Wann lohnt sich ein Wechsel der Lohnsteuerklasse?
Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse kann sich steuerlich oft lohnen - aber: Nicht jeder kann in jede Lohnsteuerklasse wechseln und nicht immer muss dies sinnvoll sein. Auch ist der Wechsel der Lohnsteuerklasse an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die eingehalten werden müssen.
Das beginnt bereits bei der Wahl der Lohnsteuerklasse. So ist die Lohnsteuerklasse 1 nur für Singles ohne Kinder, die Lohnsteuerklasse 2 für Alleinerziehende und die teure Lohnsteuerklasse 6 nur für ein Zweitarbeitsverhältnis gedacht. Wirklich wechseln können daher nur Verheiratete, denen die günstige Lohnsteuerklasse 3, die Lohnsteuerklasse 4 und die teure Lohnsteuerklasse 5 offen stehen.
Ein Single kann nur in die Lohnsteuerklasse 2 wechseln, wenn ein Kind erwartet wird. In der Regel steht diese dann nur der Mutter offen oder dem Vater, falls dieser das Sorgerecht erhalten sollte. Wenn das Kind erwachsen ist und nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben sollte, so muss, bis auf wenige Ausnahmen, wieder in die Lohnsteuerklasse 1 zurück gewechselt werden - eine echte Wahlfreiheit gibt es hier nicht.
Grundsätzlich kann man bei 2 Arbeitsverhältnissen auch zwischen der Lohnsteuerklasse 6 und der derzeitigen Lohnsteuerklasse wechseln - dies lohnt sich aber nur, falls in dem bisherigen in Lohnsteuerklasse 6 erfassten Arbeitsverhältnis ein höheres Einkommen erzielt wird als in dem anderen.
Ehepartner können grundsätzlich entscheiden, ob sie die Lohnsteuerklasse 3 und 5 oder beide die Lohnsteuerklasse 4 wählen. Der Unterschied zwischen der Lohnsteuerklasse 3, 4 und 5 ist, dass ein Partner in Lohnsteuerklasse 3 alle Freibeträge zugesprochen bekommt und der Partner in Lohnsteuerklasse 5 wechseln muss und somit ohne Freibeträge sein Einkommen vom ersten Euro an voll versteuern muss. In Lohnsteuerklasse 4 stehen die Freibeträge beiden Partnern gleichberechtigt zur Verfügung.
Durch eine Wechsel der Lohnsteuerklasse 4 / 4 in 3 / 5 ergibt sich kein echter, aber ein temporärer Steuervorteil: Dadurch, dass das Einkommen des Partners in Lohnsteuerklasse 3 wesentlich niedriger besteuert wird durch die Anrechnung der Freibeträge bleibt mehr von seinem Gehalt pro Monat übrig, während in Lohnsteuerklasse 5 starke Abzüge zu erwarten sind. Vereinfacht gesagt wird die Steuerbelastung von 50 / 50 % auf 25 % und 75 % des Bruttogehalts verschoben.
Dieser Vorteil ist aber nur temporär, da mit dem Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 und 5 eine Pflicht zur Abgabe der Lohnsteuererklärung besteht - damit gleicht das Finanzamt am Ende des Jahres den gewährten Steuervorteil unter dem Jahr wieder aus, das heißt: Während in Lohnsteuerklasse 4 bei der Abgabe der Steuererklärung in der Regel die unterhalb des Jahres zuviel bezahlten Steuern an das Finanzamt zurückerstattet werden ist eine Steuernachzahlung bei der Konstellation Lohnsteuerklasse 3 und 5 die Regel, da so zu wenig Lohnsteuern bezahlt werden.
Der Wechsel der Lohnsteuerklasse 4 / 4 in Lohnsteuerklasse 3 / 5 lohnt sich daher nur bei Gehaltsunterschieden der Ehepartner von mehr als 25 - 30 %.
