Teilrente beläuft sich jeweils auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente - entsprechend ergeben sich, je nach Höhe der Teilrente, unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen für Rentner.
Zum möglichen Hinzuverdienst für Rentner zählen das Arbeitseinkommen bzw. der steuerrechtliche Gewinn, das Arbeitsentgelt (brutto) oder auch ein anderweitiges, vergleichbares Einkommen, wie etwa eine Abgeordnetendiät. Die Altersrente wird nur noch anteilig ausgezahlt, wenn der Rentner die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschreitet.
Hinzuverdient vor der Regelaltersgrenze
Die jeweilige Höhe der geltenden Hinzuverdienstgrenzen hängen davon ab, wie hoch das versicherte Arbeitsentgelt der Bezugsperson im Laufe der vergangenen drei Jahre vor Renteneintrittsalter war, wobei die Berechnung für jeden Rentner individuell erfolgt. Hat der Versicherte innerhalb der letzten drei Jahre kein Arbeitsentgelt bzw. nur ein Arbeitsentgelt, das unter der Hälfte des durchschnittlichen Verdienstes aller in Deutschland Versicherten erhalten, so gilt die Mindesthinzuverdienstgrenze. Diese Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Januar hin angepasst.Je geringer die Teilrente, desto höher ist entsprechend die Hinzuverdienstgrenze. Derzeit liegt die monatliche Hinzuverdienstgrenze für Rentner bei einer Vollrente bei EUR 400. Es handelt sich um eine statische Grenze, die bis zum Ablauf des Monats Gültigkeit hat, in dem die Regelaltersgrenze durch die bezugsberechtigte Person erreicht wird. Es ergeben sich aktuell die folgenden Hinzuverdienstgrenzen (Durchschnittsverdiener):

Unschädlich ist, wenn man zweimal jährlich die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, und zwar bis zu einem Betrag der Höhe der geltenden Hinzuverdienstgrenze (also „doppelte Hinzuverdienstgrenze„). Davon profitieren Arbeitnehmer dann, wenn Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bezahlt werden bzw. Überstunden vergütet werden. Auf Anfrage erteilen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Auskunft über die individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Wer die Regelaltersgrenze überschritten hat, erfährt keinerlei Einschränkungen mehr: es darf unbegrenzt hinzuverdient werden.