Sicherungsfonds bei der Lebensversicherung

Geld für die eigene Altersvorsorge anzusparen bedeutet auch: darauf setzen können, dass die Ersparnisse nicht auf irgendeine Art und Weise verfallen. Keine Sicherheit besteht hingegen bei Investitionen in Immobilien und bei vielen Geldanlagen - unter anderem deswegen wurden in Deutschland einige Millionen Verträge mit einer privaten Rentenversicherung und einer Lebensversicherung abgeschlossen.

Vom Bundesministerium für Finanzen wurde die „Protektor Lebensversicherungs-AG mit den Befugnissen und Aufgaben des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer per Rechtsverordnung betraut.

VAG: gesetzliche Grundlage

Unter dem Titel Sicherungsfonds ist die Sicherheit im Versicherungsaufsichtsgesetz ganz genau geregelt: gemäß  § 124 VAG haben Krankenversicherer und Lebensversicherer die Pflicht, Mitglied in einem Sicherungsfonds zu sein. Es ist gemäß  § 126 VAG die Pflicht des Sicherungsfonds, die Ansprüche der Versicherten, dem Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte bzw. begünstigte Personen zu schützen - entsprechend werden dann die Verträge der betroffenen Versicherungsunternehmen fortgeführt.

Diejenigen Unternehmen, die Mitglied eines Sicherungsfonds sind, müssen Beiträge an den Sicherungsfonds entrichten, sie dienen der Deckung von Verwaltungskosten, Fehlbeträge der Versicherungsverträge und sonstige anfallende Kosten.

Sicherungsfall Zahlungen

Tritt ein Sicherungsfall ein, so überträgt die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Verträge auf den jeweiligen Sicherungsfonds, daraus ergibt sich der Schutz der Ansprüche von Versicherten, Versicherungsnehmern, bezugsberechtigten und begünstigten Personen. Alle im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages vereinbarten Rechte des Versicherten bleiben erhalten, sie werden im Sicherungsfall nicht mehr durch die ehemalige Versicherungsgesellschaft, sondern durch den Sicherungsfonds erfüllt. Im vollen Umfang garantiert werden beispielsweise Risikoschutz, Leistungen für die Altersvorsorge und die bereits an den Versicherungsnehmer zugestandenen Gewinnbeteiligungen.

Sicherungsfonds Mitglieder

Bei der Protektor Lebensversicherungs-AG kann man die jeweils aktuellen Mitglieder des Sicherungsfonds für Lebensversicherer einsehen. Für in Deutschland Versicherungsgeschäfte betreibende Versicherungsgesellschaften ist die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds übrigens Pflicht, vergleichbar mit dem Einlagensicherungsfonds für Banken und Sparkassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Unternehmensniederlassungen, die im europäischen Ausland ihren Formensitz haben. Es ist generell nicht möglich, aus dem Sicherungsfonds auszutreten, auch wenn die Mitgliedschaft eigentlich freiwillig ist, wie beispielsweise bei Pensionskassen.