Ohne Testament greift die Erbgemeinschaft

In Deutschland ist das Erbrecht im Grundgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch jedem Bürger zugesichert. Verstirbt ein naher Angehöriger, der kein Testament aufgesetzt hat, so wird das Erbe an eine Erbengemeinschaft oder an einen Alleinerben übertragen. Sollte beides nicht gehen, dann wird das Erbe an den Fiskus übertragen, dieser muss jedoch nicht rückhaften.

Wäre das Vermögen vom Verstorbenen mit Krediten oder Forderungen belastet, dann kann jeder Erbe, ob mit oder ohne Testamentsverfügung, frei darüber entscheiden, das Erbe anzunehmen oder abzutreten. Die Erben müssen die Belastungen oder Forderungen dabei übernehmen. Viele Erben treten ihr Erbe deswegen nicht an. Häufig kommt es zudem vor, dass ein geltendes Testament angefochten wird oder auch so Forderungen geltend gemacht werden können. Diese Anfechtungen werden dann beurteilt, um ihnen stattzugeben oder sie abzuweisen.

Besonderheiten der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft setzt sich aus wenigstens zwei Personen zusammen. Diese übernehmen das gesamte Erbe. Würde der Verstorbene zwei Autos mit gleichem Wert hinterlassen, dann würden beide Erben nicht jeweils ein Auto besitzen, sie würden zusammen beide Autos besitzen. Die Erbengemeinschaft verfügt zusammen über die Vorgehensweise mit dem Erbe.

Gerade bei größeren Personengruppen sind Unstimmigkeiten keine Seltenheit und solange keine Einigung erzielt wurde, kann die Erbengemeinschaft nicht über das Erbe verfügen. Die einzelne Person in der Erbengemeinschaft muss das Erbe zum einen nicht annehmen und wenn sie es doch möchte, dann hat sie das Recht, sich von der Erbengemeinschaft auszahlen zu lassen oder die Rechte an der Gemeinschaft an eine Bank zu veräußern. Somit ist jedem Mitglied der Erbengemeinschaft sichergestellt, bei Unstimmigkeiten sauber und glatt aus der Sache heraus zu kommen. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Erbengemeinschaft durch eines der Mitglieder oder eines Außenstehenden angefochten werden. So kann eine werdende Mutter verlangen, dass ihr ungeborenes Kind in die Erbengemeinschaft aufgenommen wird.

Erbengemeinschaft mit verwaltender Aufgabe

Häufig geht es dem Verstorbenen um die Erhaltung seiner weltlichen Werte. Es kann sich um eine Immobilie, um Kunstgegenstände oder anderes handeln. Im Regelfall sollte dieser Wunsch durch ein an Bedingungen geknüpftes Testament festgehalten werden. Ohne Testament hat die Erbengemeinschaft keine Verpflichtungen, solche Wünsche zu erfüllen.

Häufig ist es jedoch im Interesse der Betroffenen, zumindest Teile aus dem Erbe zu erhalten und das unabhängig zur Absicht der eigenen Bereicherung. So hat die Verwaltung persönlicher Gegenstände, des Kindheitshauses oder von Kunstgegenständen häufig einen sentimentalen Erinnerungswert. Jedoch muss die Erbengemeinschaft sich über die Verwertung oder den Erhalt der Werte gemeinschaftlich entscheiden und diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, auf Wunsch auszahlen. Durch diese Auszahlungswünsche kann die verbleibende Erbengemeinschaft ihre Interessen häufig nicht mehr erfüllen.

Erbengemeinschaft als Notlösung

Sollte ein potenzieller Erbe den Tod betreffender Person absehen können oder die baldige geistige Umnachtung vermuten, dann sollte er im Eigeninteresse erbitten, dass ein Testament aufgesetzt wird. In diesem Testament sollte 50% der Vermögenswerte nach Erbschaftsrecht verteilt werden, da die Hinterbliebenen diese Pflichtanteile ansonsten gerichtlich einfordern können. Die restlichen 50% kann der Aufsetzer vom Testament nach Belieben verteilen. Er kann Bedingungen stellen, die mit dem Erbe angenommen werden müssen. So können Streitereien aufgrund unterschiedlicher Interessen in der ansonsten eintretenden Erbengemeinschaft vermieden werden.