BGB - Darlehen und Zinsen

Darlehen und Kredite können von den Banken weniger frei vergeben werden, als sie das gerne wollen, denn wie so vieles andere sind auch Darlehen und die dafür anfallenden Zinsen im BGB in den Paragraphen  § 488 ff (Gelddarlehen) und  § 607 ff (Sachdarlehen) geregelt. Dies dient vornehmlich dem Schutz der Kreditnehmer, damit diese von einer Bank nicht übermäßig benachteiligt werden können (Stichwort: Wucher).

Durch die Regelungen im BGB zu den Darlehen und Zinsen wird die Vertragsfreiheit der Banken, die eigentlich bestehen soll, teilweise eingeschränkt, jedoch nicht in allen Punkten. Prinzipiell wird im BGB bei den Darlehen und Zinsen nur festgelegt, was in einem Darlehensvertrag vorliegen muss - und was nicht! Vereinfacht gesagt wird im BGB geregelt, dass bei einem Darlehen der Darlehensgeber und Darlehensnehmer darauf einigen, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine bestimmte Sache oder Kapital überlässt und dieser im Rahmen des Vertrages darüber verfügen kann.

Am Ende des Darlehens muss diese vereinbarte Sache dann wieder vom Darlehensnehmer dem Darlehensnehmer zurückgegeben werden und da es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt, mit einer möglichen Gegenleistung - die Zinsen. Hinsichtlich der Zinsen ist im BGB geregelt, dass diese entweder jährlich oder bei einer Laufzeit von unter einem Jahr am Ende dieser geleistet werden müssen.

Die Regelungen im BGB hinsichtlich der Zinsen sind in der Praxis jedoch weitestgehend wertlos, da ein Darlehensvertrag selten über eine Sache, sondern über einen bestimmten Kapitalbetrag abgeschlossen wird, häufig in Form eines Annuitätendarlehens. Bei einem Annuitätendarlehen gilt abweichend von der Regelung im BGB, dass bei einer monatlichen Tilgung auch die Zinsen monatlich in Form der monatlichen Rate, die sich aus Tilgung und Zins zusammensetzt, bezahlt werden muss.

Bei einem Annuitätendarlehen tritt jedoch während der Laufzeit eine Verschiebung des Zinsanteils auf, das heißt, dass der Zinsanteil zu Beginn der Laufzeit in Relation höher als der Tilgungsanteil ist, mit steigender Tilgung dieser jedoch abnimmt und der Tilgungsanteil steigt.