Handlungsvollmacht: Was darf sie, was nicht?
Bei einer Handlungsvollmacht handelt es sich um eine geschäftliche Vertretung zu der ein Mitarbeiter von einem Kaufmann / dem Inhaber eines Gewerbes oder dessen Prokuristen bestellt werden kann. Auch wenn es sich hier ähnlich der Prokura um eine gewillkürte Stellvertretung handelt, so steht diese hierarchisch unter der Prokura und ermächtigt den Handlungsbevollmächtigen lediglich zu innergewerblichen Geschäften.
Die Handlungsvollmacht ist jedoch nicht nur gegenüber der Prokura mit dem Mangel behaftet, dass mit ihr nicht branchenübergreifende Geschäfte getätigt werden können, sondern auch, dass sie weder gesetzlich voll geregelt ist noch wie die Prokura einem Registerschutz unterliegt (siehe auch: Prokura, Prokurist und Geschäftsführung.
Ähnlich wie bei der Außenwirkung der Prokura gilt auch bei einer Handlungsvollmacht, dass ein Handlungsbevollmächtigten von Dritten der Normalumfang einer Handlungsvollmacht gewährt wird - dadurch, dass sie nicht eintragungsfähig ist, kann das Wissen um einen begrenzter Umfang bei Dritten nicht vorausgesetzt werden.
So kann beispielsweise bei einer Handlungsvollmacht (Handlungsvollmacht Makler) das Recht zum Kauf von Grundstücken durchaus abgedeckt sein, während dies bei einer anderen nicht der Fall ist (Handlungsvollmacht Einzelhandel).
Ausgeschlossen von einer Handlungsvollmacht sind jegliches Beleihen oder Veräußern von Grundstücken, sowie (im Gegensatz zur Prokura) das Zeichnen von Wechseln, das Aufnehmen von Darlehen oder das Führen von Prozessen.
Prinzipiell sorgt der genaue Umfang einer Handelsvollmacht vor allem bei Unstimmigkeiten immer wieder für Streit, da dieser eben nicht eindeutig geregelt ist, da die geschäftliche Einschränkung „Betrieb derartigen Handelsgewerbes„ je nachdem weit gedeutet werden kann - eben vor allem dann, wenn 2 Gewerbetreibende dies unterschiedlich, z. B. bei abweichender Geschäftsstruktur, sehen, auch wenn ein Geschäftspartner sich die besondere Befugnis von einem Handlungsbevollmächtigten vorweisen lassen muss.
Aber: Eine stark von der Norm abweichende Einschränkung einer Handlungsvollmacht erlangt gegenüber Dritten nur dann Gültigkeit, wenn diese Dritten bekannt ist bzw. die Kenntnisnahme fahrlässig unterlassen wurde.
Eine unwirksame Prokura kann übrigens als Handlungsvollmacht gewertet werden - eine von einem Prokuristen verfasste Prokura wird so beispielsweise zu einer Handlungsvollmacht (die der Prokurist bei Nichteinschränkung erlassen darf).
Sind beispielsweise in einem Gewerbe Verträge mit hohen Summen der Normalfall, so kann der Geschäftspartner davon ausgehen, dass der Handlungsbevollmächtige die Befugnis hat, diese abzuschließen - woraus einem zu Vertretenden natürlich ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstehen kann. Umgekehrt gilt natürlich, dass, falls eine Handlungsvollmacht z. B. den Abschluss von Verträgen bis zu einer Höchstsumme reglementiert, einem Geschäftspartner bei Unkenntnis ein erheblicher Schaden entstehen kann.
Damit Dritten gegenüber deutlich gemacht wird, dass man nur in Vertretung agiert, muss dies vor der Unterschrift mit dem Kürzel i. V. (in Vertretung / in Vollmacht) oder i. A. (im Auftrag) deutlich gemacht werden. Aber: Auch bei einem Fehlen heißt das nicht, das Geschäfte unwirksam sind, da dies eine reine Ordnungsvorschrift ist.
sondern die Nichtkenntnisnahme einer beschränkten/eingeschränkten Handlungsvollmacht gilt im Zweifelsfall sogar als fahrlässig.
