Lebenslange Rente - Versteuerung
Auch die Rente unterliegt sei 2005 stärker der Versteuerung - und: alle Renten können der Steuer unterliegen. Das hört sich jedoch schlimmer an, als es ist, denn wer aktuell oder in naher Zukunft in Rente geht muss seine lebenslange Rente zwar versteuern, aber: er muss sie nicht voll versteuern und ggfs. auch gar nicht.
Denn die Steuerpflicht allein heißt nicht, dass auch tatsächlich eine Steuer anfällt. Sie besagt nur, dass prinzipiell die lebenslange Rente als Einkommen der Besteuerung unterliegt. Die meisten Renten liegen jedoch im Schnitt unter der Freigrenze, die der Staat Rentnern zugestehen.
Welche Steuer in welcher Höhe anfällt, richtet sich nach der Art der lebenslangen Rente: bezieht man - die Basisrente, zu der die gesetzliche Rente oder die Rürup Rente zählt,
- die betriebliche Rente, private Rente oder Riester Rente oder
- eine private Rente aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung / Kapitalversicherung fallen jedes Mal unterschiedliche Steuern an.
So wird die lebenslange Rente bis 2040 nicht zu 100 % versteuert, sondern nur mit einem Basissatz, der bis 2020 um 2 % bis auf 80 % angehoben wird und um 1 % pro Jahr bis 2040, bis die Rente ab dem Jahr 2040 zu 100 % versteuert werden muss.
Jedoch klingt eine Steuerpflicht von 100 % auf die Einkünfte schlimmer als sie ist - denn steuerpflichtig ist nur, wer über der Steuerfreigrenze liegt. Diese wird bei Rentnern durch die immernoch vorhandenen Pauschbeträge, Grundfreibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben oder Kosten für die Sozialversicherung, unterschritten, so dass die Rente nicht besteuert wird und keine Steuer anfällt.
Benachteiligt sind Zusatzrenten wie die betriebliche Rente, private Rente oder die Riester Rente - denn diese unterliegen einer höheren Besteuerung und müssen voll versteuert werden (was bei der gesetzlichen Rente erst ab 2040 der Fall ist). Jedoch: Dafür wird die private Rente niedriger besteuert: Nur der Ertragsanteil (Zinsen aus der privaten Rente) wird hier mit 18 % besteuert.
Kapitalbildende Versicherungen und Kapitalversicherung bieten bei der möglichen Rentenversteuerung eine Auswahlmöglichkeit an: Wer sich den Kapitalbetrag in voller Höhe auszahlen lässt, der muss diesen nur zu 50 % versteuern, wenn die Kapitalversicherung nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt wird und seit mehr als 12 Jahren besteht. Mehr dazu:
Wählt man jedoch die Auszahlungsmöglichkeit einer monatlichen Rente, so muss hier, wie bei der privaten Rente, der Ertragsanteil ebenfalls zu 18 % versteuert werden.
Ungefähr gleiche gilt bei einer privaten Rentenversicherung mit einem Kapitalwahlrecht - auch unterliegt bei einer monatlichen Rente nur der Ertragsanteil der Versteuerung. Bei einer sofortigen, vollständigen Auszahlung unterliegen nur 50 % der Zinsen der Steuer - der angesparte Betrag an sich ist steuerfrei.
Denn die Steuerpflicht allein heißt nicht, dass auch tatsächlich eine Steuer anfällt. Sie besagt nur, dass prinzipiell die lebenslange Rente als Einkommen der Besteuerung unterliegt. Die meisten Renten liegen jedoch im Schnitt unter der Freigrenze, die der Staat Rentnern zugestehen.
Welche Steuer in welcher Höhe anfällt, richtet sich nach der Art der lebenslangen Rente: bezieht man - die Basisrente, zu der die gesetzliche Rente oder die Rürup Rente zählt,
- die betriebliche Rente, private Rente oder Riester Rente oder
- eine private Rente aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung / Kapitalversicherung fallen jedes Mal unterschiedliche Steuern an.
So wird die lebenslange Rente bis 2040 nicht zu 100 % versteuert, sondern nur mit einem Basissatz, der bis 2020 um 2 % bis auf 80 % angehoben wird und um 1 % pro Jahr bis 2040, bis die Rente ab dem Jahr 2040 zu 100 % versteuert werden muss.
Jedoch klingt eine Steuerpflicht von 100 % auf die Einkünfte schlimmer als sie ist - denn steuerpflichtig ist nur, wer über der Steuerfreigrenze liegt. Diese wird bei Rentnern durch die immernoch vorhandenen Pauschbeträge, Grundfreibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben oder Kosten für die Sozialversicherung, unterschritten, so dass die Rente nicht besteuert wird und keine Steuer anfällt.
Benachteiligt sind Zusatzrenten wie die betriebliche Rente, private Rente oder die Riester Rente - denn diese unterliegen einer höheren Besteuerung und müssen voll versteuert werden (was bei der gesetzlichen Rente erst ab 2040 der Fall ist). Jedoch: Dafür wird die private Rente niedriger besteuert: Nur der Ertragsanteil (Zinsen aus der privaten Rente) wird hier mit 18 % besteuert.
Kapitalbildende Versicherungen und Kapitalversicherung bieten bei der möglichen Rentenversteuerung eine Auswahlmöglichkeit an: Wer sich den Kapitalbetrag in voller Höhe auszahlen lässt, der muss diesen nur zu 50 % versteuern, wenn die Kapitalversicherung nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt wird und seit mehr als 12 Jahren besteht. Mehr dazu:
Wählt man jedoch die Auszahlungsmöglichkeit einer monatlichen Rente, so muss hier, wie bei der privaten Rente, der Ertragsanteil ebenfalls zu 18 % versteuert werden.
Ungefähr gleiche gilt bei einer privaten Rentenversicherung mit einem Kapitalwahlrecht - auch unterliegt bei einer monatlichen Rente nur der Ertragsanteil der Versteuerung. Bei einer sofortigen, vollständigen Auszahlung unterliegen nur 50 % der Zinsen der Steuer - der angesparte Betrag an sich ist steuerfrei.