Pfändungstabelle aktuell - Pfändungsfreigrenzen

Für Personen, die sich in einer Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz befinden, dem gesteht der Gesetzgeber gewisse Beträge zu, die nicht gepfändet werden dürfen. Für Betroffene ist es also entsprechend hilfreich zu wissen, welche Beträge genau die jeweils aktuelle Pfändungstabelle vorsieht, die Pfändungsfreigrenzen werden im Abstand von zwei Jahren zum 1. Juli angepasst.

In erster Linie bei bestehender Unterhaltspflicht kommt der Forderungspfändung eine besondere Bedeutung zu. Übrigens bedeutet das Anpassen der Pfändungstabelle nicht unbedingt, dass die Beträge im Zweijahrestakt erhöht werden - innerhalb der letzten sechs Jahre hatte sich hinsichtlich der Pfändungsfreigrenzen nichts getan, erst zum Jahr 2011 hatte sich eine Erhöhung um etwa 4,4% feststellen lassen.

Arbeitseinkommen Pfändungsfreigrenzen

Die jeweils aktuelle Pfändungstabelle gemäß  § 850c ZPO bezieht alle ausgezahlten Arbeitseinkommen sowie pfändbare Sozialleistungen mit ein, das heißt, dass Gehalt und Lohn, das oberhalb der in der Tabelle befindlichen Beträge liegt, voll pfändbar ist, unabhängig davon, inwiefern der Schuldner Unterhalt zu zahlen hat, oder nicht. Wie viel genau bei einer Lohnpfändung vom Einkommen des Schuldners gepfändet werden darf, zeigt die Pfändungstabelle auf.

Der Freibetrag orientiert sich dabei an der Anzahl der Personen, denen der Schuldner dem Unterhalt verpflichtet ist, also Kindern und dem Ehepartner. Es gelten Sonderregelungen hinsichtlich der Pfändbarkeit im Falle der Vollstreckung von Unterhalsansprüchen, es gelten die gemäß  § 850c ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen nicht (siehe  § 850d Abs. 2a ZPO). Gegebenenfalls muss ein unterhalsverpflichteter Schuldner mit entschieden weniger auskommen, wenn es zu Zwangsvollstreckung kommt.

Pfändungstabelle: unpfändbare Beträge

Bei der Lohnpfändungstabelle handelt es sich um eine Tabelle, die die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aufzeigt, und zwar gestaffelt nach der Zahl der Personen, die dem Schuldner gegenüber unterhalsberechtigt sind. Es gilt das jeweilige Nettoeinkommen, sollten mehrere Einkommen vorliegen, so werden diese addiert.

Bei Festlegung des Nettoeinkommens, das gepfändet werden darf, wird die Unterhaltspflicht nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner auch wirklich den Unterhalt bezahlt - im Zweifelsfall muss also ein Nachweis erbracht werden, dass der Unterhaltspflicht nachgekommen wird. Manche Einkommensbestandteile sind unpfändbar, so zum Beispiel Studienbeihilfen, Erziehungsgelder, Gefahrenzulagen und Aufwandsentschädigungen. Nur bedingt pfändbar sind diverse Formen der Unterstützungs- und Rentenleistungen.

Die aktuelle Pfändungstabelle und die aktuelle Lohnpfändungstabelle finden Sie beim Bundesministerium der Justiz: Pfändungstabelle / Lohnpfändungstabelle