Ausgenommen davon sind jegliche Geschäftsfelder, die ein Handlungsbevollmächtigter ohnehin laut Gesetz nicht vertreten darf - hier wird vorausgesetzt, dass ein möglicher Geschäftspartner wissen muss, dass der Handlungsbevollmächtigte kein Vertretungsrecht besitzt.
Schließt ein Geschäftspartner mit einem Handlungsbevollmächtigten Geschäfte ab, die er wider besseren Wissens, oder aufgrund fahrlässiger Nichtkenntnis, nicht mit diesem tätigen durfte, so haftet er selbst und nicht der vertretene Kaufmann oder Handlungsbevollmächtigte.
Ungültigkeit, Übertragbarkeit und Erlöschen
Je nach Handlungsvollmacht wird erlischt eine Vollmacht unter verschiedenen Veoraussetzungen: Spezialvollmachten, welche nur auf ein bestimmtes Geschäft beschränkt waren, erlöschen mit dem Abschluss dieses Geschäftes. Eine Handlungsvollmacht kann auch jederzeit vom zu Vertretenden widerrufen werden.
Die Handlungsvollmacht ist jedoch nicht nur gegenüber der Prokura mit dem Mangel behaftet, dass mit ihr nicht branchenübergreifende Geschäfte getätigt werden können, sondern auch, dass sie weder gesetzlich voll geregelt ist noch wie die Prokura einem Registerschutz unterliegt (siehe auch: Prokura, Prokurist und Geschäftsführung.
Ähnlich wie bei der Außenwirkung der Prokura gilt auch bei einer Handlungsvollmacht, dass ein Handlungsbevollmächtigten von Dritten der Normalumfang einer Handlungsvollmacht gewährt wird - dadurch, dass sie nicht eintragungsfähig ist, kann das Wissen um einen begrenzter Umfang bei Dritten nicht vorausgesetzt werden.
Umfang der Handlungsvollmachten
Unter einem Normalumfang der Handelsvollmacht im Geschäftsverkehr wird in der Regel die Befähigung zu sämtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen verstanden, welche im jeweiligen Gewerbe üblich sind. Das heißt, dass eine Handlungsvollmacht im Außenverkehr nicht einer anderen im Umfang gleichen muss, im Gegensatz zur Prokura, falls z. B. bestimmte Rechtsgeschäfte nicht üblich sind.
Ausgeschlossen von einer Handlungsvollmacht sind jegliches Beleihen oder Veräußern von Grundstücken, sowie (im Gegensatz zur Prokura) das Zeichnen von Wechseln, das Aufnehmen von Darlehen oder das Führen von Prozessen.
Prinzipiell sorgt der genaue Umfang einer Handelsvollmacht vor allem bei Unstimmigkeiten immer wieder für Streit, da dieser eben nicht eindeutig geregelt ist, da die geschäftliche Einschränkung „Betrieb derartigen Handelsgewerbes„ je nachdem weit gedeutet werden kann - eben vor allem dann, wenn 2 Gewerbetreibende dies unterschiedlich, z. B. bei abweichender Geschäftsstruktur, sehen, auch wenn ein Geschäftspartner sich die besondere Befugnis von einem Handlungsbevollmächtigten vorweisen lassen muss.
Unterschied Prokura - Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht unterscheidet sich hinsichtlich der Prokura vor allem dahingehend, dass der Aussteller den Umfang selbst bestimmen kann, während dies bei der Prokura allgemein nur nach innen (Auftreten innerhalb des Betriebes) möglich ist - so kann eine Handlungsvollmacht auch im Außenverkehr stark eingeschränkt werden.Aber: Eine stark von der Norm abweichende Einschränkung einer Handlungsvollmacht erlangt gegenüber Dritten nur dann Gültigkeit, wenn diese Dritten bekannt ist bzw. die Kenntnisnahme fahrlässig unterlassen wurde.
Eine unwirksame Prokura kann übrigens als Handlungsvollmacht gewertet werden - eine von einem Prokuristen verfasste Prokura wird so beispielsweise zu einer Handlungsvollmacht (die der Prokurist bei Nichteinschränkung erlassen darf).
