Wie hoch sind die Erbscheingebühren?

Wer Erben möchte, kann das in Deutschland nicht so ohne weiteres. Auch wenn man persönlich von einem Verstorbenen bedacht wurde oder das Erbe einem zufällt, so braucht man zunächst einen Erbschein, außer man möchte das Erbe ausschlagen.

Der Erbschein ist wie viele andere behördliche Dokumente nicht kostenlos - und ein Erbschein kann u. U. richtig teuer werden. Denn: Die Erbscheingebühren fallen nicht pauschal an, sondern die Erbschreingebühren werden vom Wert des Erbes abhängig gemacht. Diese Gebühren werden am Nachlasswert festgemacht und aufgrund der KostO (Kostenordnung) erhoben.

Welche Gebühren für welchen Wert genau anfallen, ist aus dem Anhang der KostO zu entnehmen - als Beispiele: Bis zu einem Wert von
- 1.000 Euro fallen 10 Euro Gebühren,
- 20.000 Euro fallen 72 Euro Gebühren,
- 50.000 Euro fallen 132 Euro Gebühren,
- 100.000 Euro fallen 207 Euro Gebühren,
- 200.000 Euro fallen 357 Euro Gebühren,
- 250.000 Euro fallen 432 Euro Gebühren an.

Wie man sieht: Je höher der Wert ausfällt, desto geringer werden die Gebühren im Verhältnis zum Wert des Erbes.

Die Erbscheingebühren fallen jedoch doppelt an, da das Gericht die Gebühr doppelt erhebt. Wer also ein Erbe mit einem Nachlasswert / Schätzwert von 200.000 Euro antreten möchte, der muss zuerst 714 Euro an Gebühren beim Gericht einzahlen.

Nachdem die Erbscheingebühren bei der Gerichtskasse beglichen wurden, kann der Erbschein vom Gericht ausgestellt werden und man kann das Erbe antreten.