Haftpflichtversicherung: Einrede der Deliktunfähigkeit

Wer eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, profitiert davon, dass auch die eigenen, minderjährigen Kinder, sowie andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, in dieser mitversichert sind. Schäden, die durch Kinder Dritten zugefügt werden, sind damit über die Haftpflichtversicherung mit abgesichert.

Aber: Die Versicherung zahlt nicht in jedem Fall! Liegt eine sogenannte Deliktunfähigkeit vor, dann ist die Versicherung von einer Zahlungsverpflichtung befreit - übrigens genauso wie die Eltern.

Deliktunfähigkeit: Kein Zahlungsanspruch?

Der Grund dafür lässt sich aus dem besonderen Rechtsstatus von Kindern ableiten. So sind Kinder bis zum 7. Lebensjahr, sowie eingeschränkt bis zum 10. Lebensjahr, ebenso wie geistig Behinderte, Geisteskranke oder Bewusstlose, deliktunfähig - oder auf gut deutsch: schuldunfähig.

Die Versicherung verweigert die Erstattung des Schaden, wenn ein Schaden verursacht werden sollte, somit nicht aus bösem Willen, sondern einfach durch den Sachverhalt begründet, dass aufgrund der Deliktunfähigkeit keine Schuldfähigkeit besteht und damit kein Zahlungsanspruch oder Schadenersatzanspruch des Geschädigten an die Eltern des Kindes, außer diese haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Kein rechtlicher, aber moralischer Anspruch

Das Problem in dieser Situation ist jedoch: Wurde nur eine fremde Person geschädigt, kann dies noch nebensächlich sein - wurden jedoch Verwandte, Freunde, Bekannte oder der Nachbar durch das eigene Kind geschädigt, ist es oft sehr viel weniger einfach. Zwar haben diese weder gegen das eigene Kind noch gegen die eigene Person einen Rechtsanspruch, dass ihnen der Schaden ersetzt werden muss, aber zumindest moralisch steht man oft unter Druck, den Schaden trotzdem ausgleichen zu müssen - und sei es nur um des Friedens willen.

Nur: Niemand möchte etwas zahlen, wenn er es nicht muss.

Gegen dieses Risiko kann man sich in der privaten Haftpflichtversicherung gesondert versichern - konkret heißt diese mit einem Aufpreis verbundene Zusatzleistung Einrede der Deliktunfähigkeit, welche für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherungen auch bis zum 10. Lebensjahr, abgeschlossen werden kann.

Aber: Der damit versicherte Schaden liegt meist weit unter der eigentlichen Deckungssumme von mehreren Millionen Euro. Zudem kann ein Eigenanteil oft nicht ausgeschlossen werden. Marktüblich sind bei der Einrede der Deliktunfähigkeit Deckungssummen zwischen mindestens 4.000 - 5.000 Euro bis zu 30.000 - 50.000 Euro.

Wichtig: Die Einrede der Deliktunfähigkeit ist bei geistig behinderten Kindern, welche auch über das 7. Lebensjahr hinaus deliktunfähig sind, häufig nur bis zur Volljährigkeit möglich. Danach müssen diese entweder gesondert mitversichert werden oder die Einrede der Deliktunfähigkeit muss um eine Zusatzklausel über die Volljährigkeit hinaus ergänzt werden.