Übersicht GEMA Gebühren aktuell
Wer in Deutschland urheberrechtlich geschützte Musik nutzen möchte, der kann dies selten kostenlos. Der Streit um YouTube Deutschland hat deutlich gezeigt, dass die GEMA bei der kostenlosen Nutzung von geschützter Musik nur wenig Spaß versteht - und die GEMA Gebühren auch nicht besonders niedrig ausfallen.
Aber man muss nicht in jedem Fall einen Vertrag mit der GEMA schließen - denn nicht alle Künstler sind bei der GEMA unter Vertrag und Musik von Künstlern, die ihre Musik kostenlos und gemeinfrei anbieten, kann man auch ohne Zustimmung der GEMA nutzen oder bei einer kommerziellen Verwendung kurz anfragen, ob diese damit einverstanden sind.
Der Nachteil: Das sind zwar recht viele Künstler, aber vor allem jene ohne große Plattenfirmen im Hintergrund und eher „Freizeitmusiker„ - fast alles, was man aus Funk und Fernsehen kennt, ist hingegen bei der GEMA über ihr jeweiliges Label unter Vertrag.
Die GEMA ist hier so etwas wie ein Vermittler - sie schließt im Auftrag der Label und Künstler Verträge mit Endkunden ab, die dafür Gebühren entrichten müssen, die die GEMA dann mit einem geringfügigen Abzug an die Label und Künstler weitergibt. Der Vorteil für einen Verwerter (z. B. Fernsehen, Radio, DJ usw.) ist, dass dieser nicht mit jedem Künstler extra einen Vertrag und nicht jeder Künstler mit einem Verwerter einen Vertrag schließen muss.
Was man letztendlich bezahlen muss, hängt vom Verwerter und der Musikrichtung - Pi mal Daumen gilt: Je mehr Menschen damit erreicht werden und je höher die Einnahmen mit der Musik sind, desto teurer wird es. Ein Radio, welches die Hits der 80er bis heute spielt muss daher wesentlich mehr zahlen, als ein DJ, der nur in kleinen Diskotheken auftritt oder ein Arzt, der nur in seinen Praxisräumen Musik spielen möchte.
Es gibt bei der GEMA über 134 verschiedene Einzeltarife, die nach Kundenwunsch alles bieten können. So ist sichergestellt, dass man als „kleiner Fisch„ auch wirklich nur geringe Beträge bezahlen muss, z. B. nur eine Pauschalgebühr im zweistelligen Bereich. Je größer der Kreis der Hörer wird, desto teurer kann es werden.
Dazu kommt, dass bei einer kommerziellen Weiternutzung keine Pauschalgebühren mehr erhoben werden, sondern Gewinnanteile. Im Falle eines „Hitradios„ heißt das z. B., dass ein gewisser Prozentsatz der Einnahmen an die GEMA als Gebühren abgeführt werden muss - hier gilt: Je mehr Musik gespielt wird, desto höher ist die Beteiligung der GEMA an den Einnahmen.
Neben dem Zweck, der in einem GEMA deutlich gemacht werden muss, z. B. ob man als Musiksender auftritt oder nur in seinen Praxisräumen Musik spielen möchte, sollte auch eine Aufführungsliste, die Playlist, mit eingereicht werden.
Diese dient nicht dazu, dass hier ein GEMA Kontrolleur vorbeikommt und lauscht, ob man nicht doch auch andere Lieder spielt, sondern um den gespielten Künstlern ihren Anteil zukommen zu lassen. Grundsätzlich wird in einem Musikvertrag mit der GEMA das ganze Repertoire gebucht - das heißt, man könnte auch andere Musik spielen, nur erhalten die Künstler dann nicht die Gebühren, die man an die GEMA zahlt.
Nur falls keine Pauschale genutzt und Musik im großen Umfang (Radio usw.) verbreitet wird, kann auch eine Einzelabrechnung vorgenommen werden. Das ist dann sinnvoll, wenn man nur ein festes Repertoire ohne Änderungen wiedergibt.
Die Haupttarife der GEMA Gebühren gliedern sich in die Bereiche:
- Aufführung von Live Musik,
- Aufführung von Filmen und Musik,
- Aufführung über Funk (z. B. Radio, Webradio, Fernsehen),
- Vermietung / Verleih von Musik und Filmen,
- Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern,
- Weiterübertragung von Tonträgern,
- Weiterübertragung von Funksendungen,
- Herstellung von Bildtonträgern,
- Vorführung als Karaoke
Die Tarife werden bei der GEMA konkret mit einer Buchstaben und ggfs. Ziffernkombination gekennzeichnet, so fällt z. B.:
- die Wiedergabe von Radiosendungen in Tarif R,
- die Aufführung von Live Musik in Tarif U-VK
- die Aufführung bei kommerziellen Veranstaltungen in Tarif M-U,
- die Aufführung in Hotels oder Krankenhäusern in Tarif WR-S1 bzw. WR-S2
- die Aufführung im Fernsehen Tarif FS
Die Haupttarife der GEMA Gebühren sind wieder unterteilt in Unterkategorien - beim Tarif M-U wären das z. B.:
- die Aufführung von reiner „Hintergrundmusik„ bei Veranstaltungen in Tarif M-U III 8
- die Aufführung in Diskotheken Tarif M-U III 1c
- bzw. die Aufführung in Diskotheken über Wiedergabe mit Schallplatten in Tarif M-U III 1 a aa
Generell gilt, dass eine Aufführung ohne gültigen GEMA Vertrag strafbar ist - man sollte also in jedem Fall die GEMA Gebühren zahlen, vor allem, wenn man mit der Musik Geld verdient und ein großes Publikum erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, hier unbemerkt davonzukommen ist dann nämlich eher gering.
