Überschussbeteiligung bei der Lebensversicherung
Im § 153 VVG findet sich die gesetzliche Grundlage zur Überschussbeteiligung bei der Lebensversicherung. Die Höhe der Überschussbeteiligung selbst ist abhängig von unterschiedlichen Einflüssen, die der Versicherer nur eingeschränkt beeinflussen kann und die auch nicht wirklich vorhersehbar sind.
Zu den gewichtigsten Einflussfaktoren gehören die Entwicklung von internen Kosten der Versicherungsgesellschaft und des versicherten Risikos, sowie die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt. Entsprechend kann die Höhe der jeweils künftigen Überschussbeteiligung vom Versicherer nicht garantiert werden.
Im Wesentlichen rühren die Überschüsse aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Die Versicherten erhalten mindestens 90% der Nettoerträge von den Kapitalanlagen, die für die künftigen Versicherungsleistungen vorgesehen wurden - in § 4 Abs. 3 Mindestzuführungsverordnung wird dieser Prozentsatz gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Betrag finanziert zunächst einmal diejenigen Beträge, die die Versicherungsgesellschaft für die garantierten Versicherungsleistungen braucht. Erst die verbleibenden Mittel verwendet der Versicherer im Sinne der Überschussbeteiligung der Versicherten.
Vermehrte Überschüsse entstehen auch vor allem dann, wenn Kosten und Sterblichkeit doch niedriger Sinn, als zunächst im Rahmen der Tarifkalkulation angenommen. Natürlich findet auch hier eine Beteiligung der Versicherten an diesen Überschüssen statt, und zwar basierend auf dem Risikoergebnis zu min. 75%, am restlichen Ergebnis zu min. 50%, vgl. § 5 Mindestzuführungsverordnung.
Überschüsse, die nach einer Direktgutschrift verbleiben, werden der RfB, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, zugeführt, die zugewiesenen Beträge können gemäß § 56a VAG nur für Überschussbeteiligungen inklusive Bewertungsreserven verwendet werden.
Zu den gewichtigsten Einflussfaktoren gehören die Entwicklung von internen Kosten der Versicherungsgesellschaft und des versicherten Risikos, sowie die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt. Entsprechend kann die Höhe der jeweils künftigen Überschussbeteiligung vom Versicherer nicht garantiert werden.
Überschussbeteiligung: Versicherungsbedingungen
Mehr oder weniger umfangreich wird im Rahmen des Versicherungsvertrages die Verteilung und Ermittlung der Überschüsse erklärt - unterschiedliche Versicherungsarten, die die jeweilige Versicherungsgesellschaft anbietet, tragen auch unterschiedlich zur Bildung des Überschusses bei. Es gilt allgemein nach Versicherungsbedingungen:Im Wesentlichen rühren die Überschüsse aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Die Versicherten erhalten mindestens 90% der Nettoerträge von den Kapitalanlagen, die für die künftigen Versicherungsleistungen vorgesehen wurden - in § 4 Abs. 3 Mindestzuführungsverordnung wird dieser Prozentsatz gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Betrag finanziert zunächst einmal diejenigen Beträge, die die Versicherungsgesellschaft für die garantierten Versicherungsleistungen braucht. Erst die verbleibenden Mittel verwendet der Versicherer im Sinne der Überschussbeteiligung der Versicherten.
Vermehrte Überschüsse entstehen auch vor allem dann, wenn Kosten und Sterblichkeit doch niedriger Sinn, als zunächst im Rahmen der Tarifkalkulation angenommen. Natürlich findet auch hier eine Beteiligung der Versicherten an diesen Überschüssen statt, und zwar basierend auf dem Risikoergebnis zu min. 75%, am restlichen Ergebnis zu min. 50%, vgl. § 5 Mindestzuführungsverordnung.
Bewertungsreserven
Es entstehen dann Bewertungsreserven, wenn der Marktwert der entsprechenden Kapitalanlagen über demjenigen Wert liegt, der in der Bilanz ausgewiesen wurde. Die Bewertungsreserven dienen der Sicherheit helfen, kurzfristige Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen. Gemäß § 153 Abs. 3 VVG fließt ein gewisser Teil dieser Bewertungsreserven direkt den Versicherungsnehmern zu, weswegen die Höhe der Bewertungsreserven auch jährlich neu ermittelt wird: der auf diese Weise berechnete Wert wird dann den Verträgen zugeordnet. Wird der Versicherungsvertrag beendet, wird der aktuell ermittelte Betrag hälftig zugeteilt und ausgezahlt.Überschüsse, die nach einer Direktgutschrift verbleiben, werden der RfB, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, zugeführt, die zugewiesenen Beträge können gemäß § 56a VAG nur für Überschussbeteiligungen inklusive Bewertungsreserven verwendet werden.