Pfändungsfreigrenze und Pfändungsfreibetrag
Schulden sind niemals etwas Angenehmes und besonders unangenehm wird es dann, wenn die Gläubiger rot sehen und zur Pfändung schreiten. Oft schwebt hier die Angst mit, dem Gläubiger nun auf Gedeih und Verderb ausgeliefert zu sein und alles zu verlieren.
Aber: je nach Situation des Schuldners kann sich auch gar nichts oder nur geringfügig etwas ändern, denn mit dieser Angst vor dem Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss spielen viele Gläubiger, so dass ein Schuldner Kompromisse eingeht, die er nicht eingehen muss oder sich auf überzogene Rückzahlungen einlässt, bevor er alles verliert.
Die Angst, seine Existenz zu verlieren, ist im Grunde nur dann berechtigt, wenn man sich ein Vermögen in Form von Immobilienbesitz aufgebaut hat und über größeres Kapitalvermögen und Luxusgegenstände verfügt - hier kann kaum etwas gerettet werden, außer man macht die eigenen Werte für Käufer unattraktiv (z. B. durch eine Schenkung mit eingetragener Grundschuld und lebenslangem Nießbrauchrecht).
Bei einem „Normalfall„ - eine Familie mit 2 Elternteilen und 2 minderjährigen Kindern, die zur Miete wohnt - sieht es jedoch anders aus. Denn hier bewahren die Pfändungsfreigrenzen vor schlimmeren. Prinzipiell gilt hier, dass ein Alleinstehender eine Pfändungsfreigrenze von 989,99 Euro netto hat und für die erste unterhaltspflichtige Person diese Grenze um 380 Euro steigt, für jede weitere um ca 200 Euro netto.
Ein arbeitender Familienvater, gegen den ein Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss vorliegt und der 2 Kinder und eine nicht arbeitstätige Frau hat, hätte somit eine Pfändungsfreigrenze von 1.769,99 Euro netto! Erst wenn das Nettoeinkommen diese überschreiten sollte, kann überhaupt das Einkommen gepfändet werden - und auch hier nur anteilig, niemals vollständig.
Als weiteres Beispiel: Sollte dieser Familienvater z. B. bis zu 2439,99 Euro netto verdienen, können ihm nur 213,29 gepfändet werden, er würde somit 2226,70 Euro netto behalten dürfen.
Wie viel konkret gepfändet werden darf richtet sich nach der so genannten Pfändungstabelle - dort sind Freigrenzen und pfändbare Beträge festgehalten. Diese sind nicht fest, sondern werden Jahr für Jahr, außer bei Einbrüchen, der Entwicklung der Reallöhne angepasst und gelten meist für 2 Jahre.
Aber: je nach Situation des Schuldners kann sich auch gar nichts oder nur geringfügig etwas ändern, denn mit dieser Angst vor dem Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss spielen viele Gläubiger, so dass ein Schuldner Kompromisse eingeht, die er nicht eingehen muss oder sich auf überzogene Rückzahlungen einlässt, bevor er alles verliert.
Die Angst, seine Existenz zu verlieren, ist im Grunde nur dann berechtigt, wenn man sich ein Vermögen in Form von Immobilienbesitz aufgebaut hat und über größeres Kapitalvermögen und Luxusgegenstände verfügt - hier kann kaum etwas gerettet werden, außer man macht die eigenen Werte für Käufer unattraktiv (z. B. durch eine Schenkung mit eingetragener Grundschuld und lebenslangem Nießbrauchrecht).
Bei einem „Normalfall„ - eine Familie mit 2 Elternteilen und 2 minderjährigen Kindern, die zur Miete wohnt - sieht es jedoch anders aus. Denn hier bewahren die Pfändungsfreigrenzen vor schlimmeren. Prinzipiell gilt hier, dass ein Alleinstehender eine Pfändungsfreigrenze von 989,99 Euro netto hat und für die erste unterhaltspflichtige Person diese Grenze um 380 Euro steigt, für jede weitere um ca 200 Euro netto.
Ein arbeitender Familienvater, gegen den ein Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss vorliegt und der 2 Kinder und eine nicht arbeitstätige Frau hat, hätte somit eine Pfändungsfreigrenze von 1.769,99 Euro netto! Erst wenn das Nettoeinkommen diese überschreiten sollte, kann überhaupt das Einkommen gepfändet werden - und auch hier nur anteilig, niemals vollständig.
Als weiteres Beispiel: Sollte dieser Familienvater z. B. bis zu 2439,99 Euro netto verdienen, können ihm nur 213,29 gepfändet werden, er würde somit 2226,70 Euro netto behalten dürfen.
Wie viel konkret gepfändet werden darf richtet sich nach der so genannten Pfändungstabelle - dort sind Freigrenzen und pfändbare Beträge festgehalten. Diese sind nicht fest, sondern werden Jahr für Jahr, außer bei Einbrüchen, der Entwicklung der Reallöhne angepasst und gelten meist für 2 Jahre.