Aber man muss nicht in jedem Fall einen Vertrag mit der GEMA schließen - denn nicht alle Künstler sind bei der GEMA unter Vertrag und Musik von Künstlern, die ihre Musik kostenlos und gemeinfrei anbieten, kann man auch ohne Zustimmung der GEMA nutzen oder bei einer kommerziellen Verwendung kurz anfragen, ob diese damit einverstanden sind.
Der Nachteil: Das sind zwar recht viele Künstler, aber vor allem jene ohne große Plattenfirmen im Hintergrund und eher „Freizeitmusiker„ - fast alles, was man aus Funk und Fernsehen kennt, ist hingegen bei der GEMA über ihr jeweiliges Label unter Vertrag.
Die GEMA ist hier so etwas wie ein Vermittler - sie schließt im Auftrag der Label und Künstler Verträge mit Endkunden ab, die dafür Gebühren entrichten müssen, die die GEMA dann mit einem geringfügigen Abzug an die Label und Künstler weitergibt. Der Vorteil für einen Verwerter (z. B. Fernsehen, Radio, DJ usw.) ist, dass dieser nicht mit jedem Künstler extra einen Vertrag und nicht jeder Künstler mit einem Verwerter einen Vertrag schließen muss.
Was man letztendlich bezahlen muss, hängt vom Verwerter und der Musikrichtung - Pi mal Daumen gilt: Je mehr Menschen damit erreicht werden und je höher die Einnahmen mit der Musik sind, desto teurer wird es. Ein Radio, welches die Hits der 80er bis heute spielt muss daher wesentlich mehr zahlen, als ein DJ, der nur in kleinen Diskotheken auftritt oder ein Arzt, der nur in seinen Praxisräumen Musik spielen möchte.
Es gibt bei der GEMA über 134 verschiedene Einzeltarife, die nach Kundenwunsch alles bieten können. So ist sichergestellt, dass man als „kleiner Fisch„ auch wirklich nur geringe Beträge bezahlen muss, z. B. nur eine Pauschalgebühr im zweistelligen Bereich. Je größer der Kreis der Hörer wird, desto teurer kann es werden.
Dazu kommt, dass bei einer kommerziellen Weiternutzung keine Pauschalgebühren mehr erhoben werden, sondern Gewinnanteile. Im Falle eines „Hitradios„ heißt das z. B., dass ein gewisser Prozentsatz der Einnahmen an die GEMA als Gebühren abgeführt werden muss - hier gilt: Je mehr Musik gespielt wird, desto höher ist die Beteiligung der GEMA an den Einnahmen.
Neben dem Zweck, der in einem GEMA deutlich gemacht werden muss, z. B. ob man als Musiksender auftritt oder nur in seinen Praxisräumen Musik spielen möchte, sollte auch eine Aufführungsliste, die Playlist, mit eingereicht werden.
Diese dient nicht dazu, dass hier ein GEMA Kontrolleur vorbeikommt und lauscht, ob man nicht doch auch andere Lieder spielt, sondern um den gespielten Künstlern ihren Anteil zukommen zu lassen. Grundsätzlich wird in einem Musikvertrag mit der GEMA das ganze Repertoire gebucht - das heißt, man könnte auch andere Musik spielen, nur erhalten die Künstler dann nicht die Gebühren, die man an die GEMA zahlt.
Nur falls keine Pauschale genutzt und Musik im großen Umfang (Radio usw.) verbreitet wird, kann auch eine Einzelabrechnung vorgenommen werden. Das ist dann sinnvoll, wenn man nur ein festes Repertoire ohne Änderungen wiedergibt.
Die Haupttarife der GEMA Gebühren gliedern sich in die Bereiche:
- Aufführung von Live Musik,
- Aufführung von Filmen und Musik,
- Aufführung über Funk (z. B. Radio, Webradio, Fernsehen),
- Vermietung / Verleih von Musik und Filmen,
- Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern,
- Weiterübertragung von Tonträgern,
- Weiterübertragung von Funksendungen,
- Herstellung von Bildtonträgern,
- Vorführung als Karaoke
Die Tarife werden bei der GEMA konkret mit einer Buchstaben und ggfs. Ziffernkombination gekennzeichnet, so fällt z. B.:
- die Wiedergabe von Radiosendungen in Tarif R,
- die Aufführung von Live Musik in Tarif U-VK
- die Aufführung bei kommerziellen Veranstaltungen in Tarif M-U,
- die Aufführung in Hotels oder Krankenhäusern in Tarif WR-S1 bzw. WR-S2
- die Aufführung im Fernsehen Tarif FS
Die Haupttarife der GEMA Gebühren sind wieder unterteilt in Unterkategorien - beim Tarif M-U wären das z. B.:
- die Aufführung von reiner „Hintergrundmusik„ bei Veranstaltungen in Tarif M-U III 8
- die Aufführung in Diskotheken Tarif M-U III 1c
- bzw. die Aufführung in Diskotheken über Wiedergabe mit Schallplatten in Tarif M-U III 1 a aa
Generell gilt, dass eine Aufführung ohne gültigen GEMA Vertrag strafbar ist - man sollte also in jedem Fall die GEMA Gebühren zahlen, vor allem, wenn man mit der Musik Geld verdient und ein großes Publikum erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, hier unbemerkt davonzukommen ist dann nämlich eher gering.