Der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist hingegen relativ einfach und kann pro Lohnsteuerjahr (Ende 30. November eines Jahres) einmal ohne Angabe von Gründen erfolgen, mehrmals, wenn dies begründet werden kann (z. B. Scheidung, Nachwuchs, Todesfall eines Partners, Kind wird erwachsen usw.).
Dazu muss die Lohnsteuerkarte zunächst vom Arbeitgeber zurückverlangt werden. Anschließend lässt man beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde, in der man wohnt, die Lohnsteuerklasse ändern. Bei einer mehrmaligen Änderung ist ein Nachweis mitzubringen, z. B. in Form der Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde, usw. Möchten Ehepartner die Lohnsteuerklasse wechseln, so müssen beide mit ihren Lohnsteuerkarten vorstellig werden.
Soll der Wechsel der Lohnsteuerklasse erst im nächsten Steuerjahr erfolgen, so muss dies bis zum 1. Januar des folgenden Jahres erklärt werden. In diesem Fall muss die Lohnsteuerkarte nicht vom Arbeitgeber zurückverlangt werden - die neue Lohnsteuerkarte wird in diesem Fall mit der neuen Lohnsteuerklasse versehen.
Wichtig: Bei einem Wechsel der Lohnsteuerklasse können Ehepartner auch entscheiden, ob sie getrennt oder zusammen bei der Einkommensteuer veranlagt werden wollen. Die getrennte Besteuerung lohnt sich aber meist nur dann, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist oder ein wesentlich höheres Einkommen hat oder selbständig ist.
Der Wechsel der Lohnsteuer lohnt sich auch immer dann, wenn ein Ehepartner aufgrund einer zukünftigen Veränderung staatliche Leistungen erhalten sollte, z. B. das Arbeitslosengeld 1 oder Elterngeld - denn diese Leistungen werden anhand der letzten Nettoeinkommen berechnet. Durch einen Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 wird dieses erheblich erhöht und damit steigt auch die Bemessungsgrundlage.
Jedoch müssen je nach staatlicher Leistung bestimmte Fristen gewahrt werden, ein später Wechsel direkt (z. B. einen Monat davor) wird sonst nicht anerkannt.
Das beginnt bereits bei der Wahl der Lohnsteuerklasse. So ist die Lohnsteuerklasse 1 nur für Singles ohne Kinder, die Lohnsteuerklasse 2 für Alleinerziehende und die teure Lohnsteuerklasse 6 nur für ein Zweitarbeitsverhältnis gedacht. Wirklich wechseln können daher nur Verheiratete, denen die günstige Lohnsteuerklasse 3, die Lohnsteuerklasse 4 und die teure Lohnsteuerklasse 5 offen stehen.
Ein Single kann nur in die Lohnsteuerklasse 2 wechseln, wenn ein Kind erwartet wird. In der Regel steht diese dann nur der Mutter offen oder dem Vater, falls dieser das Sorgerecht erhalten sollte. Wenn das Kind erwachsen ist und nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben sollte, so muss, bis auf wenige Ausnahmen, wieder in die Lohnsteuerklasse 1 zurück gewechselt werden - eine echte Wahlfreiheit gibt es hier nicht.
Grundsätzlich kann man bei 2 Arbeitsverhältnissen auch zwischen der Lohnsteuerklasse 6 und der derzeitigen Lohnsteuerklasse wechseln - dies lohnt sich aber nur, falls in dem bisherigen in Lohnsteuerklasse 6 erfassten Arbeitsverhältnis ein höheres Einkommen erzielt wird als in dem anderen.
Ehepartner können grundsätzlich entscheiden, ob sie die Lohnsteuerklasse 3 und 5 oder beide die Lohnsteuerklasse 4 wählen. Der Unterschied zwischen der Lohnsteuerklasse 3, 4 und 5 ist, dass ein Partner in Lohnsteuerklasse 3 alle Freibeträge zugesprochen bekommt und der Partner in Lohnsteuerklasse 5 wechseln muss und somit ohne Freibeträge sein Einkommen vom ersten Euro an voll versteuern muss. In Lohnsteuerklasse 4 stehen die Freibeträge beiden Partnern gleichberechtigt zur Verfügung.
