Steuern sparen mit Leasing
Der Abschluss eines Leasingvertrages lohnt sich für Unternehmen neben dem Liquiditätserhalt durch das Vermeiden den Kreditrahmen belasten zu müssen vor allem hinsichtlich steuerlicher Gesichtspunkte, da die Kosten für das Leasing als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden können.
Damit dies aber problemlos möglich ist, darf das Leasing nicht als Mietkauf eingestuft werden und das Leasingobjekt muss beim Leasinggeber bilanziert werden und das wirtschaftliche Eigentum somit nicht beim Leasingnehmer liegen. Erfüllt das Leasing nicht diese Kriterien, fällt nicht nur der Steuervorteil weg, sondern es fallen auch die gegenüber einer Finanzierung höheren Leasingkosten an - denn ein Leasingvertrag, der steuerlich mit einem Mietkauf oder einer Finanzierung gleichgesetzt wird, bleibt trotzdem ein Leasingvertrag im Zivilrecht.
Eine Finanzierung oder ein Mietkauf bei einem Leasing wird dann angenommen, wenn der Eigentumsübergang am Ende der Leasinglaufzeit nicht variabel ist, also der Leasingnehmer sich entscheiden kann, das Leasingobjekt zu kaufen oder auch nicht, sondern von vornherein fest vereinbart wurde. Auch wenn die Kaufoption variabel sein sollte, ist ein Leasingvertrag im steuerlichen Sinn nur dann ein Leasing, wenn die Kaufoption nicht günstig ist - das heißt auf Deutsch, dass der Kaufpreis den Buchwert (nach Abschreibungstabelle) nicht unterschreiten darf.
Die Leasinglaufzeit muss zudem bei einem Leasing mit Vollamortisation mindestens 40 % der üblichen Nutzungsdauer betragen (ansonsten wird von einem Mietvertrag oder auch betrügerischen Nebenabreden ausgegangen) und darf maximal 90 % der üblichen Nutzungsdauer betragen, da ansonsten die Nutzungsdauer „aufgezehrt„ wurde und damit das wirtschaftliche Eigentum nicht mehr beim Leasinggeber liegt.
Aber die Regelungen gehen noch weiter: Denn sollte das Leasing bzw. die Laufzeit des Leasings am Ende des Leasingvertrages verlängert werden, so muss die monatliche Leasingrate zwingend über der linearen Abschreibungsrate liegen, da ansonsten auch hier von einer Günstigerstellung ausgegangen wird. Wird eine Gewinnbeteiligung beim Leasing vereinbart, so darf der Anteil der Gewinnbeteiligung nicht höher als 75 % des erzielten Gewinns über dem Restwert sein.
Das Leasingobjekt darf bei einem Leasing mit dem man Steuern sparen möchte zudem nicht fungibel sein - Fungibilität bedeutet, dass das Leasingobjekt weder leicht austauschbar sein darf noch leicht zu verwerten ist. Als Beispiel: Eine Aktie ist sehr fungibel, da man sie leicht am Markt erwerben, verkaufen und ersetzen kann, eine Maschine ist eher nicht fungibel, da sie nicht ohne Weiteres ersetzt, gekauft oder verkauft werden kann.
Wenn man Steuern sparen mit Leasing will, so sind diese Kriterien zwingend zu beachten - denn sollte das wirtschaftliche Eigentum vom Finanzamt dem Leasingnehmer zugerechnet werden, kann dieser nicht mehr die Kosten für das Leasing in voller Höhe geltend machen und damit das zu versteuernde Einkommen oder den Gewinn mindern, sondern es werden lediglich die Zinskosten für die Finanzierung anerkannt sowie die AfA / Aufwendung für Abschreibung. Das zusätzliche Kosten für den Abschluss eines Leasings bestehen, ist dabei nachranging.
Steuern sparen mit Leasing kann man somit vor allem über die fest monatliche Rate, die als laufende Betriebsausgabe den Gewinn mindert - gleichzeitig ergibt sich ein Vorteil in der Bilanzierung: Denn was einem Betrieb nicht gehört, muss nicht als Anlagevermögen bilanziert werden und auch nicht die Kosten für die Finanzierung.
Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 entfiel jedoch auch ein großer steuerlicher Vorteil, mit dem man bis dato Steuern sparen mit Leasing konnte: Da das Eigentum nicht beim Leasingnehmer lag, wurde das Leasingobjekt auch nicht bei der Bemessung der Gewerbesteuer berücksichtigt. Seit 2008 werden jedoch
- 20 % bei beweglichen Anlagegütern (Mobilienleasing) und
- 50 % bei unbeweglichen Anlagegütern (Immobilienleasing)
der Leasingraten bei der Bemessung der Gewerbesteuer berücksichtigt.
