Honorar Rechtsanwalt: erfolgsabhängige Vergütung
Prinzipiell darf die Vergütung des Anwalts nicht von einem eventuellen Erfolg abhängig gemacht werden, vgl. Erfolgshonorar gemäß § 49b Abs. 2 BRAO. Dort wird festgelegt, dass Vereinbarungen, die auf einem Erfolgshonorar basieren bzw. vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängen, unzulässig sind, sofern das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes vorsieht. Allerdings kann in Einzelfällen sehr wohl ein Erfolgshonorar vereinbart werden, siehe § 4a RVG.
Die erfolgsabhängige Bezahlung des Anwalts erfolgt gemäß § 4a RVG: denkbar ist eine rein prozentuale Gewinnbeteiligung, genauso jedoch ein Grundhonorar, das mit einer erfolgsabhängigen, ggf. gestaffelten Vergütung kombiniert wird. Mandant und Anwalt müssen bezüglich der Vergütung immer einen schriftlichen Vertrag gemeinsam unterzeichnen, in diesem Vertrag muss auch festgehalten werden, was genau unter „Erfolg„ zu verstehen ist.
Der Anwalt ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Honorarvereinbarung diejenige Vergütung zu benennen, die er dann verlangen könnte, wenn keine Honorarvereinbarung bestehen würde. Letztendlich sind auch nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten entscheidend, sondern auch Kostenrisiko und die Bewertung des Kostenrisikos ( subjektive und individuelle Nutzen-Risiko-Erwägungen).
Dem Mandant wird durch die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, eine erweiterte Entscheidungsgrundlage zugestanden, was jedoch gleichzeitig bedeutet, dass man sich als Mandant neuen Fragen stellen muss: macht es Sinn, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren? Ist es überhaupt im Bereich des wahrscheinlichen, dass sich der Anwalt auf die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars einlässt? Macht es eventuell Sinn, eine Ausschreibung zu erstellen und die Angebote von mehreren Anwälten einzuholen?
Erfolgsabhängige Vergütung
Eine erfolgsabhängige Bezahlung des Anwalts ist dann möglich, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten nicht zu einer Rechtsverfolgung in der Lage wäre - dies ist seit dem 1. Juli des Jahres 2008 möglich. Der Mandant kann mit seinem Anwalt für gewisse Rechtsfälle, dass die Vergütung der Leistungen nur dann erfolgt, wenn der Prozess erfolgreich verläuft, vornehmlich handelt es sich dabei um Schadenersatzprozesse handeln, also zum Beispiel Bauprozesse oder Schmerzensgeldforderungen.Die erfolgsabhängige Bezahlung des Anwalts erfolgt gemäß § 4a RVG: denkbar ist eine rein prozentuale Gewinnbeteiligung, genauso jedoch ein Grundhonorar, das mit einer erfolgsabhängigen, ggf. gestaffelten Vergütung kombiniert wird. Mandant und Anwalt müssen bezüglich der Vergütung immer einen schriftlichen Vertrag gemeinsam unterzeichnen, in diesem Vertrag muss auch festgehalten werden, was genau unter „Erfolg„ zu verstehen ist.
Der Anwalt ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Honorarvereinbarung diejenige Vergütung zu benennen, die er dann verlangen könnte, wenn keine Honorarvereinbarung bestehen würde. Letztendlich sind auch nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten entscheidend, sondern auch Kostenrisiko und die Bewertung des Kostenrisikos ( subjektive und individuelle Nutzen-Risiko-Erwägungen).
Flexible Bezahlung
Die Kosten des Gegners, also Anwaltskosten und Gerichtskosten, muss man auch dann tragen, wenn ein Erfolgshonorar vereinbart wurde, der Verlierer des Prozesses erspart sich nur die Kosten für den eigenen Anwalt, was vor allem in Schadensersatzprozessen Sinn macht, da die Anwaltskosten dort besonders hoch sein können.Dem Mandant wird durch die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, eine erweiterte Entscheidungsgrundlage zugestanden, was jedoch gleichzeitig bedeutet, dass man sich als Mandant neuen Fragen stellen muss: macht es Sinn, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren? Ist es überhaupt im Bereich des wahrscheinlichen, dass sich der Anwalt auf die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars einlässt? Macht es eventuell Sinn, eine Ausschreibung zu erstellen und die Angebote von mehreren Anwälten einzuholen?