Rürup Rente: Vorteile

Die Rürup Rente Vorteile sind recht vielseitig und reichen von der Beitragsgestaltung bis hin zur Steuerersparnis. Einer der beliebtesten Rürup Rente Vorteile ist mit Abstand der steuerliche Aspekt und somit die staatliche Unterstützung zur privaten Altersvorsorge. So lassen sich ab dem Jahr 2025 die vollen 100% der Beiträge zur Rürup Rente steuerlich absetzen.

Jährlich können bis zu 20.000 Euro von Alleinstehenden und 40.000 Euro von Ehepaaren geltend gemacht werden. Einer der größten Rürup Rente Vorteile ist dabei, dass nicht nur die Beiträge zur Rürup Rente in die steuerliche Absetzbarkeit fallen, sondern auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Der steuerliche Aspekt der Rürup Rente gewinnt insbesondere bei Selbstständigen und Freiberuflern zunehmend an Bedeutung. Denn Aufgrund der Geltendmachung kann es zu einer langfristigen Kürzung des einkommenssteuerpflichtigen Einkommens kommen.

Viele Rürup Rente Interessenten haben jedoch einige Vorurteile bezüglich der späteren Versteuerung der ausgezahlten Rente. Wobei an dieser Stelle ein Progressionsvorteil zu Stande kommt. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die monatliche Rente in der Regel geringer ausfällt als das vorher erhaltene, zu versteuernde Einkommen, wird die Rente auch mit einem niedrigeren Steuersatz versteuert.

Darüber hinaus gibt es aber auch noch weitere Rürup Rente Vorteile. So zum Beispiel die Möglichkeit der Beitragsfreistellung während der Ansparphase, welche insbesondere dann wichtig werden kann, wenn der Versicherungsnehmer sich in einer finanziellen Notlage befindet. Dabei werden die bereits eingezahlten Beiträge „aufbewahrt„ und ab Rentenbeginn ausgezahlt. Wobei die Beitragsfreistellung auch jederzeit wieder aufgehoben werden kann. Außerdem darf die Rürup Rente im Falle einer eintretenden Arbeitslosigkeit werden bei ALG I noch bei ALG II Bezug als Vermögen angerechnet werden.

Ebenfalls unter die Rürup Rente Vorteile fällt die Nichtpfändbarkeit. Die Rürup Rente bleibt somit also völlig unangetastet während der Ansparphase. Lediglich während des Rentenbezuges ist eine Pfändung rechtswirksam, wobei auch dann nur Beträge gepfändet werden dürfen, welche über die Pfändungsfreiheitsgrenze fallen.