Damit dies aber problemlos möglich ist, darf das Leasing nicht als Mietkauf eingestuft werden und das Leasingobjekt muss beim Leasinggeber bilanziert werden und das wirtschaftliche Eigentum somit nicht beim Leasingnehmer liegen. Erfüllt das Leasing nicht diese Kriterien, fällt nicht nur der Steuervorteil weg, sondern es fallen auch die gegenüber einer Finanzierung höheren Leasingkosten an - denn ein Leasingvertrag, der steuerlich mit einem Mietkauf oder einer Finanzierung gleichgesetzt wird, bleibt trotzdem ein Leasingvertrag im Zivilrecht.
Eine Finanzierung oder ein Mietkauf bei einem Leasing wird dann angenommen, wenn der Eigentumsübergang am Ende der Leasinglaufzeit nicht variabel ist, also der Leasingnehmer sich entscheiden kann, das Leasingobjekt zu kaufen oder auch nicht, sondern von vornherein fest vereinbart wurde. Auch wenn die Kaufoption variabel sein sollte, ist ein Leasingvertrag im steuerlichen Sinn nur dann ein Leasing, wenn die Kaufoption nicht günstig ist - das heißt auf Deutsch, dass der Kaufpreis den Buchwert (nach Abschreibungstabelle) nicht unterschreiten darf.
Die Leasinglaufzeit muss zudem bei einem Leasing mit Vollamortisation mindestens 40 % der üblichen Nutzungsdauer betragen (ansonsten wird von einem Mietvertrag oder auch betrügerischen Nebenabreden ausgegangen) und darf maximal 90 % der üblichen Nutzungsdauer betragen, da ansonsten die Nutzungsdauer „aufgezehrt„ wurde und damit das wirtschaftliche Eigentum nicht mehr beim Leasinggeber liegt.
Aber die Regelungen gehen noch weiter: Denn sollte das Leasing bzw. die Laufzeit des Leasings am Ende des Leasingvertrages verlängert werden, so muss die monatliche Leasingrate zwingend über der linearen Abschreibungsrate liegen, da ansonsten auch hier von einer Günstigerstellung ausgegangen wird. Wird eine Gewinnbeteiligung beim Leasing vereinbart, so darf der Anteil der Gewinnbeteiligung nicht höher als 75 % des erzielten Gewinns über dem Restwert sein.
Das Leasingobjekt darf bei einem Leasing mit dem man Steuern sparen möchte zudem nicht fungibel sein - Fungibilität bedeutet, dass das Leasingobjekt weder leicht austauschbar sein darf noch leicht zu verwerten ist. Als Beispiel: Eine Aktie ist sehr fungibel, da man sie leicht am Markt erwerben, verkaufen und ersetzen kann, eine Maschine ist eher nicht fungibel, da sie nicht ohne Weiteres ersetzt, gekauft oder verkauft werden kann.
Wenn man Steuern sparen mit Leasing will, so sind diese Kriterien zwingend zu beachten - denn sollte das wirtschaftliche Eigentum vom Finanzamt dem Leasingnehmer zugerechnet werden, kann dieser nicht mehr die Kosten für das Leasing in voller Höhe geltend machen und damit das zu versteuernde Einkommen oder den Gewinn mindern, sondern es werden lediglich die Zinskosten für die Finanzierung anerkannt sowie die AfA / Aufwendung für Abschreibung. Das zusätzliche Kosten für den Abschluss eines Leasings bestehen, ist dabei nachranging.
Steuern sparen mit Leasing kann man somit vor allem über die fest monatliche Rate, die als laufende Betriebsausgabe den Gewinn mindert - gleichzeitig ergibt sich ein Vorteil in der Bilanzierung: Denn was einem Betrieb nicht gehört, muss nicht als Anlagevermögen bilanziert werden und auch nicht die Kosten für die Finanzierung.
Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 entfiel jedoch auch ein großer steuerlicher Vorteil, mit dem man bis dato Steuern sparen mit Leasing konnte: Da das Eigentum nicht beim Leasingnehmer lag, wurde das Leasingobjekt auch nicht bei der Bemessung der Gewerbesteuer berücksichtigt. Seit 2008 werden jedoch
- 20 % bei beweglichen Anlagegütern (Mobilienleasing) und
- 50 % bei unbeweglichen Anlagegütern (Immobilienleasing)
der Leasingraten bei der Bemessung der Gewerbesteuer berücksichtigt.