Leasing mit Andienungsrecht und Andienungsoption

Bei einem Leasing mit Teilamortisation ist wird neben einer Anzahlung häufig auch im Leasing Vertrag ein Andienungsrecht vereinbart bzw. vom Leasinggeber verlangt. Das Andienungsrecht ist kein echter Vorteil für einen Leasingnehmer, sondern ein schwerer Nachteil und eine reine Absicherung für den Leasinggeber.

Das Leasing mit Andienungsrecht oder Andienungsoption ist nur bei einem Leasing mit Teilamortisation zu finden - bei einem Leasing mit Vollamortisation ist es von vornherein ausgeschlossen, da bei einem Leasing mit Vollamortisation lediglich der Buchwert am Ende des Leasings übrig bleibt und kein Restwert. Bei einer Vollamortisation wird der gesamte Leasingbetrag, der zur Finanzierung notwendig ist, mit den monatlichen Leasingraten abgeglichen - bei einer Teilamortisation verbleibt zum Ende der Laufzeit immer ein Restwert, sprich: nicht mit der monatlichen Leasingrate getilgte Kosten.

Das Andienungsrecht bzw. die Andienungsoption heißt im Grunde nur, dass der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit unter bestimmten Bedingungen zum Kauf des Leasingobjekts verpflichtet werden kann oder das Restwertrisiko übernehmen muss. Das Andienungsrecht / die Andienungsoption wird jedoch nur einseitig ausgewirkt.

Was sich recht belanglos anhört, kann bei einem Leasing mit Andienungsrecht eine böse Kostenfalle darstellen, denn:

1. Kann der Leasinggeber am Ende der Laufzeit das Leasingobjekt nicht veräußern, so kann er den Leasingnehmer in die Pflicht nehmen und zwingen, das Leasingobjekt zum vertraglich vereinbarten Restwert zu kaufen - auch wenn es unter diesem liegen sollte.

2. Bei einem Leasing mit Andienungsrecht wird dieses nur einseitig ausgeübt - und zwar nur vom Leasinggeber! Das heißt: Statt das Leasingobjekt an ihn zu verkaufen, kann er es auch an jemand anderen veräußern. Der Leasingnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass es an ihn verkauft wird. Sollte der Veräußerungswert unter dem vereinbarten Restwert liegen, muss er die Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem Verkaufspreis tragen.

In der Regel wird der Leasinggeber natürlich versuchen, auch wenn das Leasinggut unter dem vereinbarten Restwert liegt, dieses an den Leasingnehmer zu veräußern. Sollte es sich jedoch um eine betrügerischen Leasinganbieter handeln, kann dieser durch eine Veräußerung an einen (indirekten) Partner, z. B. in Form einer Tochterfirma, einen zu niedrigen Verkaufswert ansetzen und sich die Differenz vom Leasingnehmer zurückholen.

3. Sollte der Restwert überschritten werden, beispielsweise weil eine Maschine oder ein Fahrzeug auf einmal sehr gefragt ist und der Marktpreis (= Restwert) somit trotz Abnutzung, Verschleiß und Alter über dem vereinbarten Restwert liegen, kann der Leasinggeber den Leasingnehmer zum Kauf zwingen.

Der Nachteil für den Leasingnehmer ist, dass er zum ohnehin teuren Leasing noch mehr bezahlen muss.

Beispiel: Es wurde ein Leasing über ein Fahrzeug zum Preis von 50.000 Euro abgeschlossen, der vereinbarte Restwert beträgt 10.000 Euro. Am Ende der Laufzeit hat der Leasingnehmer Leasingraten von 40.000 Euro geleistet. Der tatsächliche Restwert liegt bei Vertragsende statt bei 10.000 Euro aber bei 15.000 Euro.

Der Leasinggeber kann über das Leasing mit Andienungsrecht / Andienungsoption vom Leasingnehmer den Kauf zum tatsächlichen Restwert erzwingen. Für den Leasingnehmer heißt das, dass er statt 40.000 Euro (mittels der monatlichen Raten) auf einmal 55.000 für ein altes Fahrzeug zahlen muss, welches nur 50.000 Euro in der Finanzierung gekostet hat.