Hundesteuer nicht bezahlen - Folgen

Die Hundesteuer ist ein echtes Ärgernis, deren Notwendigkeit viele Hundebesitzer nicht einsehen wollen - denn der ordnungspolitische Sinn, dass damit die Anzahl der Hunde in einer Kommune begrenzt wird, ist häufig praxisfern. Und dass nur für Hunde eine Steuer anfällt, jedoch nicht auf andere Tiere, setzt für viele dem ganzen die Krone auf.

Denn auch Pferde oder andere Großtiere sind letztendlich „Luxusobjekte„ wie ein Hund, aber trotzdem steuerfrei. Dazu kommt bei den Haltern von Listenhunden das Problem, dass je nach Bundesland, stellenweise sogar je nach Kommune eine andere Hunderasse als Listenhund eingestuft wird, ohne irgendeine nachvollziehbare Begründung. Besonders abstrus wird das dadurch, dass teilweise sogar Hunderassen aufgeführt werden, die es überhaupt nicht gibt, was den Charakter einer willkürlichen Steuer noch unterstreicht.

Auch wer nicht prinzipiell nicht die Hundesteuer verweigert, kann sich von heute auf morgen auf einmal damit konfrontiert sehen, eine Strafandrohung zu bekommen, da er laut Kommune die Hundesteuer nicht bezahlen wollte. Denn: Während früher noch Steuerbescheide zur Entrichtung der Hundesteuer seitens der Kommune verschickt wurden, wird heute „erwartet„, dass man die Hundesteuer zum fälligen Termin, in der Regel der 1. Juli eines Jahres, überweist.

Doch vor der Strafandrohung steht in der Regel die Mahnung, dass die Hundesteuer noch nicht bezahlt wurde und diese bis zu einer gesetzten Frist überweisen werden muss. Sollte man dieser Zahlungsaufforderung nicht vollständig nachkommen, so können Folgekosten in Form von Mahngebühren drohen und sogar eine gerichtliche Mahnung samt Pfändung des Kontos oder des Eigentums!

Wichtig: Die erste Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung darf noch nicht mit Gebühren versehen sein, ab der zweiten Mahnung dürfen sie erhoben werden. Und: Mahngebühren dürfen auch per Gericht, wenn diese nicht bezahlt werden, eingetrieben werden. Während viele private Gläubiger das kaum machen, da sie den Aufwand scheuen, so ist das bei der Kommune oder dem Staat selten der Fall.

Falls man die Hundesteuer nicht bezahlt hat und der Pfändungsbescheid ins Haus flattert ist jedoch noch nicht aller Tage Abend - denn dem Pfändungsbescheid kann man schriftlich inerhalb von 7 -. 14 Tagen widersprechen und so erst einmal die Pfändung herauszögern. Gerade im Fall einer Kontopfändung, egal ob diese berechtigt ist oder nicht, sollte das immer gemacht werden, da bei einer beantragten Kontopfändung das Konto eingefroren ist: das heißt, dass weder Bargeldabhebungen oder Überweisungen möglich sind, auch bestehende Daueraufträge oder eingereichte Lastschriften werden nicht ausgeführt.

Sollte per Pfändung nicht beim Steuerschuldner der Hundesteuer zu holen sein, so kann sogar die Polizei eines Tages mit einem Haftbefehl vor der Tür stehen. Anschließend hat man die „Wahl„, die Hundesteuer entweder im Gefängnis buchstäblich abzusitzen oder diese jetzt doch noch zu bezahlen, wobei hier alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallen Kosten bezahlt werden müssen, nicht mehr nur die eigentliche Hundesteuer, sondern auch die Kosten für die Mahnung, Pfändung und Vollstreckung.

Übrigens: Im Gegensatz zu einem privaten Schuldner hat der Staat neben der Polizei auch noch weitreichendere Möglichkeiten, um Steuerschulden einzutreiben. So kann auch die Einkommensteuerrückerstattung des Finanzamts von der Kommune gepfändet werden, um die ausstehenden Steuern und bisher angefallen Kosten zu erhalten.