Durch eine Wechsel der Lohnsteuerklasse 4 / 4 in 3 / 5 ergibt sich kein echter, aber ein temporärer Steuervorteil: Dadurch, dass das Einkommen des Partners in Lohnsteuerklasse 3 wesentlich niedriger besteuert wird durch die Anrechnung der Freibeträge bleibt mehr von seinem Gehalt pro Monat übrig, während in Lohnsteuerklasse 5 starke Abzüge zu erwarten sind. Vereinfacht gesagt wird die Steuerbelastung von 50 / 50 % auf 25 % und 75 % des Bruttogehalts verschoben.
Dieser Vorteil ist aber nur temporär, da mit dem Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 und 5 eine Pflicht zur Abgabe der Lohnsteuererklärung besteht - damit gleicht das Finanzamt am Ende des Jahres den gewährten Steuervorteil unter dem Jahr wieder aus, das heißt: Während in Lohnsteuerklasse 4 bei der Abgabe der Steuererklärung in der Regel die unterhalb des Jahres zuviel bezahlten Steuern an das Finanzamt zurückerstattet werden ist eine Steuernachzahlung bei der Konstellation Lohnsteuerklasse 3 und 5 die Regel, da so zu wenig Lohnsteuern bezahlt werden.
Der Wechsel der Lohnsteuerklasse 4 / 4 in Lohnsteuerklasse 3 / 5 lohnt sich daher nur bei Gehaltsunterschieden der Ehepartner von mehr als 25 - 30 %.
Der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist hingegen relativ einfach und kann pro Lohnsteuerjahr (Ende 30. November eines Jahres) einmal ohne Angabe von Gründen erfolgen, mehrmals, wenn dies begründet werden kann (z. B. Scheidung, Nachwuchs, Todesfall eines Partners, Kind wird erwachsen usw.).
Dazu muss die Lohnsteuerkarte zunächst vom Arbeitgeber zurückverlangt werden. Anschließend lässt man beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde, in der man wohnt, die Lohnsteuerklasse ändern. Bei einer mehrmaligen Änderung ist ein Nachweis mitzubringen, z. B. in Form der Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde, usw. Möchten Ehepartner die Lohnsteuerklasse wechseln, so müssen beide mit ihren Lohnsteuerkarten vorstellig werden.
Soll der Wechsel der Lohnsteuerklasse erst im nächsten Steuerjahr erfolgen, so muss dies bis zum 1. Januar des folgenden Jahres erklärt werden. In diesem Fall muss die Lohnsteuerkarte nicht vom Arbeitgeber zurückverlangt werden - die neue Lohnsteuerkarte wird in diesem Fall mit der neuen Lohnsteuerklasse versehen.
Wichtig: Bei einem Wechsel der Lohnsteuerklasse können Ehepartner auch entscheiden, ob sie getrennt oder zusammen bei der Einkommensteuer veranlagt werden wollen. Die getrennte Besteuerung lohnt sich aber meist nur dann, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist oder ein wesentlich höheres Einkommen hat oder selbständig ist.
Der Wechsel der Lohnsteuer lohnt sich auch immer dann, wenn ein Ehepartner aufgrund einer zukünftigen Veränderung staatliche Leistungen erhalten sollte, z. B. das Arbeitslosengeld 1 oder Elterngeld - denn diese Leistungen werden anhand der letzten Nettoeinkommen berechnet. Durch einen Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 wird dieses erheblich erhöht und damit steigt auch die Bemessungsgrundlage.
Jedoch müssen je nach staatlicher Leistung bestimmte Fristen gewahrt werden, ein später Wechsel direkt (z. B. einen Monat davor) wird sonst nicht anerkannt.