Guthaben Konto: Jeder hat ein Recht darauf!
Ein Konto gehört heute zu den Dingen, die man haben muss - denn fast nichts mehr, vor allem in Zeiten des Internets, ist ohne ein Konto möglich. Sei es der Abschluss von Verträgen, die ein Konto voraussetzen oder das bezahlen per Vorkasse, um günstige Angebote im Internet in Anspruch nehmen zu können.
Wer jedoch in die Überschuldung gerät, hat häufig das Problem, dass man plötzlich ohne Konto dastehen kann: Denn sollte es zu einer häufigen Überziehung des Kontos oder eines dauerhaften Ausnutzen des Dispo Kredites kommen, ziehen viele Banken die Notbremse an - spätestens bei einer Kontopfändung - und kündigen das Konto.
Eine Kontokündigung an sich wäre kein Problem - ein Problem jedoch ist, dass nach einer Kontokündigung aufgrund einer Kontopfändung oder aufgrund des dauerhaften Überziehens des Kontos ein negativer Schufa Eintrag besteht, der jede andere Bank alarmiert und diese häufig den Antrag auf Kontoeröffnung verweigern. In einem Antrag auf Kontoeröffnung ist die Einwilligung in die Speicherungen der personenbezogenen Daten und der Abgleich mit der Schufa Pflicht, was sie dann in Kenntnis der persönlichen Situation ihres Neukundens setzt.
Das Wegbrechen des Kontos löst meist eine Lawine von Folgeproblemen aus, denn von einem Konto aus werden per Einzugsermächtigung die Telefongebühren erhoben, die Miete bezahlt und vieles weitere - Dinge, die dann nicht mehr (fast alle Telefonanbieter oder Vermieter lehnen eine Barzahlung ab) oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich sind.
Aber: Eine Bank ist nicht dazu verpflichtet, einem Kunden ein Konto seiner Wahl, z. B. aus der Werbung, einzurichten. Sie ist aber dazu verpflichtet, einem Kunden ein so genanntes Guthaben Konto einzurichten. Die Pflicht haben sich die Banken mit der freiwilligen Selbstverpflichtung selbst auferlegt, um einen damals geplanten Gesetzentwurf vorwegzunehmen, d. h.: Jeder hat ein Recht auf ein Guthaben Konto!
Häufig wird argumentiert, dass die Banken immernoch „freiwillig„ darüber entscheiden können, ob sie ein Guthaben Konto eröffnen oder nicht - das ist falsch, denn sie Freiwilligkeit bezieht sich lediglich auf die damalige Abgabe der Selbstverpflichtung, jedem Bürger grundsätzlich ein Guthaben Konto zu gewähren!
Leider vergessen viele Banken oft ihre Selbstverpflichtung spätestens dann, wenn tatsächlich ein überschuldeter Kunde nach einem Guthaben Konto verlangt. Hier sollte man sich nicht abwimmeln lassen und auf diese Selbstverpflichtung der Banken verweisen - sollte sich die Bank immernoch weigern, dann kann sie dafür sogar abgemahnt werden (in der Regel vom Verbraucherschutz, wenn man diesem diesen Vorfall mitteilt) und das Konto kann sogar eingeklagt werden.
Eine Bank darf nur aus einem Grund einen Kunden ablehnen: Wenn es sich um einen Kunden handelt, der bereits einmal ein Guthaben Konto erhalten hat und seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, darf die Bank ein erneutes Konto aufgrund von Vertrauensbruch verweigern.
Wer wenig Wert auf Ärger legt und den Gang zum Verbraucherschutz und zu einem Anwalt scheut, sollte sich mit der Eröffnung eines Guthaben Kontos an Sparkassen, Volksbanken oder Ethik Banken wenden - diese gewähren eher ein Guthaben Konto als Großbanken.
Wichtig: In der freiwilligen Selbstverpflichtung ist zwar geregelt, dass jeder ein Guthaben Konto eröffnen darf, aber dieses muss weder kostenlos noch besonders günstig sein oder einem Kunden mit einem Guthaben Konto die gleichen Konditionen wie anderen einräumen (z. B. kostenlose Überweisungen, eine EC Karte oder einen Dispo). Ein Guthaben Konto ist daher in der Regel teurer als andere Konten, da die Gebühren für die Kontoführung oder Überweisungen höher ausfallen. Es sollte deswegen nur als Übergangslösung verwendet werden, bis man sich wieder ausreichend konsolidiert hat, um ein normales Girokonto oder Gehaltskonto zu erhalten. Ein Guthaben Konto lässt sich ebenfalls nicht überziehen.
