Ausstellung des Gesundheitszeugnis: Kosten und Übersicht
Wer in seinem Beruf bei der Arbeit in Berührung mit offenen Lebensmitteln kommt braucht von Amts wegen das Gesundheitszeugnis. Fast jeder in der Gastronomie tätige, sowie Bäcker, Fleischer, Konditoren oder Mitarbeiter und Helfer in diesen Bereichen erfüllen diese Voraussetzungen und müssen im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.
Vormalig war die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses an eine amtsärztliche Untersuchung gebunden, was seit 2001 nicht mehr der Fall ist. Seitdem ist diese unnötig - nun mehr ist es ausreichend, wenn eine Belehrung erfolgt. Die Belehrung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz: Infektionsschutzgesetz / IfSG, erfolgt hier berufsspezifisch und welche Hygienemaßnahmen während der Arbeit einzuhalten sind, sowie über Krankheiten und deren Symptome.
Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist nicht einmalig, sondern muss jedes Jahr erneut erfolgen - aber: die erste Belehrung muss grundsätzlich durch das Gesundheitsamt oder ersatzweise einem gleichgestelltem Arzt erfolgen, jede weitere Belehrung kann durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Bei diesem muss man sich auch, falls man Symptome der beschriebenen Krankheiten bei sich entdeckt und die Krankheit festgestellt wird, auch krank melden und darf bis zur Gesundung vorerst nicht mehr weiter tätig sein.
Die Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses ist übrigens begrenzt, d. h. nach Erteilung gilt es nicht unbeschränkt, sondern nur für einen Zeitraum von 3 Monaten, in dem die betreffende Tätigkeit aufgenommen werden muss. Überschreitet man diesen Zeitraum, so muss man das Gesundheitszeugnis erneut beim Gesundheitsamt beantragen.
Das Gesundheitszeugnis kann grundsätzlich nur durch eine persönliche Vorstellung beantragt werden, bei welcher man sich mit dem Personalausweis ausweisen muss. Eine fernmündliche Beantragung und Ausstellung ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, auch wenn das Gesundheitszeugnis an sich nicht bescheinigt, dass man gesund und frei von Krankheiten ist, sondern nur, dass man über diese belehrt wurde.
Die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses kann zwischen 10 - 60 Euro und mehr kosten - konkret richtet sich das immer nach der Gemeinde, in der es beantragt wird sowie ggfs. nach der persönlichen Lage. Diese Kosten können, müssen aber nicht durch den Arbeitgeber oder die Berufsgenossenschaft übernommen werden. Man kann hier leider nicht den Weg gehen, zur jeweils günstigsten Gemeinde zu reisen, auch wenn es sich um die Nachbargemeinde handeln sollte - denn das Gesundheitszeugnis muss stets von der Gemeinde ausgestellt werden, in der man wohnhaft ist.
Das Gesundheitszeugnis wird, auch wenn es von der Gemeinde ausgestellt wird, übrigens nicht dort, sondern direkt beim Gesundheitsamt beantragt. Dort muss man sich zuerst den Antrag für das Gesundheitszeugnis abholen, diesen ausgefüllt abgeben um bei einem zweiten Termin die Belehrung zu erhalten.
Das Gesundheitszeugnis ist in den Bereichen, in denen es Pflicht ist, die grundlegende Voraussetzung, um überhaupt eingestellt zu werden. Ohne gültiges und aktuelles Gesundheitszeugnis ist es dem Arbeitgeber sogar untersagt, einen Arbeitnehmer einzustellen. Jedoch ist das Gesundheitszeugnis, man mag dies als Vorteil oder Nachteil sehen, eben selten mit einer Wartezeit verbunden noch eine genaue Prüfung auf die tatsächliche Gesundheit oder den Wissenstand, sondern nur eine Belehrung.
Für Prostituierte ist das Gesundheitszeugnis, der „Bockschein„, übrigens heute nicht mehr notwendig.
Vormalig war die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses an eine amtsärztliche Untersuchung gebunden, was seit 2001 nicht mehr der Fall ist. Seitdem ist diese unnötig - nun mehr ist es ausreichend, wenn eine Belehrung erfolgt. Die Belehrung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz: Infektionsschutzgesetz / IfSG, erfolgt hier berufsspezifisch und welche Hygienemaßnahmen während der Arbeit einzuhalten sind, sowie über Krankheiten und deren Symptome.
Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist nicht einmalig, sondern muss jedes Jahr erneut erfolgen - aber: die erste Belehrung muss grundsätzlich durch das Gesundheitsamt oder ersatzweise einem gleichgestelltem Arzt erfolgen, jede weitere Belehrung kann durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Bei diesem muss man sich auch, falls man Symptome der beschriebenen Krankheiten bei sich entdeckt und die Krankheit festgestellt wird, auch krank melden und darf bis zur Gesundung vorerst nicht mehr weiter tätig sein.
Die Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses ist übrigens begrenzt, d. h. nach Erteilung gilt es nicht unbeschränkt, sondern nur für einen Zeitraum von 3 Monaten, in dem die betreffende Tätigkeit aufgenommen werden muss. Überschreitet man diesen Zeitraum, so muss man das Gesundheitszeugnis erneut beim Gesundheitsamt beantragen.
Das Gesundheitszeugnis kann grundsätzlich nur durch eine persönliche Vorstellung beantragt werden, bei welcher man sich mit dem Personalausweis ausweisen muss. Eine fernmündliche Beantragung und Ausstellung ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, auch wenn das Gesundheitszeugnis an sich nicht bescheinigt, dass man gesund und frei von Krankheiten ist, sondern nur, dass man über diese belehrt wurde.
Die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses kann zwischen 10 - 60 Euro und mehr kosten - konkret richtet sich das immer nach der Gemeinde, in der es beantragt wird sowie ggfs. nach der persönlichen Lage. Diese Kosten können, müssen aber nicht durch den Arbeitgeber oder die Berufsgenossenschaft übernommen werden. Man kann hier leider nicht den Weg gehen, zur jeweils günstigsten Gemeinde zu reisen, auch wenn es sich um die Nachbargemeinde handeln sollte - denn das Gesundheitszeugnis muss stets von der Gemeinde ausgestellt werden, in der man wohnhaft ist.
Das Gesundheitszeugnis wird, auch wenn es von der Gemeinde ausgestellt wird, übrigens nicht dort, sondern direkt beim Gesundheitsamt beantragt. Dort muss man sich zuerst den Antrag für das Gesundheitszeugnis abholen, diesen ausgefüllt abgeben um bei einem zweiten Termin die Belehrung zu erhalten.
Das Gesundheitszeugnis ist in den Bereichen, in denen es Pflicht ist, die grundlegende Voraussetzung, um überhaupt eingestellt zu werden. Ohne gültiges und aktuelles Gesundheitszeugnis ist es dem Arbeitgeber sogar untersagt, einen Arbeitnehmer einzustellen. Jedoch ist das Gesundheitszeugnis, man mag dies als Vorteil oder Nachteil sehen, eben selten mit einer Wartezeit verbunden noch eine genaue Prüfung auf die tatsächliche Gesundheit oder den Wissenstand, sondern nur eine Belehrung.
Für Prostituierte ist das Gesundheitszeugnis, der „Bockschein„, übrigens heute nicht mehr notwendig.