Selbständigkeit - Betriebsausgaben absetzen

Zu Unrecht werden Selbständige, also Freiberufler und Gewerbetreibende, neidisch beäugt, wenn es um das Absetzen von diversen Kosten geht. Allerdings sollten Arbeitnehmer nicht den Fehler machen, die Situation der Selbständigen überzubewerten, denn im Grunde können Unternehmer nicht mehr absetzen, als Arbeitnehmer - der einzige Unterschied besteht zunächst darin, dass der Selbständige nicht direkt den Nachweis für die getätigten Ausgaben anführen muss.

Betriebsprüfung
Das bedeutet jedoch nicht, dass Selbständige wahllos Kosten geltend machen können oder dürfen, die sie eventuell nicht einmal hatten - alle Angaben müssen wahrheitsgemäß und entsprechend belegbar sein, denn das Finanzamt behält sich immer vor, die gemachten Angaben im Rahmen einer Betriebsprüfung, die früher oder später jeden Betrieb trifft, zu kontrollieren.

Was zählt zu den Betriebsausgaben?
Die Betriebsausgaben sind immer in Abhängigkeit zum jeweiligen Betrieb bzw. der Branche zu betrachten, denn dem Namen entsprechend hängen Betriebsausgaben direkt von der beruflichen Tätigkeit ab. Deswegen kann auch nicht jeder Unternehmer pauschal das gleiche absetzen: das gilt beispielsweise für Fachliteratur oder auch Arbeitskleidung.

Arbeitskleidung kann nur derjenige steuerlich absetzen, der nicht in Alltagskleidung arbeitet - also zum Beispiel Sportlehrer oder Richter. Steuerlich berücksichtigt werden kann dann auch nicht nur die Arbeitskleidung, sondern auch die Aufwendungen, die dem Steuerzahler entstehen, um die Berufskleidung zu reinigen, zu warten und zu reparieren.

Absetzen oder Abschreiben?
Sämtliche Kosten für Arbeitsmittel sind im Sinne der Betriebsausgaben absetzbar, dazu zählen beispielsweise Kosten für Bürobedarf, Werkzeuge oder auch Fachliteratur. Auch der PC ist ein Arbeitsmittel - grundsätzlich muss beachtet werden, dass Arbeitsmittel nur bis zu einem Nettopreis bzw. Wert von 410 in einem Betrag steuerlich abgesetzt werden können - geht der Kaufpreis hingegen über 410 Euro, so müssen die Kosten abgeschrieben werden.

Weitere Betriebsausgaben
Doppelte Haushaltsführung, auch wenn diese bei Selbständigen eher selten notwendig ist, zählt ebenso zu den Betriebsausgaben, wie eventuelle Gebühren für die Kontoführung. Diese Gebühren können Steuerpflichtige entweder mit einem Pauschalbetrag von jährlich 11 Euro geltend machen, oder die tatsächlichen Kosten nachweisen.