Handlungsvollmacht von Minderjährigen?
Auch Minderjährige können eine Handlungsvollmacht ohne gerichtliche Einwilligung erlassen, da diese weit weniger große Rechtskraft entfaltet als eine Prokura.Probleme einer Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht kann je nachdem für beide Seiten einen Fallstrick darstellen: Sowohl für den zu Vertretenden, als auch für den Geschäftspartner, weswegen es aufgrund der weitgefassten Sicht des HGB erforderlich ist, die Handlungsvollmacht klar einzuschränken (aus Sicht der zu Vertretenden) als auch den Umfang einer Handlungsvollmacht klar nachzuvollziehen (aus Sicht eines Geschäftspartners.Sind beispielsweise in einem Gewerbe Verträge mit hohen Summen der Normalfall, so kann der Geschäftspartner davon ausgehen, dass der Handlungsbevollmächtige die Befugnis hat, diese abzuschließen - woraus einem zu Vertretenden natürlich ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstehen kann. Umgekehrt gilt natürlich, dass, falls eine Handlungsvollmacht z. B. den Abschluss von Verträgen bis zu einer Höchstsumme reglementiert, einem Geschäftspartner bei Unkenntnis ein erheblicher Schaden entstehen kann.
Damit Dritten gegenüber deutlich gemacht wird, dass man nur in Vertretung agiert, muss dies vor der Unterschrift mit dem Kürzel i. V. (in Vertretung / in Vollmacht) oder i. A. (im Auftrag) deutlich gemacht werden. Aber: Auch bei einem Fehlen heißt das nicht, das Geschäfte unwirksam sind, da dies eine reine Ordnungsvorschrift ist.
Arten der Handlungsvollmacht
Wie auch bei der Prokura gibt es auch verschiedene Arten von Handelsvollmachten:- Eine Spezialhandlungsvollmacht erstreckt sich oft nur auf einzelne Geschäfte/Geschäftshandlungen bzw. ein einziges Geschäft (Ausnahmen auch hier die gleichen wie bei einer normalen Handlungsvollmacht) - beispielsweise auf den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
- Eine Arthandlungsvollmacht beschränkt die Vollmacht darauf, dass nur eine bestimmte Art von Geschäften vorgenommen werden dürfen, beispielsweise der Einkauf oder Verkauf, usw.
- Eine Generalhandlungsvollmacht entspricht gemeinhin einer „normalen„ Handlungsvollmacht: Sie gilt für den ganzen Betrieb des Handlungsbevollmächtigten und ist weder nach innen (Betrieb) oder außen (branchenübliche Geschäfte) eingeschränkt.
Kontakt Handlungsbevollmächtigter - Geschäftspartner
Prinzipiell muss man sich immer vor der Anbahnung eines Geschäftes mit einem Vertreter / Handlungsbevollmächtigten zeigen lassen, wie weit die Vollmacht reicht. Im Gegensatz zur Prokura kann nicht von einer unbeschränkten Vollmacht ausgegangen werden,
Ausgenommen davon sind jegliche Geschäftsfelder, die ein Handlungsbevollmächtigter ohnehin laut Gesetz nicht vertreten darf - hier wird vorausgesetzt, dass ein möglicher Geschäftspartner wissen muss, dass der Handlungsbevollmächtigte kein Vertretungsrecht besitzt.
Handlungsvollmacht: Haftung
Wenn ein Handlungsbevollmächtigter Verträge abschließt, so haftet er nicht dafür, sondern der Kaufmann/Gewerbetreibende, in dessen Vertretung er agiert, sofern der Handlungsbevollmächtigte nicht die an ihn delegierten Befugnisse überschritten hat.Schließt ein Geschäftspartner mit einem Handlungsbevollmächtigten Geschäfte ab, die er wider besseren Wissens, oder aufgrund fahrlässiger Nichtkenntnis, nicht mit diesem tätigen durfte, so haftet er selbst und nicht der vertretene Kaufmann oder Handlungsbevollmächtigte.