Vorteile beim Leasing abhängig von der Bilanzierung

Für Unternehmen gibt es drei wichtige Argumente, warum ein Leasing sich eher lohnen kann als eine Finanzierung (und drei, warum sich ein Privatleasing kaum bis gar nicht lohnt), die bereits in den Artikeln zu den verschiedenen Leasingvarianten auf www.blkk.de ausführlich angesprochen wurden - neben dem Vermeiden des Liquiditätsabflusses und den steuerlichen Vorteilen ist das vor allem das mögliche Entfallen einer Bilanzierung.

Während die Steuervorteile und der Liquiditätsabfluss leicht erklärt sind, ist das bei der Leasing Bilanzierung schwieriger und im Grunde wichtiger als die beiden anderen Punkte - denn ob man Steuervorteile nutzen kann und ob der Liquiditätsabfluss vermieden werden kann, hängt maßgeblich von der Bilanzierung ab.

Der Steuervorteil begründet sich darin, dass man die Leasingraten zu 100 % als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann, wenn das wirtschaftliche Eigentum nicht beim Leasingnehmer, sondern beim Leasinggeber liegt. Denn nur wenn das Leasingobjekt beim Leasinggeber bilanziert und abgeschrieben wird, kann auch der steuerliche Vorteil der Absetzbarkeit als Betriebsausgabe genutzt werden - sollte das Leasinggut beim Leasingnehmer bilanziert werden, so können nur die Zinsaufwendungen für die Finanzierung und die lineare Abschreibung genutzt werden.

Die lineare Abschreibung stellt den Leasingnehmer jedoch schlechter, da diese unter der Leasingrate liegt. Das heißt in der Praxis, wenn das Leasinggut als wirtschaftliches Eigentum dem Leasingnehmer zugeordnet wird, dass dieser
- weniger von der Steuer absetzen kann und
- höhere Kosten als bei einer Finanzierung
hat, da die Leasingraten bei einem gut kalkulierten Leasing höher als die Tilgungsraten bei einer Finanzierung sein müssen, da neben den Kreditkosten zusätzlich die Kosten und der Gewinn des Leasinggebers in die monatliche Leasingrate einfließen, sowie ein mögliches Restwertrisiko, welches stets einkalkuliert werden sollte.

Am Ende des Tages heißt das: Geringe steuerliche Begünstigung bei höheren Kosten sowie eine mögliche Steuererhöhung bei der Gewerbesteuer, da das Leasinggut mehr als üblich (20 % der Leasingrate bei einem Mobilienleasing, 50 % bei einem Immobilienleasing) das Betriebsvermögen anwächst.

Mit einer geringeren steuerlichen Bevorteilung und einer möglichen steuerlichen Mehrbelastung durch eine Bilanzierung beim Leasingnehmer steigt auch der monatliche Liquiditätsabfluss an, auch wenn die Liquidität bei einer Bank durch das Vermeiden einer Finanzierung über eine Bank erhalten bleibt.

Die Bilanzierung ist deswegen schwer in wenigen Sätzen zu erklären, da neben den Rechnungslegungsstandards US GAAP und IFRS bei der Leasing Bilanzierung auch das nationale Recht eine Rolle spielt. Gerade in Deutschland mit seinen zahlreichen Regelungen und Sonderregelungen sind diese nicht 1:1 anwendbar - diese werden vom Bundesministerium für Finanzen in 2 Regelungen anders definiert: Zum einen im Erlass zum Mobilienleasing und im Erlass zum Immobilienleasing.

Desweiteren wird in Deutschland strikt zwischen einem Mietkauf und einem Leasing unterschieden - während dies nach US GAAP und IFRS in anderen Ländern kein Problem darstellen kann, so ist es in Deutschland ein gravierendes! Denn ein Mietkauf wird als Finanzierung und nicht als Leasing eingestuft, das heißt, dass das Leasingobjekt, Leasingvertrag hin oder her, wirtschaftlich dem Leasingnehmer und nicht dem Leasinggeber zugerechnet wird und damit alle Vorteile eines Leasings, siehe oben, größtenteils entfallen.

Konkret zu den Spezialthemen Mietkauf, Leasing Bilanzierung nach US GAAP und IFRS, siehe