Zinsen Mahnbescheid - was darf verlangt werden?

Es ist eine ärgerliche Sache, wenn man auf Geld warten muss, das einem eigentlich zusteht - egal ob als Unternehmer, den die Kunden auf das Bezahlen ihrer Rechnungen warten lassen, oder als Privatperson, die offene Forderungen gegenüber Dritten hat. Reagiert der Schuldner nicht auf Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des Gläubigers, so kann vielleicht ein Mahnbescheid zum Erfolg führen.

Grundsätzlich muss man sich natürlich überlegen, inwiefern die Mahnbescheidgebühren durch den Rechnungsbetrag rechtfertigt werden: bei einem Rechnungsbetrag von beispielsweise 70 Euro dürfte die Ausgabe der Mahnbescheid Gebühren in Höhe von ca. 30 Euro eher unwirtschaftlich sein. Manchmal geht es aber auch einfach ums Prinzip, und man möchte schlicht und ergreifend, dass die angemahnte Person die Rechnung begleicht, egal wie viel Plus man dadurch letztendlich noch erhält.

Immer wieder fragen sich Personen, ob sie Zinsen auf den Mahnbescheid aufschlagen dürfen - gemeint ist damit, inwiefern die offene Forderung innerhalb des Mahnbescheid noch zusätzlich mit Zinsen versehen werden darf.

Rein rechtlich gesehen, dürfen Gläubiger auf eine offene Forderung bis zu 5 % über dem Basiszinssatz (vergleiche  § 288 BGB) aufschlagen und diese Zinsen zusätzlich zum offenen Rechnungsbetrag vom Schuldner verlangen.

Geht ein Antrag auf einen Mahnbescheid beim Amtsgericht ein, so wird dieser nur formal geprüft, eine inhaltliche Überprüfung erfolgt nicht. Das bedeutet, dass der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wird, ohne dass das Amtsgericht überprüft, ob der Gläubiger überhaupt dazu berechtigt ist, diese Forderungen an den Schuldner zu stellen.

Grundsätzlich sollte man sich als Gläubiger auch überlegen, inwiefern der Zinsaufschlag beim Mahnbescheid Sinn macht, denn schließlich zahlen Schuldner in den meisten Fällen nicht deswegen nicht, weil sie nicht wollen, sondern vielmehr weil sie nicht können. Es dürfte also viel eher Sinn machen, auf den Schuldner zuzugehen und ihm beispielsweise Ratenzahlung anzubieten - auch wenn die Bitte um Ratenzahlung eigentlich vom Schuldner selbst kommen sollte.