Wer jedoch in die Überschuldung gerät, hat häufig das Problem, dass man plötzlich ohne Konto dastehen kann: Denn sollte es zu einer häufigen Überziehung des Kontos oder eines dauerhaften Ausnutzen des Dispo Kredites kommen, ziehen viele Banken die Notbremse an - spätestens bei einer Kontopfändung - und kündigen das Konto.
Eine Kontokündigung an sich wäre kein Problem - ein Problem jedoch ist, dass nach einer Kontokündigung aufgrund einer Kontopfändung oder aufgrund des dauerhaften Überziehens des Kontos ein negativer Schufa Eintrag besteht, der jede andere Bank alarmiert und diese häufig den Antrag auf Kontoeröffnung verweigern. In einem Antrag auf Kontoeröffnung ist die Einwilligung in die Speicherungen der personenbezogenen Daten und der Abgleich mit der Schufa Pflicht, was sie dann in Kenntnis der persönlichen Situation ihres Neukundens setzt.
Das Wegbrechen des Kontos löst meist eine Lawine von Folgeproblemen aus, denn von einem Konto aus werden per Einzugsermächtigung die Telefongebühren erhoben, die Miete bezahlt und vieles weitere - Dinge, die dann nicht mehr (fast alle Telefonanbieter oder Vermieter lehnen eine Barzahlung ab) oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich sind.
Aber: Eine Bank ist nicht dazu verpflichtet, einem Kunden ein Konto seiner Wahl, z. B. aus der Werbung, einzurichten. Sie ist aber dazu verpflichtet, einem Kunden ein so genanntes Guthaben Konto einzurichten. Die Pflicht haben sich die Banken mit der freiwilligen Selbstverpflichtung selbst auferlegt, um einen damals geplanten Gesetzentwurf vorwegzunehmen, d. h.: Jeder hat ein Recht auf ein Guthaben Konto!
Häufig wird argumentiert, dass die Banken immernoch „freiwillig„ darüber entscheiden können, ob sie ein Guthaben Konto eröffnen oder nicht - das ist falsch, denn sie Freiwilligkeit bezieht sich lediglich auf die damalige Abgabe der Selbstverpflichtung, jedem Bürger grundsätzlich ein Guthaben Konto zu gewähren!
Leider vergessen viele Banken oft ihre Selbstverpflichtung spätestens dann, wenn tatsächlich ein überschuldeter Kunde nach einem Guthaben Konto verlangt. Hier sollte man sich nicht abwimmeln lassen und auf diese Selbstverpflichtung der Banken verweisen - sollte sich die Bank immernoch weigern, dann kann sie dafür sogar abgemahnt werden (in der Regel vom Verbraucherschutz, wenn man diesem diesen Vorfall mitteilt) und das Konto kann sogar eingeklagt werden.
Eine Bank darf nur aus einem Grund einen Kunden ablehnen: Wenn es sich um einen Kunden handelt, der bereits einmal ein Guthaben Konto erhalten hat und seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, darf die Bank ein erneutes Konto aufgrund von Vertrauensbruch verweigern.
Wer wenig Wert auf Ärger legt und den Gang zum Verbraucherschutz und zu einem Anwalt scheut, sollte sich mit der Eröffnung eines Guthaben Kontos an Sparkassen, Volksbanken oder Ethik Banken wenden - diese gewähren eher ein Guthaben Konto als Großbanken.
Wichtig: In der freiwilligen Selbstverpflichtung ist zwar geregelt, dass jeder ein Guthaben Konto eröffnen darf, aber dieses muss weder kostenlos noch besonders günstig sein oder einem Kunden mit einem Guthaben Konto die gleichen Konditionen wie anderen einräumen (z. B. kostenlose Überweisungen, eine EC Karte oder einen Dispo). Ein Guthaben Konto ist daher in der Regel teurer als andere Konten, da die Gebühren für die Kontoführung oder Überweisungen höher ausfallen. Es sollte deswegen nur als Übergangslösung verwendet werden, bis man sich wieder ausreichend konsolidiert hat, um ein normales Girokonto oder Gehaltskonto zu erhalten. Ein Guthaben Konto lässt sich ebenfalls nicht überziehen.