Privatinsolvenz anmelden - Ablauf und Verfahren
Privatinsolvenz beantragen: für die meisten Verbraucher kein leichter Schritt. Zu Recht, denn ein Insolvenzverfahren ist immer zeit-, kraft- und nervenraubend. Doch in mancher Situation kommt man einfach nicht um die Privatinsolvenz herum, und auch im Sinne der Gläubiger ist es dann nur folgerichtig, die Zahlungsunfähigkeit zu erklären.
Bevor man Privatinsolvenz anmelden kann, muss man als Schuldner jedoch versuchen, einen Vergleich mit den Gläubigern zu erwirken. Auf dieses Angebot müssen die Gläubiger aber natürlich nicht eingehen, es ist oft sogar eher unwahrscheinlich, dass die Gläubiger ihre Zustimmung erteilen - allerdings ist das abhängig von der Taktik, mit der man sich den Gläubigern nähert.
Bevorzugt sollte man einen Schuldenberater oder einen Anwalt mit dem Versuch, die Gläubiger zum Vergleich zu bewegen, betrauen. Scheitert der Einigungsversuch, so stellt der Rechtsanwalt bzw. Schuldenberater eine Bescheinigung über dieses Scheitern aus - der Nachweis, dass ein außergerichtlicher Vergleichsversuch stattfand, ist zwingend erforderlich.
Erst dann richtet man sich mit dem Antrag auf Privatinsolvenz an das Amtsgericht. Der Antrag selbst ist recht umfangreich, und viele Verbraucher benötigen eine Ausfüllhilfe. Der Antrag selbst beginnt mit dem Eröffnungsantrag, in dem erklärt wird, dass man anhand bestehender Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen.
Im zweiten Schritt wird der Restschuldbefreiungsantrag gemäß § 287 Insolvenzordnung beantragt, es genügt ein einfaches Häkchen an der richtigen Stelle. Vorsicht, wer sich gegen die Restschuldbefreiung entscheidet, dem werden am Ende der Wohlverhaltensphase die restlichen, noch bestehenden Schulden nicht erlassen.
In Punkt drei des Antrags auf Privatinsolvenz kommen die diversen Anlagen zur Sprache, darunter zum Beispiel der Personalbogen, die Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch inklusive außergerichtlicher Plan, die Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO, die Vermögensübersicht, ein Verzeichnis über die bestehenden Forderungen und Gläubiger sowie der Schuldenbereinigungsplan des gerichtlichen Verfahrens.
Beginnt die gerichtliche Phase, so bemüht man sich auch dort, dieses Mal jedoch seitens des Gerichts, um einen Vergleich, scheitert auch dieser, so beginnt die Wohlverhaltensphase, die bei Altlasten fünf Jahre, ansonsten jedoch sechs Jahre dauert. Nach Ablauf dieser Zeit, die ganz gewisse Auflagen mit sich bringt, an die sich der Schuldner strikt halten muss, entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
Die Kosten für Anwälte, Schuldnerberater und Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens muss der Schuldner zahlen, eine Zahlung in Raten wird akzeptiert.
Bevor man Privatinsolvenz anmelden kann, muss man als Schuldner jedoch versuchen, einen Vergleich mit den Gläubigern zu erwirken. Auf dieses Angebot müssen die Gläubiger aber natürlich nicht eingehen, es ist oft sogar eher unwahrscheinlich, dass die Gläubiger ihre Zustimmung erteilen - allerdings ist das abhängig von der Taktik, mit der man sich den Gläubigern nähert.
Bevorzugt sollte man einen Schuldenberater oder einen Anwalt mit dem Versuch, die Gläubiger zum Vergleich zu bewegen, betrauen. Scheitert der Einigungsversuch, so stellt der Rechtsanwalt bzw. Schuldenberater eine Bescheinigung über dieses Scheitern aus - der Nachweis, dass ein außergerichtlicher Vergleichsversuch stattfand, ist zwingend erforderlich.
Erst dann richtet man sich mit dem Antrag auf Privatinsolvenz an das Amtsgericht. Der Antrag selbst ist recht umfangreich, und viele Verbraucher benötigen eine Ausfüllhilfe. Der Antrag selbst beginnt mit dem Eröffnungsantrag, in dem erklärt wird, dass man anhand bestehender Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen.
Im zweiten Schritt wird der Restschuldbefreiungsantrag gemäß § 287 Insolvenzordnung beantragt, es genügt ein einfaches Häkchen an der richtigen Stelle. Vorsicht, wer sich gegen die Restschuldbefreiung entscheidet, dem werden am Ende der Wohlverhaltensphase die restlichen, noch bestehenden Schulden nicht erlassen.
In Punkt drei des Antrags auf Privatinsolvenz kommen die diversen Anlagen zur Sprache, darunter zum Beispiel der Personalbogen, die Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch inklusive außergerichtlicher Plan, die Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO, die Vermögensübersicht, ein Verzeichnis über die bestehenden Forderungen und Gläubiger sowie der Schuldenbereinigungsplan des gerichtlichen Verfahrens.
Beginnt die gerichtliche Phase, so bemüht man sich auch dort, dieses Mal jedoch seitens des Gerichts, um einen Vergleich, scheitert auch dieser, so beginnt die Wohlverhaltensphase, die bei Altlasten fünf Jahre, ansonsten jedoch sechs Jahre dauert. Nach Ablauf dieser Zeit, die ganz gewisse Auflagen mit sich bringt, an die sich der Schuldner strikt halten muss, entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
Die Kosten für Anwälte, Schuldnerberater und Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens muss der Schuldner zahlen, eine Zahlung in Raten wird akzeptiert.