Pfändung Girokonto: Kontopfändungsschutz

Um am modernen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können, benötigt man heutzutage im Grunde zwingend ein Girokonto. Seit dem 1. Juli 2010 wurde der Kontopfändungsschutz deutlich verbessert, um die Blockade eines Girokontos und die damit einhergehende Ausschließung vom bargeldlosen Zahlungsverkehr zu vermeiden.

Das P-Konto

Bis zum 30. Juni 2010 führte die Pfändung eines Girokontos dazu, dass anfallende Zahlungen und Verfügungen des täglichen Lebens, wie etwa die Überweisung der monatlichen Miete, erst dann wieder in normaler Form über das Bankkonto abgewickelt werden konnten, wenn per Gerichtsentscheidung eine Freigabe der geltenden Freibeträge des Schuldners erwirkt wurde. Das so genannte P-Konto bzw. Pfändungsschutz Konto ermöglicht dem Schuldner nun, dass ein gewisser Mindestbetrag von der Pfändung verschont bleibt, und verbessert die Situation des Schuldners damit maßgeblich.

Jeder Girokontobesitzer hat einen Anspruch darauf, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird: zwischen Bank und Kunde wird eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die Umwandlung kann immer nur vom Besitzer des Kontos oder seinem gesetzlichen Vertreter in die Wege geleitet werden, die Banken und Sparkassen bieten die notwendigen Vordrucke für die Umwandlung zum P-Konto an. Die Bank ist zwar verpflichtet, auf Antrag ein bereits bestehendes Konto umzuwandeln, muss aber der Eröffnung eines neuen Girokontos als pfändungssicheres P-Konto nicht zustimmen.

Automatischer Pfändungsschutz

Die folgende Checkliste hilft, beim Thema automatischer Pfändungsschutz nicht den Überblick zu verlieren:

  • Guthaben im Rahmen des Pfändungsfreibetrages kann nicht gepfändet werden (Basispfändungsschutz)

  • Der jeweilige Basisbetrag wird unabhängig vom Zahlungseingang monatlich gewährt

  • Die Art der Einkünfte ist nicht relevant für den Pfändungsschutz, womit auch die Nachweispflicht der Einkunftsarten gegenüber der Bank entfällt. Es werden sämtliche Einkommen bis zum Pfändungsfreibetrag bei der Pfändung des Kontos geschützt

  • Auf Basis einer gerichtlichen Entscheidung kann der Basispfändungsschutz gesenkt oder erhöht werden

  • Um Missbrauch von Anfang an entgegenzuwirken, ist der Kontoinhaber verpflichtet, der Bank zu erklären, dass er keine weiteren P-Konten hat, denn der automatische Pfändungsschutz kann immer nur für ein Konto gewährt werden, da sich der Schuldner ansonsten ein Vermögen sichern könnte, das oberhalb dem erlaubten Selbstbehalt liegt. Die Kreditinstitute melden der Schufa die Einrichtung eines P-Kontos und können somit auch überprüfen, ob der Kontoinhaber die Wahrheit sagt

  • Die Schufa darf das neu hinzugefügte Merkmal P-Konto ausschließlich für die Bankauskunft anwenden, nicht jedoch bei Ermittlung des Scorings oder der Beantwortung von Anfragen bezüglich der Kreditwürdigkeit

  • Nach Gutschrift auf dem Pfändungsschutzkonto sind Sozialleistungen und Kindergeld besser geschützt, zuvor mussten sie innerhalb einer Woche abgehoben werden. Das Kindergeld wird zusätzlich zum Basispfändungsschutz gesichert.